Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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BESONDERE BEGUTACHTUNGSFÄLLE UND -MATERIEN 8<br />
8.1 Begutachtungen zur Feststellung der Rente <strong>für</strong> ● Rentengutachten<br />
Versicherte (sog. Rentengutachten) wer<strong>den</strong> in der<br />
Regel formularmäßig erbeten. Hierzu sind in dem<br />
Vertrag Ärzte/UV-Träger u. a. <strong>für</strong> das chirurgische<br />
Fachgebiet bestimmte Gutachtenvordrucke, mit<br />
standardisierten Fragen und einheitlicher Erstattungsform,<br />
vereinbart wor<strong>den</strong>.<br />
Entsprechende Gutachtenaufträge können erteilt<br />
wer<strong>den</strong><br />
– zur erstmaligen Rentenfeststellung,<br />
– wegen einer Weitergewährung der Rente nach<br />
Gesamtvergütung oder Rente <strong>für</strong> zurückliegende<br />
Zeit,<br />
– <strong>für</strong> die Nachprüfung einer laufen<strong>den</strong> Rente<br />
(Erhöhung, Minderung oder Entziehung wegen<br />
„wesentlicher Änderung der Verhältnisse“),<br />
– über die Frage der Wiedergewährung einer früher<br />
gezahlten Rente.<br />
Hierbei kann es sich jeweils um eine vorläufige Entschädigung<br />
oder Rente auf unbestimmte Zeit handeln<br />
(vgl. Nr. 9.10).<br />
Vgl. auch Nr. 2.2 (mit Bild) und 6.3.<br />
8.2 Bei <strong>den</strong> sog. Zusammenhangsgutachten geht es ● Zusammenhangsgutachten<br />
um die (Haupt-)Frage, ob bestimmte Gesundheitsstörungen<br />
(z. B. Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule)<br />
ursächlich auf ein Unfallereignis und<br />
seine Verletzungsfolgen (z. B. Sturz mit Prellung des<br />
Rückens) zurückzuführen sind. Diese Beurteilung hat<br />
sich nach dem zentralen (unfallversicherungsrechtlichen)<br />
Rechtsbegriff der rechtlich wesentlichen<br />
Bedingung auszurichten (vgl. Nr. 9.4).<br />
Gutachten zur Zusammenhangsfrage wer<strong>den</strong> in freier<br />
Form angefordert. Soweit das Kausalitätsproblem<br />
nicht im Vordergrund der gutachtlichen Gesamtklärung<br />
steht (vielmehr z. B. die Verschlimmerung von<br />
Gesundheitsstörungen), ist es beim hauptsächlichen<br />
Begutachtungsgegenstand (z. B. in einem Formular-<br />
Rentengutachten) mit zu prüfen.<br />
Vgl. auch Nr. 2.2 (mit Bild S. 12).<br />
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