Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
unternehmen<br />
Kurzarbeitergeld<br />
Die coronabedingten Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld,<br />
insbesondere die erhöhten Sätze, wurden für <strong>2021</strong><br />
verlängert. Das Kurzarbeitergeld bleibt damit weiterhin<br />
ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe<br />
(60 Prozent des Gehalts) auf 70 Prozent erhöht, bei Berufstätigen<br />
mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem<br />
siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 bzw.<br />
87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die<br />
bis Ende März <strong>2021</strong> in Kurzarbeit geschickt werden.<br />
Zudem sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld<br />
weiterhin steuerfrei.<br />
Ausgleich für Verdienstausfall bei Quarantäne<br />
Wer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne<br />
nicht arbeiten kann, kann über das Antragsverfahren<br />
,Tätigkeitsverbot‘ die Erstattung von Verdienstausfällen<br />
beantragen. Dies kann durch Arbeitgeber für Angestellte<br />
geschehen, es können aber auch selbstständige Unternehmer<br />
den Antrag für sich selbst stellen. Alle Anträge müssen<br />
spätestens zwölf Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots<br />
oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden.<br />
Verdienstausfall wegen Kita-/Schulschließung<br />
Erwerbstätige, die wegen der Schließung von Schulen<br />
oder Kitas ihr Kind vorübergehend selbst betreuen müssen,<br />
haben Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.<br />
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass<br />
der Verdienstausfall ursächlich auf die Corona-Pandemie<br />
zurückzuführen ist – sei es durch behördlich angeordnete<br />
Schulschließungen oder Quarantäne für das<br />
Kind. Die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes ist bis<br />
zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gegeben. Bei<br />
Kindern mit Behinderungen gilt diese Altersgrenze nicht.<br />
Die Entschädigung beläuft sich für den erwerbstätigen<br />
Elternteil auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls.<br />
Die Obergrenze beträgt 2.016 Euro pro Monat.<br />
Erhöhung Wohngeld<br />
Seit dem 1. Januar <strong>2021</strong> gibt es eine Wohngelderhöhung<br />
von 10 Prozent. Sie wird als Zuschlag zur Miete gezahlt.<br />
Von der Erhöhung profitieren insbesondere Haushalte<br />
mit einem niedrigen Einkommen. Durchschnittlich wird<br />
die Wohngelderhöhung <strong>2021</strong> ungefähr 15 Euro im Monat<br />
betragen. Pro weiteres Mitglied im Haushalt können<br />
bis zu 3,60 Euro hinzukommen.<br />
Gesetzesänderung für Vermieter<br />
und Eigentümer<br />
Immobilienkäufer sollten bislang die meist fünfstelligen<br />
Kosten des Maklers alleine tragen – obwohl der<br />
Verkäufer diesen beauftragt hatte. Seit dem 23. Dezember<br />
2020 ist das anders: Verkäufer und Käufer<br />
müssen sich die Kosten teilen. Das neue Gesetz gilt für<br />
Maklerverträge, die ab diesem Stichtag geschlossen<br />
werden. Die neue Regelung ist nur dann anwendbar,<br />
wenn der Käufer als Verbraucher handelt und ist beschränkt<br />
auf Einfamilienhäuser und Wohnungen. Bei<br />
Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien<br />
müssen die Maklerkosten auch weiterhin nicht<br />
geteilt werden.<br />
Künstlersozialversicherungsbeitrag<br />
bleibt stabil<br />
2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung<br />
bei 4,8 Prozent. Zum 1. Januar 2018 sank der Abgabesatz<br />
auf 4,2 Prozent, wo er seitdem verblieben ist.<br />
Auch <strong>2021</strong> ändert sich der Wert nicht.<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
wird elektronisch<br />
Ab dem 1. Oktober <strong>2021</strong> müssen Vertragsärzte den<br />
Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige<br />
Krankenkasse senden – die Informationspflicht liegt<br />
dann bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim<br />
Mitarbeiter. Bis zum 30. Juni 2022 wird es eine Übergangszeit<br />
geben. In dieser müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
elektronisch an die Krankenkassen<br />
übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen.<br />
Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst<br />
beim Arbeitgeber einreichen.<br />
Verbot von Einwegplastik<br />
Ab dem 3. Juli <strong>2021</strong> gilt EU-weit ein Verbot von Einwegplastik.<br />
Das betrifft folgende Produkte: Plastikteller,<br />
-becher und -besteck, Strohhalme, Styroporbecher und<br />
-boxen, andere To-go-Behälter, Rühr- und Wattestäbchen<br />
aus Plastik. Auch kompostierbare Plastikverpackungen,<br />
also Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff<br />
wie dünne Plastikbeutel, werden verboten, da sie<br />
sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik<br />
zerfallen.<br />
1 |<strong>2021</strong> 49