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ZAP-2018-22

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Eilnachrichten <strong>2018</strong> Fach 1, Seite 171<br />

Eilnachrichten<br />

Volltext-Service: Die Entscheidungsvolltexte zu den <strong>ZAP</strong> Eilnachrichten können Sie online kostenlos bei<br />

unserem Kooperationspartner juris abrufen, Anmeldung unter www.juris.de. Einzelheiten zum Anmeldevorgang<br />

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Allgemeines Zivilrecht<br />

Zahnarzthaftung: Kein Honoraranspruch bei fehlerhafter Leistung<br />

(BGH, Urt. v. 13.9.<strong>2018</strong> – III ZR 294/16) • Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient<br />

einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den<br />

Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten darin,<br />

dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem<br />

Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet ist,<br />

wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben. Fehlerhaft eingesetzte<br />

Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, wenn es<br />

keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen<br />

den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Der<br />

Umstand, dass der Patient einzelne Implantate als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch<br />

größeren Übels weiterverwendet, ändert nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen<br />

Leistung und dem Entfallen der Vergütungspflicht insgesamt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 628/<strong>2018</strong><br />

Verbraucherschlichtungsverfahren: Bereitschaft und Verpflichtung zur Teilnahme<br />

(OLG Celle, Urt. v. 24.7.<strong>2018</strong> – 13 U 158/17) • Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon zu setzen,<br />

inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle<br />

teilzunehmen. Die „Bereiterklärung“ des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in seinen<br />

AGB führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren<br />

i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden<br />

Informationspflichten aus. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 629/<strong>2018</strong><br />

Kaufvertragsrecht<br />

Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen erkennbarer Feuchtigkeitsmängel<br />

(OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.<strong>2018</strong> – 24 U 185/17) • Behauptet der Käufer einer Immobilie bei ausgeschlossener<br />

Sachmängelhaftung, Mängel seien nicht erkennbar gewesen und der Verkäufer habe ihn<br />

arglistig darüber nicht aufgeklärt, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht aufgeklärt<br />

worden zu sein. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen,<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1153

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