ZAP-2018-22
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Internetreport<br />
<strong>ZAP</strong><br />
dieser binnen 14 Tagen sein Widerrufsrecht in<br />
Textform ausüben kann. Der Kläger fuhr das<br />
Elektromobil ca. drei Wochen, insgesamt 33,5 km,<br />
erklärte sodann den Widerruf seiner Vertragserklärung<br />
und gab den Kaufgegenstand dem Beklagten<br />
mit Kratzern und verdreckt zurück. Das<br />
AG Dülmen sah den Widerruf als rechtzeitig an,<br />
da der Beklagte den Kläger falsch belehrt hatte.<br />
Der Widerruf ist nach § 355 Abs. 1 S. 3 BGB durch<br />
eindeutige Erklärung möglich, z.B. auch telefonisch.<br />
Die Belehrung „in Textform“ war zu eng<br />
und damit falsch. Insofern bestand nach § 356<br />
Abs. 3 BGB eine Widerrufsfrist von einem Jahr<br />
und 14 Tagen. Auch einen Wertersatzanspruch<br />
des Beklagten konnte das Gericht wegen der<br />
fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht berücksichtigen<br />
(§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB). Bei ordnungsgemäßer<br />
Belehrung wäre der Widerruf des Klägers<br />
hingegen verfristet gewesen. Selbst wenn<br />
der Kläger innerhalb der 14 Tagesfrist widerrufen<br />
hätte, wäre der Beklagte im Falle einer ordnungsgemäßen<br />
Belehrung mit seinem Wertersatzanspruch<br />
durchgekommen. Denn für das Testen des<br />
Elektromobils hätte der Kläger keine 33,5 km<br />
fahren und Kratzer verursachen müssen. Das liegt<br />
jenseits des zur Prüfung der Beschaffenheit, der<br />
Eigenschaften und der Funktionsweise erforderlichen<br />
Gebrauchs der Sache.<br />
Widerrufsrecht: Einkäufe auf Messen<br />
„außerhalb von Geschäftsräumen“<br />
Über diese Fragestellung hatte der EuGH im Wege<br />
eines Vorlageersuchens in seinem Urteil (v.<br />
7.8.<strong>2018</strong> – C-485/17) zu entscheiden. Der EuGH<br />
verwies an das nationale Gericht zurück, das nun<br />
die Sachverhaltsumstände unter Berücksichtigung<br />
der Vorgaben des EuGH näher aufklären muss. In<br />
seinen Vorgaben äußerte sich der EuGH dahingehend,<br />
dass für die Frage, ob ein Messestand<br />
unter den Begriff „Geschäftsräume“ zu subsumieren<br />
sei, das konkrete Erscheinungsbild dieses<br />
Stands aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen<br />
sei. Es sei konkret zu betrachten, ob sich<br />
der Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers<br />
als ein Ort darstellt, an dem der<br />
Unternehmer, der ihn inne hat, seine Tätigkeiten,<br />
einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so<br />
dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise<br />
damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin<br />
begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen<br />
wird. Bei der Beurteilung der Sicht des Durchschnittsverbrauchers<br />
sei auf den normal informierten,<br />
angemessen aufmerksamen und verständigen<br />
Verbraucher abzustellen. Ob sich insofern<br />
der im konkreten Fall betroffene Messestand als<br />
ein Geschäftsraum darstellt, muss nun das nationale<br />
Gericht entscheiden. Die Dauer der jeweiligen<br />
Messe sei im Übrigen nicht entscheidend. Diese<br />
Ausführungen entscheiden den konkreten Fall<br />
nicht, sondern geben lediglich Anhaltspunkte, die<br />
das nationale Gericht bei seiner Entscheidung zugrunde<br />
legen muss. Es bleibt damit weiterhin<br />
abzuwarten, ob der konkret betroffene Messestand<br />
(hier: ein solcher auf der „Grünen Woche“ in<br />
Berlin) als Geschäftsraum zu qualifizieren ist.<br />
Widerrufsrecht: Abgrenzung „Noch-<br />
Verbraucher“ vs. „Schon-Unternehmer“<br />
Abgrenzungsfragen zwischen einem „Noch-Verbraucher“<br />
und einem „Schon-Unternehmer“ sind<br />
regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren.<br />
Fall 1: Das LG Bonn (Urt. v. 20.3.<strong>2018</strong> – 8 S 200/17)<br />
hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein<br />
Existenzgründer zum Unternehmer wird. Es ging<br />
sozusagen um die „Geburtsstunde“ der Unternehmer-Eigenschaft.<br />
Im konkreten Fall hatte die<br />
Beklagte einen Vertrag über einen entgeltlichen<br />
Eintrag in ein Branchenverzeichnis geschlossen<br />
und diesen später nach den fernabsatzrechtlichen<br />
Vorschriften zu widerrufen versucht. Das LG Bonn<br />
erläuterte unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung,<br />
dass es für die Abgrenzung zwischen einem<br />
„Noch-Verbraucher“ und einem „Schon-Unternehmer“<br />
darauf ankommt, ob die getroffene Maßnahme<br />
noch Bestandteil der Existenzgründung<br />
selbst ist, sich also in deren Vorfeld bewegt, oder<br />
ob die grundsätzliche Entscheidung für die Existenzgründung<br />
bereits getroffen worden war. Im<br />
konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass<br />
es sich nicht mehr um eine Vorfeldtätigkeit<br />
handelte. Aus der Tatsache, dass die Beklagte<br />
bereits für ihr bestehendes Unternehmen mit Sitz<br />
und Kommunikationsdaten Werbung betrieb, ergibt<br />
sich, dass die Entscheidung zur Existenzgründung<br />
längst getroffen worden war. Ein Widerruf<br />
des Vertrags kam daher nicht in Frage. Fall<br />
2: Um diese Fragestellung ging es auch in einem<br />
von dem AG Kassel (Urt. v. 2.5.<strong>2018</strong> – 435 C 419/18)<br />
zu entscheidenden Sachverhalt. Der dortige eBay-<br />
Verkäufer hatte über einen längeren Zeitraum<br />
zwischen 17 und 25 Produkten pro Monat veräußert.<br />
Ferner waren die von ihm veräußerten<br />
Waren nur einem bestimmten Produkt-Segment<br />
zuzuordnen. Das Gericht entschied, dass aufgrund<br />
der objektiven Sachlage (längerer Zeitraum, 17–<br />
25 Produkte pro Monat, 1-Produkt-Segment) von<br />
1144 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>