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ZAP-2018-22

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<strong>ZAP</strong><br />

Internetreport<br />

Garantie: Verpflichtende Hinweise<br />

Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel<br />

angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung<br />

mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“, so<br />

verstößt er gegen die sich aus § 5a Abs. 2 UWG<br />

ergebenden Informationspflichten, wenn sich auf<br />

oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise<br />

zur Garantie finden. Nicht ausreichend ist, dass<br />

der Hersteller auf einer Internetseite seine Garantiebedingungen<br />

veröffentlicht, wenn der Käufer<br />

keinen Hinweis erhält, dass er dort die Garantie-<br />

Informationen einsehen kann (OLG Frankfurt, Urt.<br />

v. 11.1.<strong>2018</strong> – 6 U 150/17). Die Entscheidung ist<br />

insofern interessant, da hier zusätzlich zu der<br />

Verantwortlichkeit des Verkäufers (der über eine<br />

solche Garantie nach Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 9<br />

EGBGB bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern<br />

informieren muss) auch die Verantwortlichkeit<br />

der Hersteller angesprochen wird. Diese veröffentlichen<br />

häufig auf ihren Webseiten Garantiebedingungen<br />

für diverse von ihnen hergestellte<br />

Waren. Regelmäßig beginnen die Garantierechte<br />

des Käufers mit dem Kauf bei einem Händler.<br />

Insofern unterstützen die Hersteller den Absatz<br />

ihrer Produkte mit diesen Garantien. Gleichzeitig<br />

haben sie auch häufig Kenntnis davon, dass ihre<br />

Garantiezusage weiterverbreitet wird, wie im<br />

vorstehenden Falle durch Aufdruck auf der Verpackung.<br />

Da § 5a UWG die Täuschung durch<br />

Unterlassen (von gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Pflichtinformationen) betrifft, wird es im Ergebnis<br />

noch nicht einmal darauf ankommen, ob der<br />

Händler oder der Hersteller überhaupt den kurz<br />

gehaltenen Hinweis auf die Garantie auf die<br />

Verpackung druckt. Allein die Tatsache, dass<br />

der Hersteller eine Garantie anbietet, verpflichtet<br />

jedenfalls den Händler, über die Hersteller-<br />

Garantie aufzuklären, und zwar in dem Umfang,<br />

wie das Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und § 479<br />

BGB vorschreiben (LG Essen, Beschl. v. 27.7.<strong>2018</strong><br />

– 43 O 95/18; LG Bochum, Beschl. v. 15.2.<strong>2018</strong> –<br />

I-12 O 29/18).<br />

Wettbewerbsrecht: „Wesentliche Merkmale“<br />

von Waren i.S.d. § 5a UWG<br />

Nach § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt<br />

unlauter, wer einem Verbraucher wesentliche<br />

Informationen vorenthält („alle wesentlichen Merkmale<br />

der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und<br />

dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen<br />

Umfang“). Die Rechtsprechung dazu ist<br />

umfangreich. Fall 1: Bei Verkaufsangeboten für<br />

Kraftfahrzeuge stellen fahrzeugbezogene Angaben<br />

wie Typ, Erstzulassungsjahr oder Laufleistung<br />

wesentliche Produktmerkmale i.S.d. § 5a UWG<br />

dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2013 – 6 U 57/13).<br />

Das LG Oldenburg hat in einem Fall (Urt. v.<br />

15.3.<strong>2018</strong> – 15 O 1703/17) einen Verkäufer zur<br />

Unterlassung verurteilt, weil dieser die Laufleistung<br />

eines Gebrauchtfahrzeugs in einer Werbeanzeige<br />

ausgelassen hatte. Fall 2: Mit der<br />

Frage, was bei Sonnenschirmen und Bekleidung<br />

zu den wesentlichen Produktmerkmalen gehört,<br />

hatte sich das LG München I (Urt. v. 4.4.<strong>2018</strong> –<br />

33 O 9318/17) zu befassen. Das Gericht verurteilte<br />

Amazon dazu, Waren der vorgenannten Art<br />

zu präsentieren, ohne dabei die jeweils wesentlichen<br />

Merkmale mitzuteilen. Das Gericht sah<br />

im Bereich Bekleidung z.B. die Angabe des<br />

verarbeiteten Materials und bei Sonnenschirmen<br />

z.B. das Material des Bezugsstoffs, Informationen<br />

zum Gestell und zum Gewicht als erforderlich an.<br />

Hinweis: Die vorgenannten Entscheidungen liegen<br />

alle auf der Linie der Rechtsprechung des<br />

BGH, der z.B. beim Vertrieb von Elektrogeräten<br />

entschieden hat, dass die Typenbezeichnungen<br />

als wesentliche Merkmale zu nennen sind (BGH,<br />

Urt. v. 2.3.2017 – I ZR 41/16; Urt. v. 19.2.2014 – IZR<br />

17/13).<br />

Irreführende Werbung: Vergabe eines<br />

Gütesiegels ohne objektive Prüfung<br />

Im Zusammenhang mit der Optimierung von<br />

Einkaufsprozessen gab ein Bundesverband ein<br />

„Gütesiegel“ heraus. In einer erläuternden Satzung<br />

führte der Verband aus, es handele sich nicht um<br />

ein Qualitätssiegel, sondern um ein Werbeinstrumentarium,<br />

das an industrielle Partner von<br />

Beschaffungsinstitutionen sowie an Einrichtungen<br />

der Krankenversorgung (Krankenhäuser) vergeben<br />

werde. In erster Linie seien nach Auffassung<br />

des Verbands nicht die Beschaffungsinstitutionen,<br />

sondern Versorgungseinrichtungen und Industrieunternehmen<br />

Adressaten und mögliche Nutzer<br />

des Gütesiegels. Die Akkreditierung für das „Gütesiegel“<br />

wurde aufgrund von Selbstauskünften<br />

(Webformular mit Ja/Nein-Befragung, wobei dies<br />

zum Teil nur Name, Gesellschaftsform, Gesellschafter,<br />

Kontaktdaten etc. betraf) erteilt. Das<br />

OLG Köln (Beschl. v. 5.3.<strong>2018</strong> – 6 U 151/17) sah die<br />

Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ für derartige,<br />

auf nicht weiter überprüfbaren Selbstauskünften<br />

der Verwender beruhenden Informationen als<br />

irreführend an. Die Vergabe eines Gütesiegels<br />

setze eine objektive Prüfung durch einen neutralen<br />

Dritten voraus.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1149

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