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ZAP-2018-22

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Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten Fach 21, Seite 311<br />

Ausbleiben des Angeklagten<br />

OWi-Verfahren<br />

Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung im<br />

Bußgeldverfahren (insbesondere Entbindung und Einspruchsverwerfung)<br />

Von Rechtsanwalt DETLEF BURHOFF, RiOLG a.D., Münster/Augsburg<br />

Inhalt<br />

I. Anwesenheitspflicht des Betroffenen<br />

II. Entbindung des Betroffenen von der<br />

Anwesenheitspflicht<br />

1. Allgemeines<br />

2. Ermessen des Gerichts?<br />

3. Zeitpunkt der Antragstellung<br />

4. Vertretungsvollmacht<br />

5. Voraussetzungen für eine Entbindung<br />

III. Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung/Abwesenheitsverhandlung<br />

1. Vertretung des Betroffenen<br />

2. Abwesenheitsverhandlung<br />

IV. Verwerfung des Einspruchs (§ 74 Abs. 1 OWiG)<br />

1. Allgemeines<br />

2. Voraussetzungen der Verwerfung<br />

V. Rechtsmittel<br />

I. Anwesenheitspflicht des Betroffenen<br />

Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens nach dem OWiG<br />

richtet sich nach § 73 OWiG. Danach gilt – ebenso wie für die Hauptverhandlung des Strafverfahrens –<br />

auch in der Hauptverhandlung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (OWi-Verfahren) für den Betroffenen<br />

eine Anwesenheitspflicht (vgl. zum Strafverfahren BURHOFF <strong>ZAP</strong> F. <strong>22</strong>, S. 939). Das Gesetz<br />

verlangt grundsätzlich, dass der Betroffene während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung<br />

anwesend ist. Mit dieser Anwesenheitspflicht korrespondiert das Recht des Betroffenen auf Teilnahme<br />

an der Hauptverhandlung als Ausprägung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (OLG Jena zfs 2010,<br />

109 ff. = VRS 117, 342). § 231 StPO gilt im Bußgeldverfahren i.Ü. nicht (OLG Bamberg VRR 2012, 276).<br />

II.<br />

Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht<br />

1. Allgemeines<br />

Zwar besteht gem. § 73 Abs. 1 OWiG die Pflicht des Betroffenen, in der Hauptverhandlung zu erscheinen<br />

(zur Anwesenheitspflicht ausländischer „Verkehrssünder“ s. MITSCH ZIS 2011, 502). Nach § 73 Abs. 2 OWiG ist<br />

das Gericht aber verpflichtet, den Betroffenen auf seinen Antrag hin von dieser Verpflichtung zu<br />

entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht<br />

zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des<br />

Sachverhalts nicht erforderlich ist (vgl. dazu unten II. 5.; wegen weiterer Einzelheiten s. auch BURHOFF,<br />

Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 1393 ff. [im Folgenden kurz:<br />

BURHOFF, EV]; BURHOFF, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 1389 ff. [im<br />

Folgenden kurz: BURHOFF, HV]; STEPHAN/NIEHAUS, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-<br />

Verfahren, 5. Aufl. <strong>2018</strong>, Rn 2351 ff. [im Folgenden kurz: BURHOFF/Bearbeiter, OWi]).<br />

Das Gericht darf den Betroffenen nicht ohne Antrag des Verteidigers vom Erscheinen in der Hauptverhandlung<br />

entbinden und dann ohne ihn verhandeln (BayObLG NStZ-RR 2000, 149; 2005, 82). Es kann<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 21.11.<strong>2018</strong> 1187

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