15042018howardchance
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
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Arme“ des Betreibers. Wir kennen die grundsätzlich anzuwendende „Prüfordnung“ ja schon aus<br />
den Erläuterungen zur „Zuverlässigkeitsprüfung“ für Betreiber und deren Stellvertreter. Was für<br />
diese gilt, soll auch dem „mittleren Management“ nicht länger vorenthalten werden:<br />
Es dürfen keine Personen eingesetzt werden, die in den letzten fünf Jahre<br />
a) wegen eines Verbrechens,<br />
b) wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche<br />
Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,<br />
c) wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter<br />
Vermögenswerte, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder<br />
Urkundenfälschung,<br />
d) wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder<br />
e) wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von<br />
mindestens zwei Jahren,<br />
rechtskräftig verurteilt worden sind.<br />
Also sind Personenkontrollen mit „besonderen“ Personenüberprüfungen vorprogrammiert und<br />
wehe, man hat ein solches „schwarzes Schaf“ in seinen Reihen: dann darf man sich nicht<br />
wundern, wenn man selbst ins Zwielicht gerät! – Warum beschäftigt man bloß solche Leute in<br />
seinem Betrieb? – Da kann ja nur was „faul“ sein!<br />
(3) Dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes kann von der zuständigen Behörde die<br />
Beschäftigung einer Person oder deren Tätigkeit in seinem Prostitutionsgewerbe untersagt<br />
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre<br />
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.<br />
Diese amtliche Untersagung erfolgt dann wieder in Form eines Verwaltungsakts mit schriftlicher<br />
Begründung des Untersagungsgrundes, gegen den selbstverständlich auch wieder Rechtsmittel<br />
zulässig sind. Der Vollständigkeit halber kurz erwähnt. Beim realen „Ereignis“ nicht der<br />
größtmögliche Unfall, da ja keine direkte Schließung des Betriebs erfolgt, sondern lediglich ein<br />
oder mehrere Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen dürfen.<br />
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