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Manuskript "Das neue Prostitutionsgesetz 2017 - Todesstoß für das Rotlicht-Gewerbe?"

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(3) Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept<br />

zu erstellen, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen<br />

der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts<br />

konkretisiert.<br />

„Ich heiße Frank Schulze und veranstalte an wechselnden Orten Herren-Überschuss-<br />

Abende mit volljährigen selbständig-tätigen Prostituierten, die über gültige Papiere<br />

verfügen und ich lege immer reichlich Kondome aus ...“<br />

Neben dem grundsätzlichen Betriebskonzept, womit ich zunächst einmal eine Erlaubnis zum<br />

generellen Betrieb meines Gewerbes als Prostitutionsveranstalter begehre, habe ich die Pflicht<br />

jede Veranstaltung mit 4 Wochen Vorlauf vorab anzuzeigen und um eine Genehmigung der<br />

Behörde zu bitten. Dadurch erhofft sich der Gesetzgeber mehr „Transparenz“, in der Praxis ist<br />

das eher eine nervige „Gängelei“ und das erst recht, wenn man (was wir später tun) noch<br />

präziser ins Detail schaut. Auch beim Veranstaltungskonzept kann man natürlich in die Verbots-<br />

Falle tappen, wenn man sich nicht genau überlegt, was man anbietet und was das Gesetz dazu<br />

sagt. Das zuständige Amt oder eben auch gleich mehrere zuständige Ämter (bei Parties in<br />

unterschiedlichen Kommunen) müssen jede einzelne Veranstaltung oder im Glücksfall einmal<br />

eine immer wieder gleiche Partyreihe am gleichen Ort prüfend unter die große amtliche Lupe<br />

nehmen, und diese dann mit schriftlichem „Bescheid“ beurteilen, was sicher auch wenig Freude<br />

bereitet. Aber dem Gesetz muss halt Genüge getan werden! – Basta!<br />

§ 17 - Auflagen und Anordnungen / Erlaubniserteilung generell<br />

Um es thematisch nicht weiter ausufern zu lassen, fasse ich den Inhalt des § 17 kurz zusammen:<br />

die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Das Amt<br />

kann zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung jederzeit<br />

einschränkende Auflagen erteilen. Dabei spielen Jugendschutz, öffentliche Ordnung, mögliche<br />

Ruhestörung etc. ebenfalls ein Rolle. Die Behörde kann beispielsweise die Anzahl der<br />

Prostituierten in einem Betrieb begrenzen, Betriebszeiten festlegen und die Anzahl der<br />

Prostitutionsräume verringern, falls es „die individuellen Umstände“ erfordern. Wenn die Größe<br />

eines Bordells nicht zum Umfeld und dessen Strukturen passt oder andere Beeinträchtigungen<br />

vorliegen, sind Auflagen und Anordnungen jederzeit möglich. Eventuell existierende oder neu<br />

entstehende „Sperrgebietsverordnungen“ bleiben erhalten, bleiben nach dem Prostitutionsgesetz<br />

„unberührt“ und werden von diesem nicht neu geregelt. Dies bedeutet, dass zwei<br />

unterschiedliche Gesetze gleichzeitig gelten und Gesetz A das Gesetz B nicht behindert. Da sich<br />

Inhalte oft überschneiden, sind diese Hinweise nötig, um der juristischen Form zu genügen und<br />

um Missverständnissen generell vorzubeugen.<br />

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