Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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ANHANG 11<br />
11.1 Vertrag Ärzte/ ● Vertragsregelungen<br />
Unfallversicherungsträger zur Begutachtung<br />
Der Arzt, der die Erstversorgung geleistet oder <strong>den</strong> § 46<br />
Versicherten behandelt hat, erstattet dem Unfallver- (Erstattungspflicht)<br />
sicherungsträger die Auskünfte, Berichte und Gutachten,<br />
die dieser im Vollzuge seiner gesetzlichen<br />
Aufgaben von ihm einholt (§ 201 SGB VII).<br />
(1) Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, § 48<br />
ob das vereinbarte Formulargutachten oder ob ein (Gutachtenanforderung)<br />
freies Gutachten zu erstellen ist.<br />
(2) Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />
1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die Auskunftspflicht<br />
gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />
und<br />
2. das Recht, vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />
zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />
übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />
§ 201 SGB VII).<br />
(1) Der Arzt ist im Interesse des Unfallverletzten zu § 49<br />
pünktlicher Berichterstattung verpflichtet. Die Frist (Erstattungsfrist)<br />
beträgt vom Tag des Eingangs der Anforderung ab<br />
gerechnet <strong>für</strong> Auskünfte und Berichte längstens acht<br />
Tage, <strong>für</strong> Gutachten längstens drei Wochen; …<br />
(2) Für <strong>den</strong> Fall, dass es dem mit der Begutachtung<br />
beauftragten Arzt nicht möglich ist, das Gutachten<br />
innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bzw. des<br />
im Gutachtungsauftrag genannten Termins zu<br />
erstatten, ist der Unfallversicherungsträger unverzüglich<br />
zu benachrichtigen.<br />
(1) Andere als zwischen <strong>den</strong> Vertragspartnern verein- § 58<br />
barte Vordrucke dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>. (Vereinbarte Vordrucke)<br />
(2) Beim Einsatz DV-gestützter Textverarbeitung muss<br />
sichergestellt sein, dass die Ausdrucke mit <strong>den</strong><br />
vereinbarten Vordrucken i<strong>den</strong>tisch sind.<br />
(3) …<br />
Vgl. auch 11.3 (§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)<br />
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