15042018howardchance
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
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4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird,<br />
jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.<br />
(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />
können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten<br />
Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten<br />
werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person<br />
oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach<br />
Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1<br />
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.<br />
Absatz (1) wundert uns nicht wirklich, aber Absatz (2) hat womöglich einen „Hammer“ dabei:<br />
die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, ein Artikel aus dem Grundgesetz, dem Gesetz das<br />
grundsätzlich über allen anderen Rechtsnormen steht. Dieses „Grundrecht“ wird eingeschränkt,<br />
wenn dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung drohen!<br />
Ein Skandal? - Nicht wirklich, denn diese „Einschränkung“ gibt es schon lange für spezielle<br />
Bereiche des Rechts. Schon immer konnte die Polizei bei konkreten Gefahren für „Leib und<br />
Leben“ die Wohnung „verletzen“ oder ein Ordnungsamt bei Bedrohung der öffentlichen<br />
Ordnung mit dem Schlüsseldienst oder einem beherzten Tritt in Privatbereiche vordringen.<br />
Wenn „Gefahr im Verzug“ ist, bleibt mitunter keine andere Möglichkeit und das ist dann<br />
rechtlich meist „gedeckt“. Absatz (2) ruft auch nicht zur staatlichen Willkür auf, sondern legt die<br />
Latte doch recht hoch. Wichtig ist, dass sich die aufgeführten Vorschriften nicht nur auf die<br />
Betreiber von Prostitutionsbetrieben beziehen, sondern auch auf die Prostituierten selbst! – So<br />
sind Personenkontrollen auf dem Straßenstrich ebenso möglich, wie überraschende<br />
„Hausbesuche“ in Wohnungen, wo eventuell nur eine Prostituierte für sich selbst „werkelt“.<br />
§ 30 - Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung<br />
(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung<br />
eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den<br />
von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes<br />
erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Es besteht also generelle Auskunftspflicht gegenüber den Behörden, der man sich kaum<br />
entziehen kann. Wobei, wie nachfolgend geschildert, ein wichtiger Punkt zu beachten ist:<br />
(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren<br />
Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung<br />
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