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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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Na toll! – Das Gesundheitsamt kommt also demnächst dann auf überraschenden Puff-Besuch<br />

und schult Prostituierte und auch Freier? – Auch ein interessantes Partymotto. Doch das ist<br />

wahrscheinlich nur „theoretisch“ der Fall, sollte aber als Möglichkeit nicht ausgeschlossen<br />

werden. Heißt: wenn die „Aufklärer“ kommen, muss der Betreiber sie reinlassen. Punkt.<br />

(4) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die<br />

Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von<br />

Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von<br />

weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während<br />

deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.<br />

Wenn „Olga“ und „Babette“ zum Gesundheitsamt wollen, darf ein Betreiber sie nicht am<br />

Besuch hindern! – Türe abschließen ist ja eh verboten und Dienstpläne, die so angelegt sind, dass<br />

die Gesundheitsämter immer passend geschlossen haben, darf es ja (wegen Weisungsverbot) eh<br />

nicht geben. Wozu also dieser zusätzliche Absatz?<br />

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung<br />

und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten. Maßnahmen nach dem<br />

Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.<br />

Ja, von mir aus, dann auch das noch. Führen wir eine erotische Hygiene-Ampel ein, bei der<br />

Prostituierte und Kunden nach einem Laufplan vom Waschbecken übers Klo zum Bett ziehen<br />

und an den Hygiene-Stationen ihre durchgeführten Reinigungs-Maßnahmen mit Unterschrift<br />

gegenseitig in 3-facher Ausfertigung dokumentieren. Kampf der Seuche! – Hurra!<br />

§ 25 - Personalauswahl / Beschäftigungsverbote<br />

Waren früher oder auch noch heute ein ansprechendes lockendes Äußeres und ein flexibler<br />

„guter Service“ die primär ausschlaggebenden Punkte für die „Neu-Beschäftigung“ einer<br />

Prostituierten, muss der Augenmerk unter dem neuen Gesetz auf anderen Dingen liegen. Ist die<br />

Bluse auch noch so prall gefüllt und reichen die schlanken makellosen Beine auch geradezu bis<br />

in den Himmel, so hat der Betreiber doch folgendes zu beachten:<br />

(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes darf eine Person nicht als Prostituierte oder<br />

Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lassen, wenn für ihn erkennbar<br />

ist, dass<br />

1. unter 18 Jahre alt ist<br />

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