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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum 31.12.2016

Die StädteRegion Aachen legt mit dieser Ausgabe den Beteiligungsbericht zum 31.12.2016 vor. Zu diesem Stichtag gibt sie Auskunft über ihre Beteiligungen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form. Der jährlich fortzuschreibende Beteiligungsbericht gibt einen kompakten Überblick über den Beteiligungsbesitz der StädteRegion und informiert den Leser über - die organisatorisch-rechtliche Struktur der Beteiligungen, - die Besetzung der Organe durch die StädteRegion Aachen und - die stichtagsbezogene wirtschaftliche Lage der Gesellschaften und Zweckverbände. Der Beteiligungsbericht ist inhaltlich angepasst an die Anforderungen gemäß § 117 Gemeindeordnung NRW und wird dem Gesamtabschluss als Anlage beigefügt. Ergänzend zu der grafischen Übersichtsdarstellung der Beteiligungen enthält der Beteiligungsbericht auch eine grafische Darstellung der Vereine, in denen die StädteRegion Aachen Mitglied ist und in deren Gremien sie Vertreterinnen entsendet. Im Bericht sind neben den Beteiligungen in privater Rechtsform auch die nachfolgend genannten öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der StädteRegion aufgeführt. - Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV) - Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) - Sondervermögen Senioren- und Betreuungszentrum der StädteRegion Aachen - Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, Aachen - Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Aachen - Zweckverband Region Aachen.

Die StädteRegion Aachen legt mit dieser Ausgabe den Beteiligungsbericht zum 31.12.2016 vor. Zu diesem Stichtag gibt sie Auskunft über ihre Beteiligungen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form. Der jährlich fortzuschreibende Beteiligungsbericht gibt einen kompakten Überblick über den Beteiligungsbesitz der StädteRegion und informiert den Leser über
- die organisatorisch-rechtliche Struktur der Beteiligungen,
- die Besetzung der Organe durch die StädteRegion Aachen und
- die stichtagsbezogene wirtschaftliche Lage der Gesellschaften und Zweckverbände.

Der Beteiligungsbericht ist inhaltlich angepasst an die Anforderungen gemäß § 117 Gemeindeordnung NRW und wird dem Gesamtabschluss als Anlage beigefügt. Ergänzend zu der grafischen Übersichtsdarstellung der Beteiligungen enthält der Beteiligungsbericht auch eine grafische Darstellung der Vereine, in denen die StädteRegion Aachen Mitglied ist und in deren Gremien sie Vertreterinnen entsendet. Im Bericht sind neben den Beteiligungen in privater Rechtsform auch die nachfolgend genannten öffentlich-rechtlichen Beteiligungen der StädteRegion aufgeführt.
- Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV)
- Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW)
- Sondervermögen Senioren- und Betreuungszentrum der StädteRegion Aachen
- Chemisches- und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland AöR, Aachen
- Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung, Aachen
- Zweckverband Region Aachen.

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somit sind die Meisten privaten Anbieter, teurer die kirchlich geführten Einrichtungen. In Eschweiler<br />

sind aber außer dem SBZ nur private Anbieter vorhanden. Bezüglich <strong>der</strong> Kosten für Unterkunft,<br />

Verpflegung und Pflege hat das SBZ <strong>der</strong> somit einen Wettbewerbs Nachteil. Da <strong>der</strong><br />

Investitionskostensatz des SBZs aber immer noch <strong>zum</strong> Teil erheblich unter dem <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Häuser<br />

liegt, wird dies <strong>zum</strong>indest für Selbstzahler teilweise kompensiert. Das Pflegestärkungsgesetz II,<br />

welches Ende 2015 erlassen wurde, birgt auch ein <strong>der</strong>zeit noch nicht finanziell zu bezifferndes<br />

Risiko. Dieses Gesetz zeichnet sich <strong>zum</strong> einen dadurch aus, dass mehr als zwei Milliarden Euro mehr<br />

für den Pflegebereich bereitgestellt werden sollen. Dies kommt aber nicht bei den stationären<br />

Einrichtungen an, da anstehende Än<strong>der</strong>ungen hier nur budgetneutral umgesetzt werden sollen. Die<br />

ambulante Pflege und Tagespflege ist hier wie<strong>der</strong> bevorzugt und bewirkt weiter ein steigen des<br />

