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ZAP-2018-22

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Internetreport<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Irreführende Werbung: Verwendung von<br />

Testergebnissen bei abweichendem Produkt<br />

Die Verwendung von Testergebnissen zur Bewerbung<br />

der angebotenen Waren ist regelmäßig<br />

Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Verfahren.<br />

Das OLG Köln hatte sich mit folgendem Sachverhalt<br />

zu beschäftigen (Urt. v. 13.4.<strong>2018</strong> – 6U<br />

166/17): Ein Unternehmen hatte mit dem Testergebnis<br />

für eine Matratze geworben; das Testergebnis<br />

bezog sich auf eine Matratze mit der<br />

Größe X, die beworbene Matratze hatte jedoch<br />

die Größe Y. Das OLG Köln sah einen Unterlassungsanspruch<br />

auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG<br />

bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt<br />

der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis<br />

bzw. dem Vorenthalten wesentlicher<br />

Informationen als gegeben an. Es führte hierzu<br />

aus: „Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und<br />

wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis<br />

in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren<br />

von einem anerkannten Testveranstalter wie<br />

z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der<br />

Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit,<br />

der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität<br />

und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der<br />

Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden<br />

Werbung vor. Eine Irreführung ist dann gegeben, wenn<br />

sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine<br />

andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich<br />

und technisch baugleich war. (…) Darauf, ob die<br />

unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind<br />

oder sich hinsichtlich der Liegeeigenschaften unterscheiden,<br />

kommt es nicht an. (…) Nach diesen<br />

Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht<br />

werden müssen, dass nicht der beworbene,<br />

sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde.<br />

Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt<br />

dies nicht hinreichend erkennen (…).“<br />

Datenschutz: Verantwortlichkeit von<br />

Unternehmen für ihre Facebookseite<br />

Unternehmen, Institutionen und Vereine, die eine<br />

Facebookseite betreiben, unterhalten eine sog.<br />

Facebook-Fanpage, auf der personenbezogene<br />

Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden.<br />

Zuletzt wurde die Frage erörtert, ob für die Verarbeitung<br />

dieser Daten ausschließlich Facebook<br />

oder – zusätzlich – auch die Betreiber solcher<br />

Fanpages verantwortlich seien. Nur wenn der<br />

Betreiber zusätzlich zu Facebook verantwortlich<br />

wäre, hätte auch er datenschutzrechtliche (Informations-)Pflichten,<br />

die seit dem 25.5.<strong>2018</strong> nach der<br />

DSGVO gelten, zu beachten. Zu dieser Fragestellung<br />

hat der EuGH eine Entscheidung getroffen<br />

(Urt. v. 5.6.<strong>2018</strong> – C-210/16), der ein Sachverhalt<br />

aus dem Jahr 2011 zugrunde lag: Eine Datenschutzbehörde<br />

hatte seinerzeit die Wirtschaftsakademie<br />

Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Facebook-<br />

Fanpages zu deaktivieren, da dort Nutzerdaten<br />

erfasst würden, ohne dass die Wirtschaftsakademie<br />

hierüber informiere. Das VG und das OVG<br />

Schleswig hatten dem Betreiber der Facebook-<br />

Fanpage Recht gegeben; das BVerwG hatte den<br />

Streitfall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Dieser bestätigte die Ansicht der Datenschutzbehörde,<br />

wonach auch der Betreiber der Facebook-Fanpage<br />

(zusammen mit Facebook) datenschutzrechtlich<br />

verantwortlich sei. Im Übrigen<br />

hat der EuGH das Verfahren zurückverwiesen.<br />

Hinweis: Das EuGH-Urteil ist auf Grundlage der<br />

bis zum 24.5.<strong>2018</strong> gültigen Rechtslage (BDSG a.F.)<br />

ergangen. Es stellt sich damit die Frage, ob dieses<br />

Urteil auch auf Basis der seit dem 25.5.<strong>2018</strong><br />

anwendbaren DSGVO Gültigkeit haben wird. Der<br />

EuGH sieht eine gemeinsame „Verantwortlichkeit“<br />

von Facebook und dem Fanpage-Betreiber als<br />

gegeben an. Der Begriff des Verantwortlichen ist<br />

nach alter (BDSG a.F.) und neuer Rechtslage<br />

(DSGVO) jedoch weitgehend identisch. Die Ausgestaltung<br />

der sog. gemeinsamen Verantwortlichkeit<br />

ist nun in Art. 26 DSGVO geregelt: Gemeinsam<br />

Verantwortliche sollen hiernach vertraglich regeln,<br />

wie und von wem die datenschutzrechtlichen<br />

Pflichten, z.B. Informationspflichten, zu erfüllen<br />

sind. Hier kann die Entschließung der sog. Datenschutzkonferenz<br />

(Konferenz der unabhängigen<br />

Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder)<br />

vom 6.6.<strong>2018</strong> herangezogen werden, die darauf<br />

hinweist, welche Aspekte ab nun „zu beachten“<br />

seien. Zum Beispiel müsse derjenige, der eine<br />

Fanpage besucht, transparent und in verständlicher<br />

Form darüber informiert werden, welche<br />

Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und<br />

die Fanpage- Betreiber verarbeitet würden. Dies<br />

gelte sowohl für Personen, die bei Facebook<br />

registriert seien, als auch für nicht-registrierte<br />

Personen und Besucher des Netzwerks. Betreiber<br />

von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass<br />

Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung<br />

stelle, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten<br />

benötigt würden. Nach Ansicht der<br />

Datenschutzkonferenz bestehe daher zwingender<br />

Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages,<br />

wobei jedoch nicht zu verkennen sei, dass Fanpage-Betreiber<br />

ihre datenschutzrechtliche Verantwortung<br />

nur erfüllen könnten, wenn Facebook<br />

1150 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>

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