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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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2.4 Der Auftrag zur Begutachtung ist umgehend auf ● Aufgabe des <strong>Gutachter</strong>s<br />

seine Vollständigkeit und persönliche wie sachliche beim Auftragseingang<br />

Durchführbarkeit überschlägig durchzusehen. Wenn<br />

der Arzt ihn nicht zu erledigen vermag oder sonstige<br />

Fragen bestehen, hat er sogleich die Verwaltung zu<br />

informieren.<br />

Eine nur teilweise Ausführung des Auftrags ist im<br />

Regelfall nicht zulässig. Ebenso wenig darf der<br />

ersuchte Arzt – ohne vorherige Zustimmung des<br />

Auftraggebers – die Begutachtungssache an einen<br />

anderen Arzt weitergeben.<br />

Vgl. auch Nr. 3.1 ff.<br />

2.5 Zur Frage, ob der <strong>Gutachter</strong> <strong>den</strong> Auftrag selbst ● Persönliche Vorausübernehmen<br />

kann, hat er zu beachten: setzungen der Auftragsübernahme<br />

– Betrifft die Begutachtungssache seine Fachdiszi-<br />

plin und verfügt er über die erforderlichen Spezialkenntnisse<br />

und kann er sich das Wissen kurzfristig<br />

(insbes. durch Literatur) verschaffen?<br />

– Verfügt er über die erforderliche personelle (Hilfskräfte<br />

usw.) und sächliche (Untersuchungsgeräte<br />

usw.) Ausstattung?<br />

– Besteht – bei entsprechen<strong>den</strong> Bemühungen – die<br />

<strong>für</strong> eine fristgerechte Auftragserfüllung notwendige<br />

Arbeitskapazität?<br />

– Können <strong>für</strong> die Beteiligten auf Grund konkreter<br />

Umstände (z. B. frühere persönliche Differenzen)<br />

ernstliche Be<strong>für</strong>chtungen hinsichtlich einer objektiven<br />

und neutralen Begutachtung bestehen? Vgl.<br />

dazu auch Nr. 2.5.<br />

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