ZAP-2018-22
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Wechsel von der Lebenspartnerschaft<br />
in die Ehe<br />
Die einheitliche Umsetzung von Lebenspartnerschaften<br />
in Ehen soll ein Gesetz zur Umsetzung<br />
des Eheöffnungsgesetzes gewährleisten, dessen<br />
Entwurf die Bundesregierung im Oktober vorgelegt<br />
hat (vgl. BT-Drucks 19/4670). Seit Inkrafttreten<br />
des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf<br />
Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts<br />
(Eheöffnungsgesetz) können gleichgeschlechtliche<br />
Paare keine Lebenspartnerschaften mehr<br />
begründen, jedoch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft<br />
in eine Ehe umwandeln (vgl.<br />
<strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 14/2017, S. 720).<br />
Diese gesetzlichen Neuregelungen bedürfen dem<br />
Entwurf zufolge konzeptioneller Angleichungen im<br />
Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im<br />
Internationalen Privatrecht. Zusätzlich seien weitere<br />
personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich.<br />
Der Entwurf stelle klar, dass es sich bei der<br />
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine<br />
Ehe um eine Form der Eheschließung handelt und<br />
dass durch die Umwandlung die bisherige rechtliche<br />
Beziehung der Partner in umgewandelter<br />
Form fortgesetzt wird. Zudem werde klargestellt,<br />
dass künftige Regelungen, die sich auf Ehe und<br />
Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte<br />
und daher als solche fortbestehende Lebenspartnerschaften<br />
und für Lebenspartner gelten, falls<br />
nicht etwas anderes geregelt ist.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
Bundesregierung erwägt Bestellerprinzip<br />
auch für Immobilienverkäufe<br />
Mit der sog. Mietpreisbremse ist auch das Bestellerprinzip<br />
für die Wohnungsmaklertätigkeit eingeführt<br />
worden (vgl. dazu näher D. FISCHER <strong>ZAP</strong><br />
F. 4, S. 1685 ff.). Nach allgemeiner Meinung hat<br />
das Prinzip tatsächlich zu der beabsichtigten Entlastung<br />
der Mieter geführt. Nun prüft die Bundesregierung,<br />
ob sie das Bestellerprinzip auch<br />
auf Immobilienverkäufe ausdehnen sollte. Das<br />
schreibt sie in einer Auskunft auf eine Kleine<br />
Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks 19/4698).<br />
Die Frage befinde sich derzeit in vertiefter<br />
Prüfung, so die Bundesregierung. Entsprechend<br />
den Vereinbarungen im Rahmen des Wohngipfels<br />
strebe sie eine Senkung der Kosten für den<br />
Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den<br />
Maklerkosten an und prüfe diesbezüglich verschiedene<br />
Optionen. Hierbei würden die Auswirkungen<br />
auf den Verbraucherschutz der Kaufinteressenten,<br />
das Kostensenkungspotenzial auf<br />
Seiten der Käufer sowie die weiteren Vor- und<br />
Nachteile für private Käufer und Verkäufer von<br />
Immobilien einbezogen.<br />
An eine Senkung der Grundbuch- und Notargebühren<br />
zur Entlastung der Käufer denkt die<br />
Regierung dagegen nicht. Diese seien Kosten der<br />
vorsorgenden Rechtspflege und stellten den mit<br />
Abstand geringsten Anteil an den Erwerbsnebenkosten<br />
dar. Die Notargebühren beruhten auf<br />
einem sozial austarierten Gebührensystem, das<br />
zuletzt im Jahr 2013 nach mehrjährigen Vorbereitungen<br />
auf Grundlage der Ergebnisse einer Expertenkommission<br />
umfassend überarbeitet worden<br />
sei.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Keine Briefpost mehr vor den<br />
hessischen Sozialgerichten<br />
In den Verfahren vor den hessischen Sozialgerichten<br />
muss ab sofort ausschließlich das besondere<br />
elektronische Anwaltspostfach (beA) für die<br />
Zustellung genutzt werden. Das teilte die Pressestelle<br />
des LSG Darmstadt am <strong>22</strong>. Oktober mit.<br />
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK) am 3. September<br />
das beA wieder in Betrieb genommen habe.<br />
Damit seien nunmehr alle rund 170.000 deutschen<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für<br />
elektronische gerichtliche Zustellungen erreichbar.<br />
Da sie berufsrechtlich zur Nutzung des beA<br />
verpflichtet seien, müssten sie diese Form der<br />
Zustellungen nun gegen sich gelten lassen, so die<br />
Mitteilung.<br />
Bislang hat die Hessische Sozialgerichtsbarkeit<br />
elektronische Zustellungen in das beA nur dann<br />
vorgenommen, wenn die Rechtsanwältin oder<br />
der Rechtsanwalt sich hiermit einverstanden<br />
erklärt oder das beA bereits selbst aktiv genutzt<br />
hat. Nunmehr werden die hessischen Sozialgerichte<br />
und das Hessische Landessozialgericht<br />
Schriftsätze an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />
aber ausschließlich über das beA ver-<br />
1140 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>