ZAP-2018-22
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<strong>ZAP</strong><br />
Internetreport<br />
Garantie: Verpflichtende Hinweise<br />
Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel<br />
angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung<br />
mit dem Hinweis „3 Jahre Garantie“, so<br />
verstößt er gegen die sich aus § 5a Abs. 2 UWG<br />
ergebenden Informationspflichten, wenn sich auf<br />
oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise<br />
zur Garantie finden. Nicht ausreichend ist, dass<br />
der Hersteller auf einer Internetseite seine Garantiebedingungen<br />
veröffentlicht, wenn der Käufer<br />
keinen Hinweis erhält, dass er dort die Garantie-<br />
Informationen einsehen kann (OLG Frankfurt, Urt.<br />
v. 11.1.<strong>2018</strong> – 6 U 150/17). Die Entscheidung ist<br />
insofern interessant, da hier zusätzlich zu der<br />
Verantwortlichkeit des Verkäufers (der über eine<br />
solche Garantie nach Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 9<br />
EGBGB bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern<br />
informieren muss) auch die Verantwortlichkeit<br />
der Hersteller angesprochen wird. Diese veröffentlichen<br />
häufig auf ihren Webseiten Garantiebedingungen<br />
für diverse von ihnen hergestellte<br />
Waren. Regelmäßig beginnen die Garantierechte<br />
des Käufers mit dem Kauf bei einem Händler.<br />
Insofern unterstützen die Hersteller den Absatz<br />
ihrer Produkte mit diesen Garantien. Gleichzeitig<br />
haben sie auch häufig Kenntnis davon, dass ihre<br />
Garantiezusage weiterverbreitet wird, wie im<br />
vorstehenden Falle durch Aufdruck auf der Verpackung.<br />
Da § 5a UWG die Täuschung durch<br />
Unterlassen (von gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Pflichtinformationen) betrifft, wird es im Ergebnis<br />
noch nicht einmal darauf ankommen, ob der<br />
Händler oder der Hersteller überhaupt den kurz<br />
gehaltenen Hinweis auf die Garantie auf die<br />
Verpackung druckt. Allein die Tatsache, dass<br />
der Hersteller eine Garantie anbietet, verpflichtet<br />
jedenfalls den Händler, über die Hersteller-<br />
Garantie aufzuklären, und zwar in dem Umfang,<br />
wie das Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und § 479<br />
BGB vorschreiben (LG Essen, Beschl. v. 27.7.<strong>2018</strong><br />
– 43 O 95/18; LG Bochum, Beschl. v. 15.2.<strong>2018</strong> –<br />
I-12 O 29/18).<br />
Wettbewerbsrecht: „Wesentliche Merkmale“<br />
von Waren i.S.d. § 5a UWG<br />
Nach § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt<br />
unlauter, wer einem Verbraucher wesentliche<br />
Informationen vorenthält („alle wesentlichen Merkmale<br />
der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und<br />
dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen<br />
Umfang“). Die Rechtsprechung dazu ist<br />
umfangreich. Fall 1: Bei Verkaufsangeboten für<br />
Kraftfahrzeuge stellen fahrzeugbezogene Angaben<br />
wie Typ, Erstzulassungsjahr oder Laufleistung<br />
wesentliche Produktmerkmale i.S.d. § 5a UWG<br />
dar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2013 – 6 U 57/13).<br />
Das LG Oldenburg hat in einem Fall (Urt. v.<br />
15.3.<strong>2018</strong> – 15 O 1703/17) einen Verkäufer zur<br />
Unterlassung verurteilt, weil dieser die Laufleistung<br />
eines Gebrauchtfahrzeugs in einer Werbeanzeige<br />
ausgelassen hatte. Fall 2: Mit der<br />
Frage, was bei Sonnenschirmen und Bekleidung<br />
zu den wesentlichen Produktmerkmalen gehört,<br />
hatte sich das LG München I (Urt. v. 4.4.<strong>2018</strong> –<br />
33 O 9318/17) zu befassen. Das Gericht verurteilte<br />
Amazon dazu, Waren der vorgenannten Art<br />
zu präsentieren, ohne dabei die jeweils wesentlichen<br />
Merkmale mitzuteilen. Das Gericht sah<br />
im Bereich Bekleidung z.B. die Angabe des<br />
verarbeiteten Materials und bei Sonnenschirmen<br />
z.B. das Material des Bezugsstoffs, Informationen<br />
zum Gestell und zum Gewicht als erforderlich an.<br />
Hinweis: Die vorgenannten Entscheidungen liegen<br />
alle auf der Linie der Rechtsprechung des<br />
BGH, der z.B. beim Vertrieb von Elektrogeräten<br />
entschieden hat, dass die Typenbezeichnungen<br />
als wesentliche Merkmale zu nennen sind (BGH,<br />
Urt. v. 2.3.2017 – I ZR 41/16; Urt. v. 19.2.2014 – IZR<br />
17/13).<br />
Irreführende Werbung: Vergabe eines<br />
Gütesiegels ohne objektive Prüfung<br />
Im Zusammenhang mit der Optimierung von<br />
Einkaufsprozessen gab ein Bundesverband ein<br />
„Gütesiegel“ heraus. In einer erläuternden Satzung<br />
führte der Verband aus, es handele sich nicht um<br />
ein Qualitätssiegel, sondern um ein Werbeinstrumentarium,<br />
das an industrielle Partner von<br />
Beschaffungsinstitutionen sowie an Einrichtungen<br />
der Krankenversorgung (Krankenhäuser) vergeben<br />
werde. In erster Linie seien nach Auffassung<br />
des Verbands nicht die Beschaffungsinstitutionen,<br />
sondern Versorgungseinrichtungen und Industrieunternehmen<br />
Adressaten und mögliche Nutzer<br />
des Gütesiegels. Die Akkreditierung für das „Gütesiegel“<br />
wurde aufgrund von Selbstauskünften<br />
(Webformular mit Ja/Nein-Befragung, wobei dies<br />
zum Teil nur Name, Gesellschaftsform, Gesellschafter,<br />
Kontaktdaten etc. betraf) erteilt. Das<br />
OLG Köln (Beschl. v. 5.3.<strong>2018</strong> – 6 U 151/17) sah die<br />
Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ für derartige,<br />
auf nicht weiter überprüfbaren Selbstauskünften<br />
der Verwender beruhenden Informationen als<br />
irreführend an. Die Vergabe eines Gütesiegels<br />
setze eine objektive Prüfung durch einen neutralen<br />
Dritten voraus.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1149