19.11.2018 Aufrufe

ZAP-2018-22

  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fach 1, Seite 172 Eilnachrichten <strong>2018</strong><br />

wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt<br />

nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach<br />

unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potenziellen Käufer ebenso sichtbar<br />

war. Hinweis: Das OLG macht deutlich, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für den<br />

subjektiven Tatbestand der Arglist trägt. Dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die<br />

Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht ohne Weiteres zu Beweiserleichterungen.<br />

Voraussetzung ist, dass es der Verkäufer zumindest für möglich hält, dass der Käufer den Mangel nicht<br />

erkennt. Dies bildet die für den Arglisttatbestand erforderliche subjektive Seite. Dem Verkäufer obliegt es<br />

im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, die Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer er trotz<br />

unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen ist, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel<br />

erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2010 – V ZR 181/09). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 630/<strong>2018</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Mieterhöhungserklärung: Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

(BGH, Beschl. v. 25.9.<strong>2018</strong> – VIII ZR 121/17) • Der Einwand des Mieters, dass eine nachhaltige Einsparung von<br />

Heizenergie infolge von Baumaßnahmen weder zu erwarten gewesen noch tatsächlich eingetreten sei, berührt<br />

nicht die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens aufgrund einer baulichen Maßnahme<br />

zur Einsparung von Heizenergie. Diesbezüglich ist es bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie<br />

ausreichend, dass der Vermieter – neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und<br />

der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung – diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig<br />

beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie<br />

bewirkt. Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken<br />

(können), betrifft demgegenüber allein die materielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 631/<strong>2018</strong><br />

Eigenbedarfskündigung: Nutzung als Zweit-/Ferienwohnung<br />

(BGH, Beschl. v. 21.8.<strong>2018</strong> – VIII ZR 186/17) • Grundsätzlich kann auch die vom Vermieter beabsichtigte<br />

Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung nach § 573<br />

Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtfertigen. Der Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume „als Wohnung“<br />

benötigt werden müssen, setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2<br />

BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt<br />

begründen wollen. Der Eigennutzungswunsch muss jedoch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen,<br />

nachvollziehbaren Gründen getragen und darf nicht missbräuchlich sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 632/<strong>2018</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Bauvertrag: Schadensbemessung bei Nichtbeseitigung eines Mangels<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 31.8.<strong>2018</strong> – 13 U 191/16) • Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht<br />

beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand der<br />

Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Ergeben sich die<br />

Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag, sind sie gem.<br />

§ 287 ZPO zu schätzen. Bei der Schadensschätzung ist das dem Besteller verbleibende Material, soweit<br />

diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zu berücksichtigen. Eine Anrechnung einer etwaigen<br />

Entschädigungsleistung setzt voraus, dass die dem Geschädigten zuzurechnenden Vorteile in einem<br />

adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 633/<strong>2018</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Reiserecht: Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand<br />

(LG Kleve, Urt. v. 7.6.<strong>2018</strong> – 6 S 1<strong>22</strong>/17) • Ist eine Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO<br />

gerechtfertigt, hat die Fluggesellschaft sie nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Es ist keine<br />

1154 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!