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ZAP-2018-22

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Fach 1, Seite 180 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />

i.S.v. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB darstellen, welches grds. geeignet ist, im Falle der Kündigung den<br />

Vergütungsanspruch entfallen zu lassen. Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt<br />

lediglich schuldhaftes Verhalten voraus. Es ist nicht erforderlich, dass das vertragswidrige Verhalten als<br />

schwerwiegend oder als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Es darf sich nur nicht um<br />

eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handeln, weil bestimmte<br />

schwerwiegende Rechtsfolgen, wie der Wegfall der Vergütung, bei geringfügigen Vertragsverletzungen<br />

nicht eintreten sollen (Übermaßverbot, § 242 BGB). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 662/<strong>2018</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Verfassungsgerichtsverfahren: Missbrauchsgebühr wegen falscher Angaben<br />

(BVerfG, Beschl. v. 24.9.<strong>2018</strong> – 1 BvR 1764/18) • Ein Missbrauch i.S.d. § 34 BVerfGG liegt u.a. vor, wenn<br />

gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände<br />

gemacht werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die<br />

Sorgfaltspflichten erfolgt; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht<br />

erforderlich. So liegt es etwa dann, wenn ein Verstoß des erkennenden Gerichts gegen die prozessuale<br />

Hinweispflicht gerügt wird, obwohl sich der richterliche Hinweis eindeutig dem Protokoll entnehmen<br />

lässt. Hinweis: Im vorliegenden Fall wurde die Missbrauchsgebühr i.H.v. 500 € nicht dem Beschwerdeführer,<br />

sondern seinem Rechtsanwalt auferlegt, weil diesem die falschen Angaben in der Beschwerdeschrift<br />

zuzurechnen waren und, so die Begründung des BVerfG, um ihn für die Zukunft „nachdrücklich<br />

zur sorgfältigen Prüfung der Richtigkeit seines Beschwerdevortrags anzuhalten“.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 663/<strong>2018</strong><br />

Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr<br />

(OLG Bremen, Beschl. v. 12.9.<strong>2018</strong> – 1 Ausl A 2/18) • Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im<br />

Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung der Verfolgten vor dem<br />

Amtsgericht nach den §§ 21, <strong>22</strong> oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach VV 6102 RVG an. Das<br />

Anfallen der Terminsgebühr nach VV 6102 RVG ist lediglich für die Teilnahme an mündlichen<br />

Verhandlungen vor dem OLG vorgesehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 664/<strong>2018</strong><br />

Prozessvergleich: Festsetzung des Gegenstandswerts<br />

(OLG Hamm, Beschl. v. 26.4.<strong>2018</strong> – 18 W 11/18) • Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen<br />

eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den<br />

Vergleich. Dies ist der Fall, wenn das neue Mietverhältnis weder rechtshängig ist, noch sonst in Streit<br />

steht und deshalb nicht Gegenstand eines Vergleichs (im Sinne eines materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags,<br />

mit dem im Wege gegenseitigen Nachgebens der Streit oder die Ungewissheit über – bereits<br />

bestehende – Rechtsverhältnisse beigelegt wird) sein kann. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 665/<strong>2018</strong><br />

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1162 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>

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