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faktor Frühjahr 2021

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unternehmen<br />

Kurzarbeitergeld<br />

Die coronabedingten Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld,<br />

insbesondere die erhöhten Sätze, wurden für <strong>2021</strong><br />

verlängert. Das Kurzarbeitergeld bleibt damit weiterhin<br />

ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe<br />

(60 Prozent des Gehalts) auf 70 Prozent erhöht, bei Berufstätigen<br />

mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem<br />

siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 bzw.<br />

87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die<br />

bis Ende März <strong>2021</strong> in Kurzarbeit geschickt werden.<br />

Zudem sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld<br />

weiterhin steuerfrei.<br />

Ausgleich für Verdienstausfall bei Quarantäne<br />

Wer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne<br />

nicht arbeiten kann, kann über das Antragsverfahren<br />

,Tätigkeitsverbot‘ die Erstattung von Verdienstausfällen<br />

beantragen. Dies kann durch Arbeitgeber für Angestellte<br />

geschehen, es können aber auch selbstständige Unternehmer<br />

den Antrag für sich selbst stellen. Alle Anträge müssen<br />

spätestens zwölf Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots<br />

oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.<br />

Verdienstausfall wegen Kita-/Schulschließung<br />

Erwerbstätige, die wegen der Schließung von Schulen<br />

oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen,<br />

haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.<br />

Voraussetzung für den Anspruch ist, dass<br />

der Verdienstausfall ursächlich auf die Corona-Pandemie<br />

zurückzuführen ist – sei es durch behördlich angeordnete<br />

Schulschließungen oder Quarantäne für das<br />

Kind. Die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes ist bis<br />

zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gegeben. Bei<br />

Kindern mit Behinderungen gilt diese Altersgrenze nicht.<br />

Die Entschädigung beläuft sich für den erwerbstätigen<br />

Elternteil auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls.<br />

Die Obergrenze beträgt 2.016 Euro pro Monat.<br />

Erhöhung Wohngeld<br />

Seit dem 1. Januar <strong>2021</strong> gibt es eine Wohngelderhöhung<br />

von 10 Prozent. Sie wird als Zuschlag zur Miete gezahlt.<br />

Von der Erhöhung profitieren insbesondere Haushalte<br />

mit einem niedrigen Einkommen. Durchschnittlich wird<br />

die Wohngelderhöhung <strong>2021</strong> ungefähr 15 Euro im Monat<br />

betragen. Pro weiteres Mitglied im Haushalt können<br />

bis zu 3,60 Euro hinzukommen.<br />

Gesetzesänderung für Vermieter<br />

und Eigentümer<br />

Immobilienkäufer sollten bislang die meist fünfstelligen<br />

Kosten des Maklers alleine tragen – obwohl der<br />

Verkäufer diesen beauftragt hatte. Seit dem 23. Dezember<br />

2020 ist das anders: Verkäufer und Käufer<br />

müssen sich die Kosten teilen. Das neue Gesetz gilt für<br />

Maklerverträge, die ab diesem Stichtag geschlossen<br />

werden. Die neue Regelung ist nur dann anwendbar,<br />

wenn der Käufer als Verbraucher handelt und ist beschränkt<br />

auf Einfamilienhäuser und Wohnungen. Bei<br />

Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien<br />

müssen die Maklerkosten auch weiterhin nicht<br />

geteilt werden.<br />

Künstlersozialversicherungsbeitrag<br />

bleibt stabil<br />

2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung<br />

bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz<br />

auf 4,2 Prozent, wo er seitdem verblieben ist.<br />

Auch <strong>2021</strong> ändert sich der Wert nicht.<br />

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

wird elektronisch<br />

Ab dem 1. Oktober <strong>2021</strong> müssen Vertragsärzte den<br />

Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige<br />

Krankenkasse senden – die Informationspflicht liegt<br />

dann bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim<br />

Mitarbeiter. Bis zum 30. Juni 2022 wird es eine Übergangszeit<br />

geben. In dieser müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

elektronisch an die Krankenkassen<br />

übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen.<br />

Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst<br />

beim Arbeitgeber einreichen.<br />

Verbot von Einwegplastik<br />

Ab dem 3. Juli <strong>2021</strong> gilt EU-weit ein Verbot von Einwegplastik.<br />

Das betrifft folgende Produkte: Plastikteller,<br />

-becher und -besteck, Strohhalme, Styroporbecher und<br />

-boxen, andere To-go-Behälter, Rühr- und Wattestäbchen<br />

aus Plastik. Auch kompostierbare Plastikverpackungen,<br />

also Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff<br />

wie dünne Plastikbeutel, werden verboten, da sie<br />

sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik<br />

zerfallen.<br />

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