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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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Arme“ des Betreibers. Wir kennen die grundsätzlich anzuwendende „Prüfordnung“ ja schon aus<br />

den Erläuterungen zur „Zuverlässigkeitsprüfung“ für Betreiber und deren Stellvertreter. Was für<br />

diese gilt, soll auch dem „mittleren Management“ nicht länger vorenthalten werden:<br />

Es dürfen keine Personen eingesetzt werden, die in den letzten fünf Jahre<br />

a) wegen eines Verbrechens,<br />

b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche<br />

Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,<br />

c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter<br />

Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder<br />

Urkundenfälschung,<br />

d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder<br />

e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von<br />

mindestens zwei Jahren,<br />

rechtskräftig verurteilt worden sind.<br />

Also sind Personenkontrollen mit „besonderen“ Personenüberprüfungen vorprogrammiert und<br />

wehe, man hat ein solches „schwarzes Schaf“ in seinen Reihen: dann darf man sich nicht<br />

wundern, wenn man selbst ins Zwielicht gerät! – Warum beschäftigt man bloß solche Leute in<br />

seinem Betrieb? – Da kann ja nur was „faul“ sein!<br />

(3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die<br />

Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt<br />

werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre<br />

Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />

Diese amtliche Untersagung erfolgt dann wieder in Form eines Verwaltungsakts mit schriftlicher<br />

Begründung des Untersagungsgrundes, gegen den selbstverständlich auch wieder Rechtsmittel<br />

zulässig sind. Der Vollständigkeit halber kurz erwähnt. Beim realen „Ereignis“ nicht der<br />

größtmögliche Unfall, da ja keine direkte Schließung des Betriebs erfolgt, sondern lediglich ein<br />

oder mehrere Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen dürfen.<br />

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