ZAP-2018-22
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Internetreport<br />
<strong>ZAP</strong><br />
Irreführende Werbung: Verwendung von<br />
Testergebnissen bei abweichendem Produkt<br />
Die Verwendung von Testergebnissen zur Bewerbung<br />
der angebotenen Waren ist regelmäßig<br />
Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Verfahren.<br />
Das OLG Köln hatte sich mit folgendem Sachverhalt<br />
zu beschäftigen (Urt. v. 13.4.<strong>2018</strong> – 6U<br />
166/17): Ein Unternehmen hatte mit dem Testergebnis<br />
für eine Matratze geworben; das Testergebnis<br />
bezog sich auf eine Matratze mit der<br />
Größe X, die beworbene Matratze hatte jedoch<br />
die Größe Y. Das OLG Köln sah einen Unterlassungsanspruch<br />
auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG<br />
bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt<br />
der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis<br />
bzw. dem Vorenthalten wesentlicher<br />
Informationen als gegeben an. Es führte hierzu<br />
aus: „Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und<br />
wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis<br />
in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren<br />
von einem anerkannten Testveranstalter wie<br />
z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der<br />
Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit,<br />
der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität<br />
und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der<br />
Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden<br />
Werbung vor. Eine Irreführung ist dann gegeben, wenn<br />
sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine<br />
andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich<br />
und technisch baugleich war. (…) Darauf, ob die<br />
unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind<br />
oder sich hinsichtlich der Liegeeigenschaften unterscheiden,<br />
kommt es nicht an. (…) Nach diesen<br />
Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht<br />
werden müssen, dass nicht der beworbene,<br />
sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde.<br />
Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt<br />
dies nicht hinreichend erkennen (…).“<br />
Datenschutz: Verantwortlichkeit von<br />
Unternehmen für ihre Facebookseite<br />
Unternehmen, Institutionen und Vereine, die eine<br />
Facebookseite betreiben, unterhalten eine sog.<br />
Facebook-Fanpage, auf der personenbezogene<br />
Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden.<br />
Zuletzt wurde die Frage erörtert, ob für die Verarbeitung<br />
dieser Daten ausschließlich Facebook<br />
oder – zusätzlich – auch die Betreiber solcher<br />
Fanpages verantwortlich seien. Nur wenn der<br />
Betreiber zusätzlich zu Facebook verantwortlich<br />
wäre, hätte auch er datenschutzrechtliche (Informations-)Pflichten,<br />
die seit dem 25.5.<strong>2018</strong> nach der<br />
DSGVO gelten, zu beachten. Zu dieser Fragestellung<br />
hat der EuGH eine Entscheidung getroffen<br />
(Urt. v. 5.6.<strong>2018</strong> – C-210/16), der ein Sachverhalt<br />
aus dem Jahr 2011 zugrunde lag: Eine Datenschutzbehörde<br />
hatte seinerzeit die Wirtschaftsakademie<br />
Schleswig-Holstein aufgefordert, ihre Facebook-<br />
Fanpages zu deaktivieren, da dort Nutzerdaten<br />
erfasst würden, ohne dass die Wirtschaftsakademie<br />
hierüber informiere. Das VG und das OVG<br />
Schleswig hatten dem Betreiber der Facebook-<br />
Fanpage Recht gegeben; das BVerwG hatte den<br />
Streitfall dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.<br />
Dieser bestätigte die Ansicht der Datenschutzbehörde,<br />
wonach auch der Betreiber der Facebook-Fanpage<br />
(zusammen mit Facebook) datenschutzrechtlich<br />
verantwortlich sei. Im Übrigen<br />
hat der EuGH das Verfahren zurückverwiesen.<br />
Hinweis: Das EuGH-Urteil ist auf Grundlage der<br />
bis zum 24.5.<strong>2018</strong> gültigen Rechtslage (BDSG a.F.)<br />
ergangen. Es stellt sich damit die Frage, ob dieses<br />
Urteil auch auf Basis der seit dem 25.5.<strong>2018</strong><br />
anwendbaren DSGVO Gültigkeit haben wird. Der<br />
EuGH sieht eine gemeinsame „Verantwortlichkeit“<br />
von Facebook und dem Fanpage-Betreiber als<br />
gegeben an. Der Begriff des Verantwortlichen ist<br />
nach alter (BDSG a.F.) und neuer Rechtslage<br />
(DSGVO) jedoch weitgehend identisch. Die Ausgestaltung<br />
der sog. gemeinsamen Verantwortlichkeit<br />
ist nun in Art. 26 DSGVO geregelt: Gemeinsam<br />
Verantwortliche sollen hiernach vertraglich regeln,<br />
wie und von wem die datenschutzrechtlichen<br />
Pflichten, z.B. Informationspflichten, zu erfüllen<br />
sind. Hier kann die Entschließung der sog. Datenschutzkonferenz<br />
(Konferenz der unabhängigen<br />
Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder)<br />
vom 6.6.<strong>2018</strong> herangezogen werden, die darauf<br />
hinweist, welche Aspekte ab nun „zu beachten“<br />
seien. Zum Beispiel müsse derjenige, der eine<br />
Fanpage besucht, transparent und in verständlicher<br />
Form darüber informiert werden, welche<br />
Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und<br />
die Fanpage- Betreiber verarbeitet würden. Dies<br />
gelte sowohl für Personen, die bei Facebook<br />
registriert seien, als auch für nicht-registrierte<br />
Personen und Besucher des Netzwerks. Betreiber<br />
von Fanpages sollten sich selbst versichern, dass<br />
Facebook ihnen die Informationen zur Verfügung<br />
stelle, die zur Erfüllung der genannten Informationspflichten<br />
benötigt würden. Nach Ansicht der<br />
Datenschutzkonferenz bestehe daher zwingender<br />
Handlungsbedarf für die Betreiber von Fanpages,<br />
wobei jedoch nicht zu verkennen sei, dass Fanpage-Betreiber<br />
ihre datenschutzrechtliche Verantwortung<br />
nur erfüllen könnten, wenn Facebook<br />
1150 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>