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ZAP-2018-22

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Internetreport<br />

<strong>ZAP</strong><br />

mittel kaufe, sondern lediglich eine kostenpflichtige<br />

Lieferung der Lebensmittel bestelle. Der<br />

Kaufvertrag werde erst bei Lieferung der Produkte<br />

an der Haustür durch deren Annahme geschlossen.<br />

Die nach Art. 9 Abs. 1 LMIV erforderlichen<br />

Angaben zu u.a. den Zutaten und den Allergenen<br />

finde der Käufer auf den Verpackungen der<br />

gelieferten Lebensmittel und könne diese daher<br />

vor Vertragsschluss (Art. 14 Abs. 1 LMIV) an der<br />

Haustür wahrnehmen. Diese Sichtweise des Unternehmens<br />

teilte das KG Berlin nicht. Selbst wenn<br />

der Kunde im Internetshop nur eine kostenpflichtige<br />

Lieferung der Lebensmittel bestelle, müssten<br />

die nach Art. 9 Abs. 1 LMIV erforderlichen Pflichtangaben<br />

bereits im Internetshop verfügbar sein,<br />

da es dem Kunden im Rahmen der Übergabe der<br />

Ware an der Haustür nicht zumutbar sei, die<br />

Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 LMIV zur<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

Google: Anspruch auf Löschung bei<br />

unberechtigter Bewertung<br />

Mit „Sterne“-Bewertungen im Rahmen eines<br />

Google-Eintrags hatte sich das LG Hamburg (Urt.<br />

v. 12.1.<strong>2018</strong> – 324 O 63/17) zu beschäftigen. Der<br />

Inhaber eines Gastronomiebetriebs hatte festgestellt,<br />

dass bei seinem Google-Eintrag eine<br />

Bewertung mit einem Stern ohne jedweden weiteren<br />

Kommentar und ohne eine Begründung<br />

abgegeben worden war. Da er die Person, die<br />

diese Bewertung abgegeben hatte, nicht kannte,<br />

forderte er Google zur Löschung der Bewertung<br />

auf. Weil Google dies ablehnte, erhob er Klage und<br />

forderte die Löschung dieser Bewertung. Er trug<br />

vor, dass er seine Buchhaltung geprüft habe und<br />

hiernach feststellen müsse, dass die bewertende<br />

Person hierin nicht vermerkt sei; auch sein Personal<br />

kenne diese Person nicht. Obgleich es sich<br />

bei der abgegebenen „Sterne“-Bewertung um eine<br />

Meinungsäußerung handele, vertrat das LG Hamburg<br />

die Ansicht, dass der die Bewertung abgebenden<br />

Person mangels Kunden-Eigenschaft<br />

jegliche Tatsachengrundlage fehle, um diese Meinungsäußerung<br />

abzugeben. Da dem Inhaber des<br />

Gastronomiebetriebs keine weiteren Erkenntnisquellen<br />

als seine Buchhaltung und sein Personal<br />

zur Verfügung stehen würden, um den Sachverhalt<br />

aufzuklären, hätte Google die Möglichkeit nutzen<br />

müssen, die bei ihr registrierte Nutzerin zu kontaktieren<br />

und um Aufklärung zu bitten. Diese<br />

Kontaktierung wäre Google problemlos möglich<br />

und ferner zumutbar gewesen. Da Google diese<br />

Prüfungsmöglichkeit nicht genutzt hatte, war das<br />

LG Hamburg der Ansicht, dass Google als Provider<br />

seine Prüfpflichten verletzt hatte. Der Löschungsanspruch<br />

wurde damit zuerkannt. Hinweis: In<br />

einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hatte das<br />

LG Augsburg (Urt. v. 17.7.2017 – 0<strong>22</strong> O 560/17) einen<br />

Löschungsanspruch verneint. In dem dortigen<br />

Verfahren ging es um die Bewertung eines Arztes,<br />

wobei der Bewertende kein Patient des Arztes<br />

war. Die Rechtsprechung verhält sich damit betreffend<br />

die Löschung unberechtigter Bewertungen<br />

uneinheitlich.<br />

AGB: Zulässigkeit von Rechtswahlklauseln<br />

Nach Art. 6 Abs. 1 der sog. ROM-I-Verordnung<br />

unterliegt ein Verbrauchervertrag grundsätzlich<br />

dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. seinen<br />

Wohnsitz hat, wenn bestimmte Anforderungen<br />

erfüllt sind. Allerdings darf diese Rechtswahl nicht<br />

dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz<br />

entzogen wird, der ihm durch die zwingenden<br />

Vorschriften seines Wohnsitzlandes gewährt wird<br />

(Art. 6 Abs. 2 der ROM-I-Verordnung). Eine<br />

Rechtswahlklausel ist daher nur zulässig, wenn<br />

sie vorsieht, dass von der Rechtswahl die zwingenden<br />

Verbraucherschutzvorschriften des Landes,<br />

in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat,<br />

ausgenommen sind. Eine Rechtswahlklausel, die<br />

dies inhaltlich nicht beachtet, ist unzulässig und<br />

benachteiligt den Verbraucher (vgl. OLG Stuttgart,<br />

Urt. v. 17.2.2011 – 2 U 65/10). In einer Entscheidung<br />

hat das LG Frankfurt/M. (Urt. v. 14.12.2017 – 2-24 O<br />

8/17) diese Grundsätze noch etwas verfeinert. Es<br />

ging dabei um die AGB der britischen Fluggesellschaft<br />

easyJet, die in ihren AGB für die Durchführung<br />

der Beförderungen „das Recht von England<br />

und Wales“ zugrunde legen wollte. Das LG<br />

Frankfurt/M. sah die Regelung als intransparent<br />

an. Rechtswahlklauseln müssten stets klar und<br />

verständlich abgefasst sein. Dabei sei auch das zu<br />

Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle<br />

zu berücksichtigen. Über die bindenden<br />

ausländischen Rechtsvorschriften hätte die Fluggesellschaft<br />

den Verbraucher, der aus unterschiedlichsten<br />

Staaten kommen kann, genauer unterrichten<br />

müssen. Hinweis: Unter Umständen kann<br />

eine Rechtswahlklausel auch als überraschend i.S.d.<br />

§ 305c Abs. 1 BGB anzusehen sein. Das LG Hamburg<br />

(Beschl. v. 21.3.2013 – 408 HKO 43/13) untersagte<br />

mit dieser Begründung eine Klausel, die als Vereinbarung<br />

des französischen Rechts gemeint war und<br />

sich in einem ausschließlich deutschsprachigen<br />

Webangebot unter einer DE-Domain befand.<br />

1148 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>

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