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ZAP-2018-22

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

ischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2016 zur<br />

Förderung der Freizügigkeit von Bürgern. Hier<br />

sind nationale Durchführungsbestimmungen zu<br />

erlassen und Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs<br />

mit dem Ausland neu zu fassen.<br />

Auch das Recht der Auslandsadoption, so die<br />

Bundesregierung, bedürfe einer teilweisen Modernisierung.<br />

Die als wenig effizient beurteilte<br />

Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem<br />

Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen<br />

Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption<br />

solle vereinfacht werden.<br />

Zu diesem Zweck wird im Adoptionsvermittlungsgesetz<br />

geregelt, dass das BfJ als Bundeszentralstelle<br />

für Auslandsadoption künftig für die<br />

Koordinierung der Auslandsadoptionen aus jedem<br />

Land zuständig wird, um insbesondere eine<br />

übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen<br />

Behörden und Organisationen bei Adoptionen<br />

mit Auslandsbezug zu gewährleisten und<br />

ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner<br />

zu bieten. Die bisher auf das BfJ<br />

und Stellen der Jugendhilfe getrennt erfolgende<br />

Aufgabenverteilung soll nicht länger aufrechterhalten<br />

bleiben. Durch eine Änderung im BGB<br />

soll klargestellt werden, dass künftig grundsätzlich<br />

auch Ehefähigkeitszeugnisse von diplomatischen<br />

oder konsularischen Vertretungen eines<br />

EU-Staates in der Bundesrepublik Deutschland<br />

als Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

Einstufung als sichere Herkunftsstaaten<br />

Algerien, Marokko und Tunesien sowie Georgien<br />

sollen nach dem Willen der Bundesregierung<br />

asylrechtlich als sichere Herkunftsstaaten<br />

eingestuft werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf<br />

der Bundesregierung hervor (vgl. BT-<br />

Drucks 19/5314).<br />

Wie die Bundesregierung zur Begründung ausführt,<br />

liegen die Voraussetzungen für die Gewährung<br />

von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem<br />

Schutz bei Antragstellern aus diesen<br />

Staaten nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch<br />

die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten<br />

Motiven gestellten Asylanträge würden Bund,<br />

Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten<br />

für die Durchführung der Verfahren sowie für die<br />

Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden<br />

belastet. Dies gehe zu Lasten der<br />

tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden,<br />

da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung<br />

stünden.<br />

Daher sollen die vier genannten Länder als sichere<br />

Herkunftsstaaten eingestuft werden, um Asylverfahren<br />

ihrer Staatsangehörigen schneller bearbeiten<br />

und – im Anschluss an eine negative<br />

Entscheidung über den Asylantrag – den Aufenthalt<br />

in Deutschland schneller beenden zu können.<br />

Deutschland werde dadurch als Zielland für aus<br />

nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge<br />

weniger attraktiv, heißt es in der Vorlage<br />

weiter. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung<br />

soll durch die angestrebte Einstufung aber<br />

unberührt bleiben.<br />

Im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für<br />

Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Angaben<br />

zufolge insgesamt 15.148 Entscheidungen über<br />

Asylanträge von Angehörigen der vier genannten<br />

Staaten getroffen. In sieben Fällen (drei georgische,<br />

ein algerischer, zwei marokkanische und ein<br />

tunesischer Staatsangehöriger) wurde danach<br />

Asyl nach Art. 16a GG gewährt. Insgesamt 145<br />

Personen (15 georgische, 32 algerische, 87 marokkanische<br />

und elf tunesische Staatsangehörige)<br />

sei Flüchtlingsschutz gewährt worden und bei<br />

weiteren 159 Personen (davon 27 georgische, 45<br />

algerische, 70 marokkanische und 17 tunesische<br />

Staatsangehörige) subsidiärer Schutz. Die Anerkennungsquote<br />

(Asylgewährung, Flüchtlingsschutz,<br />

subsidiärer Schutz) habe im Jahr 2017 für<br />

Georgien 0,6 %, für Algerien 2,0 %, für Marokko<br />

4,1 % und für Tunesien 2,7 % betragen.<br />

Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich Asylbewerbern<br />

aus den genannten Staaten, die am Tag des<br />

Kabinettbeschlusses bereits mit Zustimmung der<br />

Ausländerbehörde in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

standen, die Weiterbeschäftigung und<br />

Aufnahme weiterer Beschäftigungen ermöglicht<br />

werden. Davon umfasst sein sollen auch alle<br />

in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübten<br />

Formen der Berufsausbildung; zudem sollen<br />

Beschäftigte qualifizierter Berufsausbildungen,<br />

für die bis zum Tag des Kabinettbeschlusses zu<br />

dem Gesetzentwurf ein Berufsausbildungsvertrag<br />

abgeschlossen wurde, aufgenommen werden<br />

können.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1139

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