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ZAP-2018-22

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19 R, Seite 485<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />

erstellen zu können. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliege dabei grundsätzlich<br />

seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung. Für den Beurteilungszeitraum wesentliche<br />

Erkenntnisquellen werde er regelmäßig nicht außer Acht lassen können. Jedoch schwinde mit der<br />

Bedeutung, die die einzelne Erkenntnisquelle für den Inhalt der Beurteilung habe, die Notwendigkeit, alle<br />

erdenklichen Erkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung sei namentlich<br />

dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren Erkenntnisquellen<br />

eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden<br />

Beamten zuließen.<br />

Hinweis:<br />

Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die<br />

Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der<br />

dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen<br />

enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler<br />

schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (st. Rspr., vgl. BVerwG Buchholz 232.0<br />

§ 21 BBG 2009 Nr. 4 Rn 27 m.w.N.).<br />

Zu der Gewichtung in einer dienstlichen Beurteilung führt das BVerwG aus, es sei Sache des Dienstherrn<br />

festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen<br />

wolle. Das abschließende Gesamturteil dürfe sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels<br />

aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr komme im Gesamturteil die unterschiedliche<br />

Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck.<br />

Das abschließende Gesamturteil sei danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung<br />

der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedürfe bei<br />

sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher<br />

Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung<br />

zugeführt werden könne. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedürfe es insbesondere dann, wenn die<br />

Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits<br />

unterschiedliche Bewertungsskalen vorsähen. Denn hier müsse erläutert werden, wie sich die<br />

unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen<br />

gebildet worden sei. Im Übrigen seien die Anforderungen an die Begründung für das<br />

Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen sei. Gänzlich<br />

entbehrlich sei eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine<br />

andere Note nicht in Betracht komme, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung<br />

auf Null – geradezu aufdränge.<br />

3. Inhaltliche Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu<br />

unterziehen<br />

Eine an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,<br />

um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, unterliegt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen. Diese betreffen die Angabe der Gründe, aus denen<br />

sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und die Bestimmung von Art und Umfang<br />

der ärztlichen Untersuchung (vgl. BVerwGE 146, 347 Rn 18 ff.). Diese Anforderungen gelten nach dem<br />

Beschluss des BVerwG vom 16.5.<strong>2018</strong> (2 VR 3.18) jedoch nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn<br />

nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden. Habe die Behörde keinerlei weitergehende<br />

Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage<br />

aufweise, könne sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un-)fähigkeit des<br />

Beamten anführen; sei den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-<br />

Bescheinigungen, „Krankschreibungen“) – wie vielfach – kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung<br />

zu entnehmen und sei ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig<br />

offenbart oder sonst wie bekannt geworden, könne die Behörde – naturgemäß – auch die Art und den<br />

Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1179

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