ZAP-2018-22
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Fach 19 R, Seite 488<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2018</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen<br />
Union vom 19.8.2007 (BGBl I, S. 1970) – EU-RichtlinienumsetzungsG 2007 – neugefasste Vorschrift des<br />
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG knüpft ihrem Wortlaut nach an das zweispurige System von Strafen (§§ 38 ff.<br />
StGB) einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) andererseits an, welches<br />
das Strafrecht prägt. Vor diesem Hintergrund nimmt das BVerwG in seinem Urteil vom <strong>22</strong>.2.<strong>2018</strong> (1 C<br />
4.17, ZAR <strong>2018</strong>, <strong>22</strong>0 ff. = EzAR-NF 75 Nr. 14) bei schuldfähigen Tätern, die von der ersten Tatbestandsalternative<br />
erfasst würden, an, dass der einbürgerungsrechtlich relevante Anknüpfungspunkt nur die<br />
Verurteilung zu einer Strafe und nicht auch eine zusätzlich (unselbstständig) angeordnete Maßregel der<br />
Besserung und Sicherung sei. Maßregeln der Besserung und Sicherung habe der Gesetzgeber einbürgerungsrechtlich<br />
nur bei schuldunfähigen Straftätern Bedeutung beigemessen, bei denen es mangels einer<br />
verhängten Strafe an einem anderweitigen Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat<br />
fehle.<br />
VIII. Polizei- und Ordnungsrecht<br />
1. Erkennungsdienstliche Maßnahmen trotz Beendigung des Strafverfahrens<br />
Nach § 81b StPO dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die<br />
Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch<br />
gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen<br />
werden. In der Rechtsprechung des BVerwG zu § 81b Alt. 2 StPO wird der weite Beschuldigtenbegriff als<br />
Oberbegriff zugrunde gelegt, der – die verschiedenen Phasen des Ermittlungs- und Strafverfahrens<br />
übergreifend – auch den Angeschuldigten und Angeklagten umfasst (BVerwGE 66, 192, 195; vgl. auch<br />
BEULKE in: LÖWE-ROSENBERG, Strafprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 157 StPO Rn 2).<br />
Nach dem Urteil des BVerwG vom 27.6.<strong>2018</strong> (6 C 39.16) ist die Anordnung zu erkennungsdienstlichen<br />
Maßnahmen nicht deswegen rechtswidrig, weil das eingeleitete Strafverfahren bereits vor Erlass des<br />
Widerspruchsbescheids rechtskräftig beendet war und der Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr<br />
Beschuldigter i.S.v. § 81b Alt. 2 StPO gewesen ist. Für die Rechtmäßigkeit einer auf diese Variante<br />
der Vorschrift gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen reiche es aus, dass der<br />
Betroffene im Anordnungszeitpunkt Beschuldigter gewesen sei. Fällt die Beschuldigteneigenschaft vor<br />
Erlass des Widerspruchsbescheids infolge strafrechtlicher Verurteilung, Einstellung des Verfahrens oder<br />
Freispruchs weg, werde die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO dadurch nicht<br />
zwingend infrage gestellt.<br />
Hinweis:<br />
Anders als in der ersten Alternative des § 81b StPO werden erkennungsdienstliche Maßnahmen in der<br />
zweiten Alternative der Vorschrift nicht für die Zwecke eines aktuell gegen den Betroffenen gerichteten<br />
Strafverfahrens vorgenommen. Die Datenerhebung und Speicherung dient vielmehr – ohne unmittelbaren<br />
Bezug zu einem konkreten Strafverfahren – der Strafverfolgungsvorsorge durch Bereitstellung<br />
sächlicher Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten als der Kriminalpolizei durch § 163<br />
StPO zugewiesener Aufgabe (BVerwG NJW 2006, 1<strong>22</strong>5 Rn 18; NVwZ-RR 2011, 710 Rn 3). Deshalb besteht<br />
bei § 81b Alt. 2. StPO kein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft<br />
des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher<br />
Unterlagen.<br />
2. Kosten für verwahrte Fundtiere<br />
Nimmt ein Tierheim oder eine entsprechende Organisation Fundtiere auf oder entgegen und werden<br />
diese entsprechend versorgt, stellt sich die Frage, ob die Kommune (i.d.R. Ordnungsamt) den Aufwand<br />
zu ersetzen hat. Besteht keine Vereinbarung und damit kein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer<br />
und Geschäftsherrn, so kann sich aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) ein Aufwendungsersatzanspruch<br />
ergeben (§§ 683, 670 BGB).<br />
1182 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong>