15042018howardchance
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"
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(3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept<br />
zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen<br />
der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts<br />
konkretisiert.<br />
„Ich heiße Frank Schulze und veranstalte an wechselnden Orten Herren-Überschuss-<br />
Abende mit volljährigen selbständig-tätigen Prostituierten, die über gültige Papiere<br />
verfügen und ich lege immer reichlich Kondome aus ...“<br />
Neben dem grundsätzlichen Betriebskonzept, womit ich zunächst einmal eine Erlaubnis zum<br />
generellen Betrieb meines Gewerbes als Prostitutionsveranstalter begehre, habe ich die Pflicht<br />
jede Veranstaltung mit 4 Wochen Vorlauf vorab anzuzeigen und um eine Genehmigung der<br />
Behörde zu bitten. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber mehr „Transparenz“, in der Praxis ist<br />
das eher eine nervige „Gängelei“ und das erst recht, wenn man (was wir später tun) noch<br />
präziser ins Detail schaut. Auch beim Veranstaltungskonzept kann man natürlich in die Verbots-<br />
Falle tappen, wenn man sich nicht genau überlegt, was man anbietet und was das Gesetz dazu<br />
sagt. Das zuständige Amt oder eben auch gleich mehrere zuständige Ämter (bei Parties in<br />
unterschiedlichen Kommunen) müssen jede einzelne Veranstaltung oder im Glücksfall einmal<br />
eine immer wieder gleiche Partyreihe am gleichen Ort prüfend unter die große amtliche Lupe<br />
nehmen, und diese dann mit schriftlichem „Bescheid“ beurteilen, was sicher auch wenig Freude<br />
bereitet. Aber dem Gesetz muss halt Genüge getan werden! – Basta!<br />
§ 17 - Auflagen und Anordnungen / Erlaubniserteilung generell<br />
Um es thematisch nicht weiter ausufern zu lassen, fasse ich den Inhalt des § 17 kurz zusammen:<br />
die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Das Amt<br />
kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung jederzeit<br />
einschränkende Auflagen erteilen. Dabei spielen Jugendschutz, öffentliche Ordnung, mögliche<br />
Ruhestörung etc. ebenfalls ein Rolle. Die Behörde kann beispielsweise die Anzahl der<br />
Prostituierten in einem Betrieb begrenzen, Betriebszeiten festlegen und die Anzahl der<br />
Prostitutionsräume verringern, falls es „die individuellen Umstände“ erfordern. Wenn die Größe<br />
eines Bordells nicht zum Umfeld und dessen Strukturen passt oder andere Beeinträchtigungen<br />
vorliegen, sind Auflagen und Anordnungen jederzeit möglich. Eventuell existierende oder neu<br />
entstehende „Sperrgebietsverordnungen“ bleiben erhalten, bleiben nach dem Prostitutionsgesetz<br />
„unberührt“ und werden von diesem nicht neu geregelt. Dies bedeutet, dass zwei<br />
unterschiedliche Gesetze gleichzeitig gelten und Gesetz A das Gesetz B nicht behindert. Da sich<br />
Inhalte oft überschneiden, sind diese Hinweise nötig, um der juristischen Form zu genügen und<br />
um Missverständnissen generell vorzubeugen.<br />
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