ZAP-2018-22
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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 177<br />
nicht. Vielmehr kann sich die dortige Veröffentlichung zum Nachteil des Internetangebots des<br />
Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit<br />
deren Attraktivität schmälert. Daher besteht keine Pflicht zur Unterbindung der Veröffentlichung<br />
des Beitrags auf dem Videoportal YouTube durch einen Nutzer.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 649/<strong>2018</strong><br />
Arbeitsrecht<br />
Urlaubsanspruch: Keine Verwirkung durch unterlassenen Urlaubsantrag<br />
(EuGH, Urt. v. 6.11.<strong>2018</strong> – C-619/16 u. C-684/16) • Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf<br />
bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist<br />
der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der<br />
Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage<br />
versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem<br />
Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall<br />
einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlagen durch das<br />
BAG und das LAG Berlin-Brandenburg. Sie stärkt die Rechte der Arbeitnehmer weiter, indem sie eine<br />
Verwirkung durch bloße Nichteinforderung des Urlaubsanspruchs für nicht mehr zulässig erklärt.<br />
Vielmehr sei eine explizite Verzichtserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 650/<strong>2018</strong><br />
AGB-Kontrolle: Betriebliche Altersvorsorge<br />
(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.6.<strong>2018</strong> – 1 Sa 14/17) • Bei umfangreichen Klauseln wie der<br />
vorliegenden Regelung über die betriebliche Altersversorgung und der Anrechnung von anderweitigen<br />
Versorgungsleistungen stellt sich die Frage, auf welchen Gegenstand sich das „Aushandeln“ in § 305<br />
Abs. 1 S. 3 BGB beziehen muss. Ist bei einer fast zweiseitigen Klausel über die betriebliche Altersversorgung<br />
die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung<br />
bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des „Aushandelns“<br />
bzw. des „Einflussnehmenkönnens“ i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – bezogen auf<br />
die streitige Regelung – nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den<br />
Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen<br />
konnte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 651/<strong>2018</strong><br />
Sozialrecht<br />
SGB II: Leistungen für Studierende bei Fernbleiben von Veranstaltungen<br />
(BSG, Beschl. v. 4.7.<strong>2018</strong> – B 14 AS 24/18 B) • Ein Studierender ist während eines Urlaubssemesters von<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht ausgeschlossen, wenn er<br />
entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein<br />
Studium tatsächlich nicht betreibt. Das Fernbleiben von Veranstaltungen muss allein ausbildungsförderungsrechtlich<br />
nicht unbedingt zur Verneinung des „Besuchs einer Ausbildungsstätte“ führen,<br />
sondern es kann auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 652/<strong>2018</strong><br />
Wegeunfall: Fehlen des erforderlichen Zusammenhangs bei Fahrt zur Arbeit<br />
(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.6.<strong>2018</strong> – L 8 U 4324/16) • Für die Annahme eines Arbeitsunfalls<br />
kommt es darauf an, mit welcher Handlungstendenz ein Versicherter zum Zeitpunkt des Unfalls den<br />
Weg zurückgelegt hat. Fährt er einige Stunde vor Arbeitsbeginn los, um in einem auf dem Arbeitsweg<br />
befindlichem Waschsalon Wäsche zu waschen, ist von einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung<br />
auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf dem Wäschestück zwar ein Logo des Arbeitgebers<br />
befindet, der Versicherte aber nicht dienstkleidungspflichtig ist. Hinweis: Die Zurücklegung eines Wegs<br />
kann mit gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage erfolgen, z.B. wenn die<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1159