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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird,<br />

jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.<br />

(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten<br />

Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten<br />

werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person<br />

oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach<br />

Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1<br />

des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />

Absatz (1) wundert uns nicht wirklich, aber Absatz (2) hat womöglich einen „Hammer“ dabei:<br />

die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, ein Artikel aus dem Grundgesetz, dem Gesetz das<br />

grundsätzlich über allen anderen Rechtsnormen steht. Dieses „Grundrecht“ wird eingeschränkt,<br />

wenn dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung drohen!<br />

Ein Skandal? - Nicht wirklich, denn diese „Einschränkung“ gibt es schon lange für spezielle<br />

Bereiche des Rechts. Schon immer konnte die Polizei bei konkreten Gefahren für „Leib und<br />

Leben“ die Wohnung „verletzen“ oder ein Ordnungsamt bei Bedrohung der öffentlichen<br />

Ordnung mit dem Schlüsseldienst oder einem beherzten Tritt in Privatbereiche vordringen.<br />

Wenn „Gefahr im Verzug“ ist, bleibt mitunter keine andere Möglichkeit und das ist dann<br />

rechtlich meist „gedeckt“. Absatz (2) ruft auch nicht zur staatlichen Willkür auf, sondern legt die<br />

Latte doch recht hoch. Wichtig ist, dass sich die aufgeführten Vorschriften nicht nur auf die<br />

Betreiber von Prostitutionsbetrieben beziehen, sondern auch auf die Prostituierten selbst! – So<br />

sind Personenkontrollen auf dem Straßenstrich ebenso möglich, wie überraschende<br />

„Hausbesuche“ in Wohnungen, wo eventuell nur eine Prostituierte für sich selbst „werkelt“.<br />

§ 30 - Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung<br />

(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung<br />

eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den<br />

von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes<br />

erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Es besteht also generelle Auskunftspflicht gegenüber den Behörden, der man sich kaum<br />

entziehen kann. Wobei, wie nachfolgend geschildert, ein wichtiger Punkt zu beachten ist:<br />

(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren<br />

Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung<br />

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