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ZAP-2018-22

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19 R, Seite 483<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

Gemeinde gem. § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund<br />

von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung gebunden. Ein wesentlicher Unterschied zum<br />

qualifizierten Bebauungsplan liege deshalb gerade in der gestalterischen Breite des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplans (BUSSE, in: SPANNOWSKY/UECHTRITZ, BauGB, 3. Aufl. <strong>2018</strong>, § 12 Rn 3). Es stehe deshalb außer<br />

Frage, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten<br />

gestatte, wenn dies im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1<br />

Abs. 3 S. 1 BauGB) zur Beschreibung des Vorhabens erforderlich sei.<br />

2. Prägung der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB durch verwirklichte Bebauung<br />

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben<br />

zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,<br />

die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung<br />

gesichert ist. Das BVerwG hebt durch seinen Beschluss vom 27.3.<strong>2018</strong> (4 B 60.17, ZfBR <strong>2018</strong>, 479 f.)<br />

hervor, dass der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bildende Bereich so weit reiche, wie<br />

sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken könne und wie die<br />

Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse,<br />

wobei auf das abzustellen sei, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden sei. Hierzu könne auch eine<br />

bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten)<br />

Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören.<br />

IV. Informationsfreiheitsrecht<br />

Informationsansprüche des Insolvenzverwalters, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen<br />

dienen sollen<br />

Im vorliegenden Verfahren hat der Insovenzverwalter steuerliche Auskünfte von dem für die<br />

Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt begehrt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage,<br />

ob der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG; hier: § 4 Abs. 1 IFG NRW)<br />

durch die Subsidiaritätsklausel (hier: § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW) ausgeschlossen ist. Dies gilt vornehmlich<br />

durch die das Steuergeheimnis wahrenden Regelungen des § 30 Abs. 4–6 AO. Das BVerwG hat durch<br />

sein Urteil vom 26.4.<strong>2018</strong> (7 C 3.16) lediglich eine eingeschränkte Reichweite des Regelungskonzepts<br />

der Abgabenordnung angenommen. Denn der Insolvenzverwalter mache den Informationsanspruch<br />

nicht gem. § 80 Abs. 1 InsO und § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO an der Stelle des Insolvenzschuldners im<br />

Rahmen eines bestehenden Steuerrechtsverhältnisses geltend. Vielmehr ziele der Informationszugang<br />

auf die Prüfung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO. Die Angaben seien nicht<br />

für die materiell-rechtlichen Steueransprüche, sondern in erster Linie für die insolvenzrechtlich<br />

relevanten Zahlungsflüsse als ggf. anfechtbare Rechtshandlungen i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO von Interesse.<br />

Der gegen das Finanzamt gerichtete Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr insolvenzrechtlich<br />

angefochtener Leistungen zähle folglich nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis<br />

(BFHE 238, 325 Rn 8 f.; BGH, NZI 2016, 86 Rn 23 m.w.N.). Die Insolvenzanfechtung führe<br />

lediglich zur Unwirksamkeit der die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung, jedoch nicht zur<br />

Unwirksamkeit der dieser zugrunde liegenden Verpflichtung. Vielmehr bleibe der Rechtsgrund einer<br />

angefochtenen Leistung – hier die steuerlichen Ansprüche – von der Insolvenzanfechtung unberührt.<br />

Der Anfechtungsgegner müsse die ihm vom Insolvenzschuldner erbrachte Leistung zurückgewähren,<br />

behalte aber seine zunächst erfüllte, nunmehr wieder offene Forderung (§ 144 Abs. 1 InsO), die er zur<br />

Insolvenztabelle anmelden könne.<br />

V. Öffentliches Dienstrecht<br />

1. Streikverbot für Beamte<br />

Im Arbeitsrecht gilt das Streikrecht der Arbeitnehmer als Ausdruck der Waffengleichheit zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Maßgebliche – den Streik rechtfertigende – Verfassungsnorm ist Art. 9<br />

Abs. 3 GG. Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet und<br />

umfasst auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in<br />

Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1177

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