ZAP-2018-22
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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 175<br />
Kindesunterhalt: Investitionsabzugsbetrag bei Selbstständigen<br />
(OLG Brandenburg, Beschl. v. <strong>22</strong>.5.<strong>2018</strong> – 10 UF <strong>22</strong>/16) • Ein zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt ist bei<br />
Selbstständigen bei der Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft zwar grds. notwendig.<br />
Bei der Berechnung des Unterhalts für die Vergangenheit können aber die in dem jeweiligen<br />
Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen werden. Reicht das vorhandene Einkommen aus<br />
selbstständiger Tätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht aus, so trifft den Unterhaltsschuldner<br />
die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitskraft so gut wie möglich<br />
einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei kann einem selbstständigen<br />
Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, die<br />
Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zugemutet werden, wenn er<br />
sonst auf längere Zeit nicht zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 642/<strong>2018</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Urlaubsanspruch: Vererbbarkeit des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub<br />
(EuGH, Urt. v. 6.11.<strong>2018</strong> – C-569/16 u. C-570/16) • Die Erben eines verstorbenen Abeitnehmers können von<br />
dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht<br />
genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine<br />
finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge<br />
auf seine Erben übergehen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf die Vorlage durch das BAG, das nun<br />
seine Rspr. ändern muss. Bislang waren die deutschen Arbeitsrichter nämlich der Auffassung, dass eine<br />
Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen für Erben nur möglich ist, wenn bei dem Verstorbenen ein<br />
Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden war, d.h. letzterer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />
noch gelebt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 643/<strong>2018</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Gehörsverletzung: Anspruch auf Stellung von Fragen an den Sachverständigen<br />
(BGH, Beschl. v. 10.7.<strong>2018</strong> – VI ZR 580/15) • Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur<br />
mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob<br />
das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan<br />
worden ist. Nach st. Rspr. des Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach<br />
§§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung<br />
der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht<br />
unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr.). Hinweis: Äußerungen medizinischer Sachverständiger sind<br />
kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt sowohl für Widersprüche<br />
zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen<br />
Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht. Der Tatrichter<br />
darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch<br />
nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 644/<strong>2018</strong><br />
Streitgenossenschaft: Bestimmung des zuständigen Gerichts<br />
(OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.<strong>2018</strong> – 32 SA 67/17) • Vereinbaren die Parteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand, kann der an die Gerichtsstandvereinbarung<br />
gebundene Kläger keinen hiervon abweichenden besonderen Gerichtsstand wählen. In diesem<br />
Fall hat der Kläger auch nicht das Recht, die Gegenpartei mithilfe einer Gerichtsstandbestimmung vor ein<br />
anderes Gericht zu zwingen. Dies schließt es jedoch nicht aus, in einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren<br />
im Einzelfall das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch hinsichtlich des<br />
anderen Streitgenossen als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts als<br />
solches erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1157