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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum 31.12.2016

Die StädteRegion Aachen legt mit dieser Ausgabe den Beteiligungsbericht zum 31.12.2016 vor. Zu diesem Stichtag gibt sie Auskunft über ihre Beteiligungen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form. Der jährlich fortzuschreibende Beteiligungsbericht gibt einen kompakten Überblick über den Beteiligungsbesitz der StädteRegion und informiert den Leser über - die organisatorisch-rechtliche Struktur der Beteiligungen, - die Besetzung der Organe durch die StädteRegion Aachen und - die stichtagsbezogene wirtschaftliche Lage der Gesellschaften und Zweckverbände. Der Beteiligungsbericht ist inhaltlich angepasst an die Anforderungen gemäß § 117 Gemeindeordnung NRW und wird dem Gesamtabschluss als Anlage beigefügt. Ergänzend zu der grafischen Übersichtsdarstellung der Beteiligungen enthält der Beteiligungsbericht auch eine grafische Darstellung der Vereine, in denen die StädteRegion Aachen Mitglied ist und in deren Gremien sie Vertreterinnen entsendet. Im Bericht sind neben den Beteiligungen in privater Rechtsform auch die nachfolgend genannten öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der StädteRegion aufgeführt. - Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV) - Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) - Sondervermögen Senioren- und Betreuungszentrum der StädteRegion Aachen - Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, Aachen - Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Aachen - Zweckverband Region Aachen.

Die StädteRegion Aachen legt mit dieser Ausgabe den Beteiligungsbericht zum 31.12.2016 vor. Zu diesem Stichtag gibt sie Auskunft über ihre Beteiligungen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form. Der jährlich fortzuschreibende Beteiligungsbericht gibt einen kompakten Überblick über den Beteiligungsbesitz der StädteRegion und informiert den Leser über
- die organisatorisch-rechtliche Struktur der Beteiligungen,
- die Besetzung der Organe durch die StädteRegion Aachen und
- die stichtagsbezogene wirtschaftliche Lage der Gesellschaften und Zweckverbände.

Der Beteiligungsbericht ist inhaltlich angepasst an die Anforderungen gemäß § 117 Gemeindeordnung NRW und wird dem Gesamtabschluss als Anlage beigefügt. Ergänzend zu der grafischen Übersichtsdarstellung der Beteiligungen enthält der Beteiligungsbericht auch eine grafische Darstellung der Vereine, in denen die StädteRegion Aachen Mitglied ist und in deren Gremien sie Vertreterinnen entsendet. Im Bericht sind neben den Beteiligungen in privater Rechtsform auch die nachfolgend genannten öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der StädteRegion aufgeführt.
- Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV)
- Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW)
- Sondervermögen Senioren- und Betreuungszentrum der StädteRegion Aachen
- Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, Aachen
- Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Aachen
- Zweckverband Region Aachen.

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Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Satzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Dem<br />

Verwaltungsdirektor obliegt insbeson<strong>der</strong>e die laufende Betriebsführung. Der Verwaltungsdirektor ist<br />

dafür verantwortlich, dass die Einrichtung wirtschaftlich geführt wird und ihre soziale Aufgabe<br />

erfüllt.<br />

Verwaltungsausschuss:<br />

Der Verwaltungsausschuss besteht aus 18 Mitglie<strong>der</strong>n. Werden in den Verwaltungsausschuss<br />

sachkundige Bürgerinnen/Bürger gewählt, so haben sie die gleiche Rechtsstellung wie die übrigen<br />

Ausschussmitglie<strong>der</strong>, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wer durch seine<br />

berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen o<strong>der</strong> im Wettbewerb mit <strong>der</strong> Einrichtung<br />

steht o<strong>der</strong> für Einrichtungen tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf<br />

nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein. § 7 Abs. 1 <strong>der</strong> Betriebssatzung enthält einen<br />

Katalog <strong>der</strong> Angelegenheiten, in denen <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss entscheidet. Der<br />

Verwaltungsausschuss berät außerdem die Angelegenheiten vor, die vom Städteregionstag zu<br />

entscheiden sind. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die <strong>der</strong> Beschlussfassung des<br />

Städteregionstags unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster<br />

Dringlichkeit kann <strong>der</strong> Städteregionsrat mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses<br />

entscheiden. § 50 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 <strong>der</strong> Kreisordnung gelten entsprechend. Ist in einer<br />

unaufschiebbaren Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fällt, die<br />

Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht rechtzeitig möglich, so kann <strong>der</strong> Städteregionsrat<br />

mit dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsausschusses entscheiden. Diese<br />

Entscheidung ist dem Verwaltungsausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung<br />

vorzulegen. Er kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung <strong>der</strong><br />

Beschlüsse Rechte an<strong>der</strong>er entstanden sind.<br />

Städteregionstag:<br />

Der Städteregionstag entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Kreisordnung, die<br />

Eigenbetriebsverordnung o<strong>der</strong> die Hauptsatzung vorbehalten sind.<br />

Städteregionsrat:<br />

Im Interesse <strong>der</strong> Einheitlichkeit <strong>der</strong> Verwaltungsführung kann <strong>der</strong> Städteregionsrat dem<br />

Verwaltungsdirektor Weisungen erteilen. Der Verwaltungsdirektor hat den Städteregionsrat über alle<br />

wichtigen Angelegenheiten <strong>der</strong> Einrichtung rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen<br />

Auskunft zu erteilen. Der Städteregionsrat und <strong>der</strong> Verwaltungsdirektor haben den<br />

Verwaltungsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten <strong>der</strong> Einrichtung rechtzeitig zu<br />

unterrichten. Glaubt <strong>der</strong> Verwaltungsdirektor nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für<br />

die Durchführung einer Weisung des Städteregionsrates nicht übernehmen zu können und führt ein<br />

Hinweis auf entgegenstehende Bedenken des Verwaltungsdirektors nicht zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Weisung, so hat er sich an den Verwaltungsausschuss zu wenden.<br />

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