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ZAP-2018-22

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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 175<br />

Kindesunterhalt: Investitionsabzugsbetrag bei Selbstständigen<br />

(OLG Brandenburg, Beschl. v. <strong>22</strong>.5.<strong>2018</strong> – 10 UF <strong>22</strong>/16) • Ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt ist bei<br />

Selbstständigen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft zwar grds. notwendig.<br />

Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen<br />

Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden. Reicht das vorhandene Einkommen aus<br />

selbstständiger Tätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht aus, so trifft den Unterhaltsschuldner<br />

die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitskraft so gut wie möglich<br />

einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei kann einem selbstständigen<br />

Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, die<br />

Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er<br />

sonst auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 642/<strong>2018</strong><br />

Nachlass/Erbrecht<br />

Urlaubsanspruch: Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub<br />

(EuGH, Urt. v. 6.11.<strong>2018</strong> – C-569/16 u. C-570/16) • Die Erben eines verstorbenen Abeitnehmers können von<br />

dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht<br />

genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine<br />

finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge<br />

auf seine Erben übergehen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf die Vorlage durch das BAG, das nun<br />

seine Rspr. ändern muss. Bislang waren die deutschen Arbeitsrichter nämlich der Auffassung, dass eine<br />

Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen für Erben nur möglich ist, wenn bei dem Verstorbenen ein<br />

Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden war, d.h. letzterer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

noch gelebt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 643/<strong>2018</strong><br />

Zivilprozessrecht<br />

Gehörsverletzung: Anspruch auf Stellung von Fragen an den Sachverständigen<br />

(BGH, Beschl. v. 10.7.<strong>2018</strong> – VI ZR 580/15) • Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur<br />

mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob<br />

das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan<br />

worden ist. Nach st. Rspr. des Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach<br />

§§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung<br />

der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht<br />

unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr.). Hinweis: Äußerungen medizinischer Sachverständiger sind<br />

kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt sowohl für Widersprüche<br />

zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen<br />

Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht. Der Tatrichter<br />

darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch<br />

nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 644/<strong>2018</strong><br />

Streitgenossenschaft: Bestimmung des zuständigen Gerichts<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.<strong>2018</strong> – 32 SA 67/17) • Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung<br />

gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem<br />

Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung vor ein<br />

anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren<br />

im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des<br />

anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts als<br />

solches erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1157

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