Belegungsproblem bei den Altenpflegeheimen. Zum an<strong>der</strong>en wurde <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeitsbegriff<br />

neu definiert. Die bekannten Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade abgelöst, bei denen die<br />

eingeschränkte Alltagskompetenz aufgrund demenzieller Verän<strong>der</strong>ungen stärker Berücksichtigung<br />

findet. Zum Jahreswechsel 2016/2017 wurden die bestehenden Pflegestufen für jeden Bewohner<br />

einer Altenpflegeeinrichtung in einen neuen Pflegegrad übergeleitet. Die Überleitung erfolgt durch<br />

einfachen o<strong>der</strong> doppelten Stufensprung. So wurde z. B. aus <strong>der</strong> Pflegestufe 2 <strong>der</strong> Pflegegrad 3, wenn<br />

bei dem Pflegebedürftigen keine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. War diese<br />

jedoch dokumentiert, wurde aus <strong>der</strong> Stufe 2 <strong>der</strong> Pflegegrad 4. Hinter jedem Pflegegrad steht ein<br />

festgelegter Zuzahlungsbetrag <strong>der</strong> Pflegekassen pro Monat. Indem man für einen Monat für alle<br />

Pflegebedürftigen diese neuen Zuzahlungsbeträge <strong>der</strong> Pflegekassen addiert und diese Summe von<br />

<strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> monatlich bislang berechneten Pflegesätze aller Bewohner abzieht und den<br />

Restbetrag durch die Anzahl aller Bewohner dividiert, erhält man den einrichtungseinheitlichen<br />

Eigenanteil, den je<strong>der</strong> Bewohner eines Altenpflegeheims pro Monat zu tragen hat. Dieser ist nun für<br />

alle Bewohner gleich und variiert nicht mit den Pflegestufen. Dadurch sind aber die Altenpflegeheime<br />

auch für einen nicht so guten Rechner preislich leichter zu vergleichen, was den Preiskampf<br />

zwischen den Einrichtungen forcieren und <strong>zum</strong> Nachteil des Senioren- und Betreuungszentrums <strong>der</strong><br />

<strong>StädteRegion</strong> <strong>Aachen</strong> in Eschweiler gereichen könnte. Der einfache bzw. doppelte Stufensprung bei<br />

<strong>der</strong> Überleitung <strong>der</strong> Pflegestufen in Pflegegrade ist nach Studien und Expertenmeinungen großzügig<br />

gewählt. Pflegepersonen, <strong>der</strong>en Pflegebedürftigkeit erstmals nach dem Pflegestärkungsgesetz II<br />

festgestellt wird, durchlaufen ein neues Begutachtungsassessment ..Dabei wird in sechs Modulen<br />

mit vielen Einzelmerkmalen die Beeinträchtigung (Selbständigkeit mit Punkten bewertet und<br />

gewichtet. Hinter jedem Pflegegrad steht eine Bandbreite dieser Punkte. Entsprechend dem Ergebnis<br />

des Assessments erfolgt die Zuordnung <strong>zum</strong> Pflegegrad. Die Ergebnisse oben genannter Studien<br />

belegen, dass eine Pflegeperson einen geringeren Pflegegrad erhält, wenn sie das neue<br />

Begutachtungsassessment durchläuft, als durch die Überleitungsregelung mit den Stufensprüngen.<br />

Es ist also davon auszugehen, dass die Bewohner, die nach dem Ausscheiden eines übergeleiteten<br />

Bewohners neu aufgenommen werden, einen erheblich niedrigeren Pflegegrad erhalten als <strong>der</strong><br />

Ausgeschiedene. Damit sind dann Erlöseinschränkungen verbunden und die Altenpflegeheime<br />

können ihre Budgets nicht mehr erreichen. Im November 2016 hat man Pflegesatzverhandlungen<br />

für den großen stationären Bereich geführt. Seit Anfang 2017 werden um ca. 2,4% erhöhte<br />

Abrechnungssätze für Pflege, Unterkunft und Verpflegung berechnet. Es stehen aber in 2017 auch<br />

wie<strong>der</strong> Tariferhöhungen von 2,35% an, die diese Preissteigerung kompensieren werden. Im Hin-<br />

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