ZAP-2018-22
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Fach 1, Seite 178 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />
Verrichtung sowohl mit eigenwirtschaftlicher als auch mit der betrieblichen Handlungstendenz, den<br />
Beschäftigungsort zu erreichen, vorgenommen wird. Dies setzt einen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang<br />
mit der versicherten Tätigkeit voraus, also wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch<br />
auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre.<br />
Dabei ist nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es muss die Frage beantwortet werden, ob<br />
die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz<br />
erkennen lässt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 653/<strong>2018</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Presserecht: Prozessuale Waffengleichheit<br />
(BVerfG, Beschl. v. 30.9.<strong>2018</strong> – 1 BvR 2421/17) • Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale<br />
Waffengleichheit folgt, dass ein Gericht im Presse- und Äußerungsrecht grds. vor einer stattgebenden<br />
Entscheidung über den Antrag einer Partei der Gegenseite Recht auf Gehör gewähren muss. Auch wenn<br />
Pressesachen häufig eilig sind, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung<br />
eines Unterlassungsanspruchs oder eines Gegendarstellungsrechts dem Antragsgegner verborgen bleibt.<br />
Regelmäßig besteht kein Grund, von seiner Anhörung vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
abzusehen. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG den Verfassungsbeschwerden eines<br />
Moderators und eines Presseverlags wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG stattgegeben,<br />
die im vergangenen Jahr per einstweiliger Verfügung zum Abdruck einer Gegendarstellung<br />
verpflichtet worden waren. Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung klar, dass es verfassungsrechtlich<br />
geboten ist, auch den Antragsgegner vor einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen<br />
wie den Antragsteller. Insbesondere dürften richterliche Hinweise nicht einseitig ergehen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 654/<strong>2018</strong><br />
Friedhofsgebührenordnung: Festsetzung einer Verlängerungsgebühr<br />
(OVG NRW, Beschl. v. 13.6.<strong>2018</strong> – 14 A 2498/16) • Die Rechtsbeziehungen zwischen Friedhofsträger und<br />
Nutzungsrechtsinhaber beurteilen sich auch im Fall des Erwerbs einer Wahlgrabstätte nicht nach<br />
vertragsrechtlichen Grundsätzen, sondern auf der Grundlage einer Satzung, die die Benutzung des<br />
Friedhofs als öffentliche Einrichtung regelt (vgl. § 4 BestG NRW). Mit der Einräumung eines Nutzungsrechts<br />
an einem Wahlgrab wird nicht zugleich eine Entscheidung über eine (gleich lange) Ruhezeit aller<br />
damals und später dort beizusetzenden Verstorbenen getroffen. Grundsätzlich stellt jede Verlängerung<br />
eines Nutzungsrechts, die einem Berechtigten im gebührenrechtlichen Sinne zurechenbar ist, eine<br />
Leistung des Friedhofsträgers und damit eine weitere Inanspruchnahme des Friedhofs als öffentlicher<br />
Einrichtung dar. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 655/<strong>2018</strong><br />
Steuerrecht<br />
Umsatzsteuervorauszahlung: Berücksichtigungszeitpunkt von Leistungen<br />
(BFH, Urt. v. 27.6.<strong>2018</strong> – X R 44/16) • Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach<br />
Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der<br />
10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich<br />
der BFH gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-<br />
Handbuch 2017 § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“). Das Urteil ist immer dann von<br />
Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, das nächste Mal im Januar 2021.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 656/<strong>2018</strong><br />
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />
Strafzumessung: Ausländerrechtliche Folgen und aggressive Medienberichterstattung<br />
(BGH, Urt. v. 23.8.<strong>2018</strong> – 3 StR 149/18) • Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind grds. keine<br />
bestimmenden Strafzumessungsgründe. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung kann<br />
1160 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>