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ZAP-2018-22

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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 177<br />

nicht. Vielmehr kann sich die dortige Veröffentlichung zum Nachteil des Internetangebots des<br />

Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit<br />

deren Attraktivität schmälert. Daher besteht keine Pflicht zur Unterbindung der Veröffentlichung<br />

des Beitrags auf dem Videoportal YouTube durch einen Nutzer.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 649/<strong>2018</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Urlaubsanspruch: Keine Verwirkung durch unterlassenen Urlaubsantrag<br />

(EuGH, Urt. v. 6.11.<strong>2018</strong> – C-619/16 u. C-684/16) • Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf<br />

bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist<br />

der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der<br />

Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage<br />

versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem<br />

Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall<br />

einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlagen durch das<br />

BAG und das LAG Berlin-Brandenburg. Sie stärkt die Rechte der Arbeitnehmer weiter, indem sie eine<br />

Verwirkung durch bloße Nichteinforderung des Urlaubsanspruchs für nicht mehr zulässig erklärt.<br />

Vielmehr sei eine explizite Verzichtserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 650/<strong>2018</strong><br />

AGB-Kontrolle: Betriebliche Altersvorsorge<br />

(LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.6.<strong>2018</strong> – 1 Sa 14/17) • Bei umfangreichen Klauseln wie der<br />

vorliegenden Regelung über die betriebliche Altersversorgung und der Anrechnung von anderweitigen<br />

Versorgungsleistungen stellt sich die Frage, auf welchen Gegenstand sich das „Aushandeln“ in § 305<br />

Abs. 1 S. 3 BGB beziehen muss. Ist bei einer fast zweiseitigen Klausel über die betriebliche Altersversorgung<br />

die streitige Regelung über die Modalitäten der Anrechnung einer anderen Versorgungsleistung<br />

bei Vertragsschluss nicht erörtert worden, so genügt es für das Erfordernis des „Aushandelns“<br />

bzw. des „Einflussnehmenkönnens“ i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB – bezogen auf<br />

die streitige Regelung – nicht, dass die Vertragsklausel in ihrer Gesamtheit ausführlich zwischen den<br />

Vertragsparteien diskutiert wurde und der Verwendungsgegner auf deren Inhalt Einfluss nehmen<br />

konnte. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 651/<strong>2018</strong><br />

Sozialrecht<br />

SGB II: Leistungen für Studierende bei Fernbleiben von Veranstaltungen<br />

(BSG, Beschl. v. 4.7.<strong>2018</strong> – B 14 AS 24/18 B) • Ein Studierender ist während eines Urlaubssemesters von<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht ausgeschlossen, wenn er<br />

entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein<br />

Studium tatsächlich nicht betreibt. Das Fernbleiben von Veranstaltungen muss allein ausbildungsförderungsrechtlich<br />

nicht unbedingt zur Verneinung des „Besuchs einer Ausbildungsstätte“ führen,<br />

sondern es kann auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 652/<strong>2018</strong><br />

Wegeunfall: Fehlen des erforderlichen Zusammenhangs bei Fahrt zur Arbeit<br />

(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.6.<strong>2018</strong> – L 8 U 4324/16) • Für die Annahme eines Arbeitsunfalls<br />

kommt es darauf an, mit welcher Handlungstendenz ein Versicherter zum Zeitpunkt des Unfalls den<br />

Weg zurückgelegt hat. Fährt er einige Stunde vor Arbeitsbeginn los, um in einem auf dem Arbeitsweg<br />

befindlichem Waschsalon Wäsche zu waschen, ist von einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung<br />

auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf dem Wäschestück zwar ein Logo des Arbeitgebers<br />

befindet, der Versicherte aber nicht dienstkleidungspflichtig ist. Hinweis: Die Zurücklegung eines Wegs<br />

kann mit gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage erfolgen, z.B. wenn die<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1159

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