ZAP-2018-22
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Fach 1, Seite 172 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />
wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt<br />
nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach<br />
unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potenziellen Käufer ebenso sichtbar<br />
war. Hinweis: Das OLG macht deutlich, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für den<br />
subjektiven Tatbestand der Arglist trägt. Dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die<br />
Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht ohne Weiteres zu Beweiserleichterungen.<br />
Voraussetzung ist, dass es der Verkäufer zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht<br />
erkennt. Dies bildet die für den Arglisttatbestand erforderliche subjektive Seite. Dem Verkäufer obliegt es<br />
im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, die Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer er trotz<br />
unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen ist, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel<br />
erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 630/<strong>2018</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Mieterhöhungserklärung: Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />
(BGH, Beschl. v. 25.9.<strong>2018</strong> – VIII ZR 121/17) • Der Einwand des Mieters, dass eine nachhaltige Einsparung von<br />
Heizenergie infolge von Baumaßnahmen weder zu erwarten gewesen noch tatsächlich eingetreten sei, berührt<br />
nicht die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens aufgrund einer baulichen Maßnahme<br />
zur Einsparung von Heizenergie. Diesbezüglich ist es bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie<br />
ausreichend, dass der Vermieter – neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und<br />
der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung – diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig<br />
beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie<br />
bewirkt. Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken<br />
(können), betrifft demgegenüber allein die materielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 631/<strong>2018</strong><br />
Eigenbedarfskündigung: Nutzung als Zweit-/Ferienwohnung<br />
(BGH, Beschl. v. 21.8.<strong>2018</strong> – VIII ZR 186/17) • Grundsätzlich kann auch die vom Vermieter beabsichtigte<br />
Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung nach § 573<br />
Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen. Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume „als Wohnung“<br />
benötigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2<br />
BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt<br />
begründen wollen. Der Eigennutzungswunsch muss jedoch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen,<br />
nachvollziehbaren Gründen getragen und darf nicht missbräuchlich sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 632/<strong>2018</strong><br />
Bauvertragsrecht<br />
Bauvertrag: Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung eines Mangels<br />
(OLG Frankfurt, Urt. v. 31.8.<strong>2018</strong> – 13 U 191/16) • Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht<br />
beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der<br />
Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die<br />
Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gem.<br />
§ 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit<br />
diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen. Eine Anrechnung einer etwaigen<br />
Entschädigungsleistung setzt voraus, dass die dem Geschädigten zuzurechnenden Vorteile in einem<br />
adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 633/<strong>2018</strong><br />
Sonstiges Vertragsrecht<br />
Reiserecht: Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand<br />
(LG Kleve, Urt. v. 7.6.<strong>2018</strong> – 6 S 1<strong>22</strong>/17) • Ist eine Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO<br />
gerechtfertigt, hat die Fluggesellschaft sie nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Es ist keine<br />
1154 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>