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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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ANHANG 11<br />

11.1 Vertrag Ärzte/ ● Vertragsregelungen<br />

Unfallversicherungsträger zur Begutachtung<br />

Der Arzt, der die Erstversorgung geleistet oder <strong>den</strong> § 46<br />

Versicherten behandelt hat, erstattet dem Unfallver- (Erstattungspflicht)<br />

sicherungsträger die Auskünfte, Berichte und Gutachten,<br />

die dieser im Vollzuge seiner gesetzlichen<br />

Aufgaben von ihm einholt (§ 201 SGB VII).<br />

(1) Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, § 48<br />

ob das vereinbarte Formulargutachten oder ob ein (Gutachtenanforderung)<br />

freies Gutachten zu erstellen ist.<br />

(2) Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />

1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die Auskunftspflicht<br />

gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />

und<br />

2. das Recht, vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />

zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />

übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />

§ 201 SGB VII).<br />

(1) Der Arzt ist im Interesse des Unfallverletzten zu § 49<br />

pünktlicher Berichterstattung verpflichtet. Die Frist (Erstattungsfrist)<br />

beträgt vom Tag des Eingangs der Anforderung ab<br />

gerechnet <strong>für</strong> Auskünfte und Berichte längstens acht<br />

Tage, <strong>für</strong> Gutachten längstens drei Wochen; …<br />

(2) Für <strong>den</strong> Fall, dass es dem mit der Begutachtung<br />

beauftragten Arzt nicht möglich ist, das Gutachten<br />

innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bzw. des<br />

im Gutachtungsauftrag genannten Termins zu<br />

erstatten, ist der Unfallversicherungsträger unverzüglich<br />

zu benachrichtigen.<br />

(1) Andere als zwischen <strong>den</strong> Vertragspartnern verein- § 58<br />

barte Vordrucke dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>. (Vereinbarte Vordrucke)<br />

(2) Beim Einsatz DV-gestützter Textverarbeitung muss<br />

sichergestellt sein, dass die Ausdrucke mit <strong>den</strong><br />

vereinbarten Vordrucken i<strong>den</strong>tisch sind.<br />

(3) …<br />

Vgl. auch 11.3 (§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)<br />

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