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ZAP-2018-22

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Wechsel von der Lebenspartnerschaft<br />

in die Ehe<br />

Die einheitliche Umsetzung von Lebenspartnerschaften<br />

in Ehen soll ein Gesetz zur Umsetzung<br />

des Eheöffnungsgesetzes gewährleisten, dessen<br />

Entwurf die Bundesregierung im Oktober vorgelegt<br />

hat (vgl. BT-Drucks 19/4670). Seit Inkrafttreten<br />

des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf<br />

Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts<br />

(Eheöffnungsgesetz) können gleichgeschlechtliche<br />

Paare keine Lebenspartnerschaften mehr<br />

begründen, jedoch eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft<br />

in eine Ehe umwandeln (vgl.<br />

<strong>ZAP</strong> Anwaltsmagazin 14/2017, S. 720).<br />

Diese gesetzlichen Neuregelungen bedürfen dem<br />

Entwurf zufolge konzeptioneller Angleichungen im<br />

Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht sowie im<br />

Internationalen Privatrecht. Zusätzlich seien weitere<br />

personenstandsrechtliche Regelungen erforderlich.<br />

Der Entwurf stelle klar, dass es sich bei der<br />

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine<br />

Ehe um eine Form der Eheschließung handelt und<br />

dass durch die Umwandlung die bisherige rechtliche<br />

Beziehung der Partner in umgewandelter<br />

Form fortgesetzt wird. Zudem werde klargestellt,<br />

dass künftige Regelungen, die sich auf Ehe und<br />

Ehegatten beziehen, auch für nicht umgewandelte<br />

und daher als solche fortbestehende Lebenspartnerschaften<br />

und für Lebenspartner gelten, falls<br />

nicht etwas anderes geregelt ist.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

Bundesregierung erwägt Bestellerprinzip<br />

auch für Immobilienverkäufe<br />

Mit der sog. Mietpreisbremse ist auch das Bestellerprinzip<br />

für die Wohnungsmaklertätigkeit eingeführt<br />

worden (vgl. dazu näher D. FISCHER <strong>ZAP</strong><br />

F. 4, S. 1685 ff.). Nach allgemeiner Meinung hat<br />

das Prinzip tatsächlich zu der beabsichtigten Entlastung<br />

der Mieter geführt. Nun prüft die Bundesregierung,<br />

ob sie das Bestellerprinzip auch<br />

auf Immobilienverkäufe ausdehnen sollte. Das<br />

schreibt sie in einer Auskunft auf eine Kleine<br />

Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks 19/4698).<br />

Die Frage befinde sich derzeit in vertiefter<br />

Prüfung, so die Bundesregierung. Entsprechend<br />

den Vereinbarungen im Rahmen des Wohngipfels<br />

strebe sie eine Senkung der Kosten für den<br />

Erwerb selbstgenutzten Wohnraums bei den<br />

Maklerkosten an und prüfe diesbezüglich verschiedene<br />

Optionen. Hierbei würden die Auswirkungen<br />

auf den Verbraucherschutz der Kaufinteressenten,<br />

das Kostensenkungspotenzial auf<br />

Seiten der Käufer sowie die weiteren Vor- und<br />

Nachteile für private Käufer und Verkäufer von<br />

Immobilien einbezogen.<br />

An eine Senkung der Grundbuch- und Notargebühren<br />

zur Entlastung der Käufer denkt die<br />

Regierung dagegen nicht. Diese seien Kosten der<br />

vorsorgenden Rechtspflege und stellten den mit<br />

Abstand geringsten Anteil an den Erwerbsnebenkosten<br />

dar. Die Notargebühren beruhten auf<br />

einem sozial austarierten Gebührensystem, das<br />

zuletzt im Jahr 2013 nach mehrjährigen Vorbereitungen<br />

auf Grundlage der Ergebnisse einer Expertenkommission<br />

umfassend überarbeitet worden<br />

sei.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Keine Briefpost mehr vor den<br />

hessischen Sozialgerichten<br />

In den Verfahren vor den hessischen Sozialgerichten<br />

muss ab sofort ausschließlich das besondere<br />

elektronische Anwaltspostfach (beA) für die<br />

Zustellung genutzt werden. Das teilte die Pressestelle<br />

des LSG Darmstadt am <strong>22</strong>. Oktober mit.<br />

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) am 3. September<br />

das beA wieder in Betrieb genommen habe.<br />

Damit seien nunmehr alle rund 170.000 deutschen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für<br />

elektronische gerichtliche Zustellungen erreichbar.<br />

Da sie berufsrechtlich zur Nutzung des beA<br />

verpflichtet seien, müssten sie diese Form der<br />

Zustellungen nun gegen sich gelten lassen, so die<br />

Mitteilung.<br />

Bislang hat die Hessische Sozialgerichtsbarkeit<br />

elektronische Zustellungen in das beA nur dann<br />

vorgenommen, wenn die Rechtsanwältin oder<br />

der Rechtsanwalt sich hiermit einverstanden<br />

erklärt oder das beA bereits selbst aktiv genutzt<br />

hat. Nunmehr werden die hessischen Sozialgerichte<br />

und das Hessische Landessozialgericht<br />

Schriftsätze an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

aber ausschließlich über das beA ver-<br />

1140 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>

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