ZAP-2018-22
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
ischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2016 zur<br />
Förderung der Freizügigkeit von Bürgern. Hier<br />
sind nationale Durchführungsbestimmungen zu<br />
erlassen und Vorschriften im Bereich des Urkundenverkehrs<br />
mit dem Ausland neu zu fassen.<br />
Auch das Recht der Auslandsadoption, so die<br />
Bundesregierung, bedürfe einer teilweisen Modernisierung.<br />
Die als wenig effizient beurteilte<br />
Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem<br />
Bundesamt für Justiz (BfJ) und den anderen<br />
Stellen bei der Organisation der Auslandsadoption<br />
solle vereinfacht werden.<br />
Zu diesem Zweck wird im Adoptionsvermittlungsgesetz<br />
geregelt, dass das BfJ als Bundeszentralstelle<br />
für Auslandsadoption künftig für die<br />
Koordinierung der Auslandsadoptionen aus jedem<br />
Land zuständig wird, um insbesondere eine<br />
übergreifende Koordination der Arbeit der übrigen<br />
Behörden und Organisationen bei Adoptionen<br />
mit Auslandsbezug zu gewährleisten und<br />
ausländischen Partnern einen feststehenden Ansprechpartner<br />
zu bieten. Die bisher auf das BfJ<br />
und Stellen der Jugendhilfe getrennt erfolgende<br />
Aufgabenverteilung soll nicht länger aufrechterhalten<br />
bleiben. Durch eine Änderung im BGB<br />
soll klargestellt werden, dass künftig grundsätzlich<br />
auch Ehefähigkeitszeugnisse von diplomatischen<br />
oder konsularischen Vertretungen eines<br />
EU-Staates in der Bundesrepublik Deutschland<br />
als Ehefähigkeitszeugnisse anerkannt werden.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
Einstufung als sichere Herkunftsstaaten<br />
Algerien, Marokko und Tunesien sowie Georgien<br />
sollen nach dem Willen der Bundesregierung<br />
asylrechtlich als sichere Herkunftsstaaten<br />
eingestuft werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf<br />
der Bundesregierung hervor (vgl. BT-<br />
Drucks 19/5314).<br />
Wie die Bundesregierung zur Begründung ausführt,<br />
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung<br />
von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem<br />
Schutz bei Antragstellern aus diesen<br />
Staaten nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch<br />
die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten<br />
Motiven gestellten Asylanträge würden Bund,<br />
Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten<br />
für die Durchführung der Verfahren sowie für die<br />
Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden<br />
belastet. Dies gehe zu Lasten der<br />
tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden,<br />
da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung<br />
stünden.<br />
Daher sollen die vier genannten Länder als sichere<br />
Herkunftsstaaten eingestuft werden, um Asylverfahren<br />
ihrer Staatsangehörigen schneller bearbeiten<br />
und – im Anschluss an eine negative<br />
Entscheidung über den Asylantrag – den Aufenthalt<br />
in Deutschland schneller beenden zu können.<br />
Deutschland werde dadurch als Zielland für aus<br />
nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge<br />
weniger attraktiv, heißt es in der Vorlage<br />
weiter. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung<br />
soll durch die angestrebte Einstufung aber<br />
unberührt bleiben.<br />
Im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für<br />
Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Angaben<br />
zufolge insgesamt 15.148 Entscheidungen über<br />
Asylanträge von Angehörigen der vier genannten<br />
Staaten getroffen. In sieben Fällen (drei georgische,<br />
ein algerischer, zwei marokkanische und ein<br />
tunesischer Staatsangehöriger) wurde danach<br />
Asyl nach Art. 16a GG gewährt. Insgesamt 145<br />
Personen (15 georgische, 32 algerische, 87 marokkanische<br />
und elf tunesische Staatsangehörige)<br />
sei Flüchtlingsschutz gewährt worden und bei<br />
weiteren 159 Personen (davon 27 georgische, 45<br />
algerische, 70 marokkanische und 17 tunesische<br />
Staatsangehörige) subsidiärer Schutz. Die Anerkennungsquote<br />
(Asylgewährung, Flüchtlingsschutz,<br />
subsidiärer Schutz) habe im Jahr 2017 für<br />
Georgien 0,6 %, für Algerien 2,0 %, für Marokko<br />
4,1 % und für Tunesien 2,7 % betragen.<br />
Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich Asylbewerbern<br />
aus den genannten Staaten, die am Tag des<br />
Kabinettbeschlusses bereits mit Zustimmung der<br />
Ausländerbehörde in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
standen, die Weiterbeschäftigung und<br />
Aufnahme weiterer Beschäftigungen ermöglicht<br />
werden. Davon umfasst sein sollen auch alle<br />
in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübten<br />
Formen der Berufsausbildung; zudem sollen<br />
Beschäftigte qualifizierter Berufsausbildungen,<br />
für die bis zum Tag des Kabinettbeschlusses zu<br />
dem Gesetzentwurf ein Berufsausbildungsvertrag<br />
abgeschlossen wurde, aufgenommen werden<br />
können.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1139