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ZAP-2018-22

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19 R, Seite 489<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

Das BVerwG hat durch Urteil vom 26.4.<strong>2018</strong> (3 C 6.16) einen solchen Aufwendungsersatzanspruch<br />

verneint, weil die Verwahrung des Tiers nicht zu den Aufgaben der Fundbehörde gehöre. Den<br />

Finder einer verlorenen Sache treffe eine Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 Abs. 1 BGB).<br />

Dem korrespondierend habe die zuständige Fundbehörde die Aufgabe, die Rückgabe zu vermitteln<br />

und nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. So sei der Finder berechtigt, die Fundsache bei<br />

der Fundbehörde abzuliefern und sich auf diese Weise von seiner Verwahrungspflicht zu befreien.<br />

Umgekehrt habe die Fundbehörde die Befugnis, „im Interesse der öffentlichen Ordnung bzw. zum<br />

Schutze des Eigentums“ anzuordnen, dass der Fund an sie abzuliefern sei.<br />

Hinweis:<br />

Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings dort in Betracht, wo Gründe des Tierschutzes einer Ablieferung<br />

im Sinne einer Übergabe des Fundtiers an die Fundbehörde entgegenstehen.<br />

In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag (3 C 7.16) hat das BVerwG allerdings hervorgehoben, dass<br />

in dem Fall, in dem ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert werde, sie das Tier zu verwahren,<br />

d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen, habe. Stünden der Ablieferung Gründe des<br />

Tierschutzes entgegen, genüge es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den<br />

Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls müsse die<br />

Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tiers grundsätzlich<br />

nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt habe.<br />

3. Abschleppen aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone<br />

Es kommt immer wieder vor, dass ein Kraftfahrzeug in einer Straßenzone geparkt wird, in der es zum<br />

Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs keine Parkeinschränkungen gegeben hat. Ein Problem entsteht,<br />

wenn nachträglich ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, gleich aus welchen Gründen (z.B.<br />

Straßenerneuerung, Umzug). Folge dieses Vorgangs kann sein, dass auf Veranlassung der Behörde das<br />

abgestellte Fahrzeug abgeschleppt wird und für das Abschleppen von der Behörde entsprechende<br />

Abschleppkosten verlangt werden. Voraussetzung für das Abschleppen des Fahrzeugs aus einer Haltverbotszone<br />

und der daran anknüpfenden Gebührenerhebung und Kostenerstattung ist zunächst, dass das<br />

durch die Abschleppmaßnahme vollstreckte Haltverbot wirksam bekannt gemacht worden ist (BVerwGE<br />

154, 365 Rn 10). Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist das mobile Haltverbotsschild nach Zeichen 283<br />

(Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form<br />

der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG. Es enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten<br />

Stelle zu halten, sondern zugleich ein – entsprechend § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares –<br />

Wegfahrgebot für unerlaubt haltende Fahrzeuge (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 87 f.).<br />

Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen Vorschriften der StVO durch Aufstellung des<br />

Verkehrszeichens (vgl. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO); dies ist eine besondere Form der öffentlichen<br />

Bekanntgabe (BVerwGE 154, 365 Rn 16). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie<br />

ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit<br />

einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, so äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem<br />

von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich<br />

wahrnimmt oder nicht. Sie entfalten ihre Rechtswirkungen für den Halter deshalb auch dann, wenn die<br />

Verkehrsregelung in dem Zeitpunkt noch nicht bestand, als das Fahrzeug abgestellt wurde (vgl.<br />

BVerwGE 102, 316, 318 f.). Bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln, gehört zu der nach § 1<br />

StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers eine einfache Umschau nach dem Verlassen seines Fahrzeugs<br />

(BVerwGE 154, 365 Rn 19).<br />

Nach dem Urteil des BVerwG vom 24.5.<strong>2018</strong> (3 C 25.16) ist eine kostenrechtliche Inanspruchnahme des<br />

Fahrzeugverantwortlichen aber erst am vierten Tage nach der Aufstellung des Haltverbotszeichens<br />

möglich. Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folge grundsätzlich die Möglichkeit einer<br />

kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen. Dies gelte auch für die unmittelbar an den<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1183

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