ZAP-2018-22
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>ZAP</strong><br />
Internetreport<br />
einem gewerblichen Handel auszugehen sei, so<br />
dass der Verkäufer als Unternehmer zu qualifizieren<br />
sei. Die vorgenannten Verkäufe bedeuteten,<br />
dass der Verkäufer – hochgerechnet – die „Schwellenzahl<br />
von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr<br />
(…) ohne weiteres“ überschreite. Dem stehe die<br />
Anzahl von 51 Bewertungen im Zeitraum von sechs<br />
Monaten nicht entgegen, weil die Anzahl der<br />
Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit<br />
einer Person auf der Plattform eBay darstelle. Es<br />
könne nicht unterstellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang<br />
auch zu einer Bewertung führe.<br />
Fall 3: Mit einer ähnlichen Thematik hatte sich<br />
das LG Berlin zu beschäftigen: Eine Onlinehändlerin<br />
hatte auf einer Handelsplattform ein Halstuch<br />
angeboten und dabei Pflichtinformationen im<br />
elektronischen Geschäftsverkehr nicht auf ihrer<br />
Webseite vorgehalten. Gegen die hiernach ausgesprochene<br />
Abmahnung verteidigte sie sich damit,<br />
sie habe in den letzten zwei Jahren nur<br />
Verluste erwirtschaftet und das Finanzamt würde<br />
ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, weshalb<br />
sie keine Unternehmerin sei. Das LG Berlin (Urt. v.<br />
13.6.<strong>2018</strong> – 103 O 90/17) ist dem nicht gefolgt. Für<br />
eine gewerbliche Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung<br />
des BGH ein selbstständiges, planmäßiges<br />
und auf Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher<br />
Leistungen auf einem Markt erforderlich.<br />
Genau das lag nach Ansicht des Gerichts vor.<br />
Zudem war der Shop gewerblich ausgestaltet und<br />
die Händlerin räumte ihren Kunden (Verbrauchern)<br />
ein Widerrufsrecht ein. Das LG Berlin sah<br />
auch die wirtschaftliche Situation (vorgebracht<br />
wurde als Argument: „Kleinunternehmen“) nicht<br />
als relevant an und führte dazu aus: „Auf die Höhe<br />
ihrer Einnahmen kommt es dagegen nicht an. Auch ein<br />
Unternehmen, das rote Zahlen schreibt, muss sich an die<br />
für Unternehmer geltenden Regeln halten.“<br />
Unterlassungserklärung: Modifikation<br />
von Vorlagen<br />
Im Regelfall wird Abmahnungen ein Muster einer<br />
vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />
beigefügt. Würde der abgemahnte<br />
Unternehmer diese unterzeichnen, wäre sie annahmefähig.<br />
Es ist jedoch regelmäßig zu beobachten,<br />
dass von abgemahnten Unternehmern<br />
beauftragte Anwälte das Muster der Unterlassungserklärung<br />
derart modifizieren, dass es nicht<br />
mehr annahmefähig ist. Konsequenz dieser Modifikation<br />
ist dann regelmäßig ein Gerichtsprozess.<br />
Fall 1: So ging es einem Unternehmen in<br />
einem vor dem LG Leipzig (Beschl. v. 15.1.<strong>2018</strong> –<br />
4 HKO 74/18) entschiedenen Sachverhalt: Der<br />
abgemahnte Unternehmer hatte die Abmahnung<br />
nebst vorformulierter Unterlassungserklärung<br />
einem Anwalt vorgelegt. Dieser formulierte die<br />
Unterlassungserklärung dahin um, dass sie unter<br />
dem Vorbehalt abgegeben wurde, dass der Verband<br />
zunächst seine Aktivlegitimation nachweisen<br />
müsse. Da der Verband diese Unterlassungserklärung<br />
nicht annahm, musste das LG Leipzig<br />
über den Sachverhalt entscheiden. Dieses urteilte,<br />
dass eine Unterlassungserklärung mit dem Vorbehalt<br />
des Nachweises der Aktivlegitimation<br />
eine aufschiebende Bedingung enthalte (die die<br />
Wiederholungsgefahr nicht beseitige). Dies bedeutet,<br />
dass die Unterlassungserklärung nach<br />
dem Willen des Abgemahnten erst dann wirksam<br />
werden soll, wenn dem abgemahnten Unternehmer<br />
die Nachweise des Verbands zur Aktivlegitimation<br />
ausreichen. Es fehle damit, so das<br />
Gericht, an einer wirksamen und somit verbindlichen<br />
Unterlassungserklärung. Nach Ansicht des<br />
LG Leipzig verhielt es sich nicht anders, als<br />
wenn die Unterlassungserklärung wegen bezweifelter<br />
Anspruchsberechtigung überhaupt nicht<br />
abgegeben worden wäre. Fall 2: In einem von<br />
dem OLG München entschiedenen Sachverhalt<br />
(Beschl. v. 13.3.<strong>2018</strong> – 29 W 143/18) hatte ein<br />
Unternehmen eine – im Übrigen ausreichende –<br />
strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem<br />
Zusatz „Unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung“<br />
abgegeben. Ob sich dieser Vorbehalt nur<br />
auf die Kosten oder auf die Unterlassungsverpflichtung<br />
bezog, konnte der Unterlassungserklärung<br />
nicht entnommen werden. Auch auf Nachfrage<br />
des Gläubigers, worauf sich der Vorbehalt<br />
beziehe, erfolgte keine Konkretisierung durch<br />
den sachbearbeitenden Anwalt. Das OLG München<br />
vertrat daher die Ansicht, dass die Unterlassungserklärung<br />
nicht transparent genug sei,<br />
um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.<br />
Fall 3: Das LG Hamburg (Beschl. v. 6.3.<strong>2018</strong> – 315<br />
O 65/18) hatte darüber zu entscheiden, ob eine<br />
strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf<br />
das konkret beanstandete Produkt eingegrenzt<br />
war, die Wiederholungsgefahr ausschließt. Passiert<br />
war Folgendes: Das abgemahnte Unternehmen<br />
hatte eine stark eingegrenzte Unterlassungserklärung<br />
abgegeben. Der Gläubiger hatte<br />
hiernach darauf hingewiesen, dass diese Unterlassungserklärung<br />
nicht annahmefähig sei.<br />
Das abgemahnte Unternehmen reagierte hierauf<br />
nicht mehr. Das LG Hamburg hat dem Gläubiger<br />
darin Recht gegeben, dass eine auf das konkret<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1145