ZAP-2018-22
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Internetreport<br />
<strong>ZAP</strong><br />
mittel kaufe, sondern lediglich eine kostenpflichtige<br />
Lieferung der Lebensmittel bestelle. Der<br />
Kaufvertrag werde erst bei Lieferung der Produkte<br />
an der Haustür durch deren Annahme geschlossen.<br />
Die nach Art. 9 Abs. 1 LMIV erforderlichen<br />
Angaben zu u.a. den Zutaten und den Allergenen<br />
finde der Käufer auf den Verpackungen der<br />
gelieferten Lebensmittel und könne diese daher<br />
vor Vertragsschluss (Art. 14 Abs. 1 LMIV) an der<br />
Haustür wahrnehmen. Diese Sichtweise des Unternehmens<br />
teilte das KG Berlin nicht. Selbst wenn<br />
der Kunde im Internetshop nur eine kostenpflichtige<br />
Lieferung der Lebensmittel bestelle, müssten<br />
die nach Art. 9 Abs. 1 LMIV erforderlichen Pflichtangaben<br />
bereits im Internetshop verfügbar sein,<br />
da es dem Kunden im Rahmen der Übergabe der<br />
Ware an der Haustür nicht zumutbar sei, die<br />
Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 LMIV zur<br />
Kenntnis zu nehmen.<br />
Google: Anspruch auf Löschung bei<br />
unberechtigter Bewertung<br />
Mit „Sterne“-Bewertungen im Rahmen eines<br />
Google-Eintrags hatte sich das LG Hamburg (Urt.<br />
v. 12.1.<strong>2018</strong> – 324 O 63/17) zu beschäftigen. Der<br />
Inhaber eines Gastronomiebetriebs hatte festgestellt,<br />
dass bei seinem Google-Eintrag eine<br />
Bewertung mit einem Stern ohne jedweden weiteren<br />
Kommentar und ohne eine Begründung<br />
abgegeben worden war. Da er die Person, die<br />
diese Bewertung abgegeben hatte, nicht kannte,<br />
forderte er Google zur Löschung der Bewertung<br />
auf. Weil Google dies ablehnte, erhob er Klage und<br />
forderte die Löschung dieser Bewertung. Er trug<br />
vor, dass er seine Buchhaltung geprüft habe und<br />
hiernach feststellen müsse, dass die bewertende<br />
Person hierin nicht vermerkt sei; auch sein Personal<br />
kenne diese Person nicht. Obgleich es sich<br />
bei der abgegebenen „Sterne“-Bewertung um eine<br />
Meinungsäußerung handele, vertrat das LG Hamburg<br />
die Ansicht, dass der die Bewertung abgebenden<br />
Person mangels Kunden-Eigenschaft<br />
jegliche Tatsachengrundlage fehle, um diese Meinungsäußerung<br />
abzugeben. Da dem Inhaber des<br />
Gastronomiebetriebs keine weiteren Erkenntnisquellen<br />
als seine Buchhaltung und sein Personal<br />
zur Verfügung stehen würden, um den Sachverhalt<br />
aufzuklären, hätte Google die Möglichkeit nutzen<br />
müssen, die bei ihr registrierte Nutzerin zu kontaktieren<br />
und um Aufklärung zu bitten. Diese<br />
Kontaktierung wäre Google problemlos möglich<br />
und ferner zumutbar gewesen. Da Google diese<br />
Prüfungsmöglichkeit nicht genutzt hatte, war das<br />
LG Hamburg der Ansicht, dass Google als Provider<br />
seine Prüfpflichten verletzt hatte. Der Löschungsanspruch<br />
wurde damit zuerkannt. Hinweis: In<br />
einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hatte das<br />
LG Augsburg (Urt. v. 17.7.2017 – 0<strong>22</strong> O 560/17) einen<br />
Löschungsanspruch verneint. In dem dortigen<br />
Verfahren ging es um die Bewertung eines Arztes,<br />
wobei der Bewertende kein Patient des Arztes<br />
war. Die Rechtsprechung verhält sich damit betreffend<br />
die Löschung unberechtigter Bewertungen<br />
uneinheitlich.<br />
AGB: Zulässigkeit von Rechtswahlklauseln<br />
Nach Art. 6 Abs. 1 der sog. ROM-I-Verordnung<br />
unterliegt ein Verbrauchervertrag grundsätzlich<br />
dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. seinen<br />
Wohnsitz hat, wenn bestimmte Anforderungen<br />
erfüllt sind. Allerdings darf diese Rechtswahl nicht<br />
dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz<br />
entzogen wird, der ihm durch die zwingenden<br />
Vorschriften seines Wohnsitzlandes gewährt wird<br />
(Art. 6 Abs. 2 der ROM-I-Verordnung). Eine<br />
Rechtswahlklausel ist daher nur zulässig, wenn<br />
sie vorsieht, dass von der Rechtswahl die zwingenden<br />
Verbraucherschutzvorschriften des Landes,<br />
in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat,<br />
ausgenommen sind. Eine Rechtswahlklausel, die<br />
dies inhaltlich nicht beachtet, ist unzulässig und<br />
benachteiligt den Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart,<br />
Urt. v. 17.2.2011 – 2 U 65/10). In einer Entscheidung<br />
hat das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 14.12.2017 – 2-24 O<br />
8/17) diese Grundsätze noch etwas verfeinert. Es<br />
ging dabei um die AGB der britischen Fluggesellschaft<br />
easyJet, die in ihren AGB für die Durchführung<br />
der Beförderungen „das Recht von England<br />
und Wales“ zugrunde legen wollte. Das LG<br />
Frankfurt/M. sah die Regelung als intransparent<br />
an. Rechtswahlklauseln müssten stets klar und<br />
verständlich abgefasst sein. Dabei sei auch das zu<br />
Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle<br />
zu berücksichtigen. Über die bindenden<br />
ausländischen Rechtsvorschriften hätte die Fluggesellschaft<br />
den Verbraucher, der aus unterschiedlichsten<br />
Staaten kommen kann, genauer unterrichten<br />
müssen. Hinweis: Unter Umständen kann<br />
eine Rechtswahlklausel auch als überraschend i.S.d.<br />
§ 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein. Das LG Hamburg<br />
(Beschl. v. 21.3.2013 – 408 HKO 43/13) untersagte<br />
mit dieser Begründung eine Klausel, die als Vereinbarung<br />
des französischen Rechts gemeint war und<br />
sich in einem ausschließlich deutschsprachigen<br />
Webangebot unter einer DE-Domain befand.<br />
1148 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>