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ZAP-2018-22

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<strong>ZAP</strong><br />

Internetreport<br />

einem gewerblichen Handel auszugehen sei, so<br />

dass der Verkäufer als Unternehmer zu qualifizieren<br />

sei. Die vorgenannten Verkäufe bedeuteten,<br />

dass der Verkäufer – hochgerechnet – die „Schwellenzahl<br />

von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr<br />

(…) ohne weiteres“ überschreite. Dem stehe die<br />

Anzahl von 51 Bewertungen im Zeitraum von sechs<br />

Monaten nicht entgegen, weil die Anzahl der<br />

Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit<br />

einer Person auf der Plattform eBay darstelle. Es<br />

könne nicht unterstellt werden, dass jeder Verkaufsvorgang<br />

auch zu einer Bewertung führe.<br />

Fall 3: Mit einer ähnlichen Thematik hatte sich<br />

das LG Berlin zu beschäftigen: Eine Onlinehändlerin<br />

hatte auf einer Handelsplattform ein Halstuch<br />

angeboten und dabei Pflichtinformationen im<br />

elektronischen Geschäftsverkehr nicht auf ihrer<br />

Webseite vorgehalten. Gegen die hiernach ausgesprochene<br />

Abmahnung verteidigte sie sich damit,<br />

sie habe in den letzten zwei Jahren nur<br />

Verluste erwirtschaftet und das Finanzamt würde<br />

ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen, weshalb<br />

sie keine Unternehmerin sei. Das LG Berlin (Urt. v.<br />

13.6.<strong>2018</strong> – 103 O 90/17) ist dem nicht gefolgt. Für<br />

eine gewerbliche Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung<br />

des BGH ein selbstständiges, planmäßiges<br />

und auf Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher<br />

Leistungen auf einem Markt erforderlich.<br />

Genau das lag nach Ansicht des Gerichts vor.<br />

Zudem war der Shop gewerblich ausgestaltet und<br />

die Händlerin räumte ihren Kunden (Verbrauchern)<br />

ein Widerrufsrecht ein. Das LG Berlin sah<br />

auch die wirtschaftliche Situation (vorgebracht<br />

wurde als Argument: „Kleinunternehmen“) nicht<br />

als relevant an und führte dazu aus: „Auf die Höhe<br />

ihrer Einnahmen kommt es dagegen nicht an. Auch ein<br />

Unternehmen, das rote Zahlen schreibt, muss sich an die<br />

für Unternehmer geltenden Regeln halten.“<br />

Unterlassungserklärung: Modifikation<br />

von Vorlagen<br />

Im Regelfall wird Abmahnungen ein Muster einer<br />

vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung<br />

beigefügt. Würde der abgemahnte<br />

Unternehmer diese unterzeichnen, wäre sie annahmefähig.<br />

Es ist jedoch regelmäßig zu beobachten,<br />

dass von abgemahnten Unternehmern<br />

beauftragte Anwälte das Muster der Unterlassungserklärung<br />

derart modifizieren, dass es nicht<br />

mehr annahmefähig ist. Konsequenz dieser Modifikation<br />

ist dann regelmäßig ein Gerichtsprozess.<br />

Fall 1: So ging es einem Unternehmen in<br />

einem vor dem LG Leipzig (Beschl. v. 15.1.<strong>2018</strong> –<br />

4 HKO 74/18) entschiedenen Sachverhalt: Der<br />

abgemahnte Unternehmer hatte die Abmahnung<br />

nebst vorformulierter Unterlassungserklärung<br />

einem Anwalt vorgelegt. Dieser formulierte die<br />

Unterlassungserklärung dahin um, dass sie unter<br />

dem Vorbehalt abgegeben wurde, dass der Verband<br />

zunächst seine Aktivlegitimation nachweisen<br />

müsse. Da der Verband diese Unterlassungserklärung<br />

nicht annahm, musste das LG Leipzig<br />

über den Sachverhalt entscheiden. Dieses urteilte,<br />

dass eine Unterlassungserklärung mit dem Vorbehalt<br />

des Nachweises der Aktivlegitimation<br />

eine aufschiebende Bedingung enthalte (die die<br />

Wiederholungsgefahr nicht beseitige). Dies bedeutet,<br />

dass die Unterlassungserklärung nach<br />

dem Willen des Abgemahnten erst dann wirksam<br />

werden soll, wenn dem abgemahnten Unternehmer<br />

die Nachweise des Verbands zur Aktivlegitimation<br />

ausreichen. Es fehle damit, so das<br />

Gericht, an einer wirksamen und somit verbindlichen<br />

Unterlassungserklärung. Nach Ansicht des<br />

LG Leipzig verhielt es sich nicht anders, als<br />

wenn die Unterlassungserklärung wegen bezweifelter<br />

Anspruchsberechtigung überhaupt nicht<br />

abgegeben worden wäre. Fall 2: In einem von<br />

dem OLG München entschiedenen Sachverhalt<br />

(Beschl. v. 13.3.<strong>2018</strong> – 29 W 143/18) hatte ein<br />

Unternehmen eine – im Übrigen ausreichende –<br />

strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem<br />

Zusatz „Unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung“<br />

abgegeben. Ob sich dieser Vorbehalt nur<br />

auf die Kosten oder auf die Unterlassungsverpflichtung<br />

bezog, konnte der Unterlassungserklärung<br />

nicht entnommen werden. Auch auf Nachfrage<br />

des Gläubigers, worauf sich der Vorbehalt<br />

beziehe, erfolgte keine Konkretisierung durch<br />

den sachbearbeitenden Anwalt. Das OLG München<br />

vertrat daher die Ansicht, dass die Unterlassungserklärung<br />

nicht transparent genug sei,<br />

um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.<br />

Fall 3: Das LG Hamburg (Beschl. v. 6.3.<strong>2018</strong> – 315<br />

O 65/18) hatte darüber zu entscheiden, ob eine<br />

strafbewehrte Unterlassungserklärung, die auf<br />

das konkret beanstandete Produkt eingegrenzt<br />

war, die Wiederholungsgefahr ausschließt. Passiert<br />

war Folgendes: Das abgemahnte Unternehmen<br />

hatte eine stark eingegrenzte Unterlassungserklärung<br />

abgegeben. Der Gläubiger hatte<br />

hiernach darauf hingewiesen, dass diese Unterlassungserklärung<br />

nicht annahmefähig sei.<br />

Das abgemahnte Unternehmen reagierte hierauf<br />

nicht mehr. Das LG Hamburg hat dem Gläubiger<br />

darin Recht gegeben, dass eine auf das konkret<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1145

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