Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Beurteilung und Feststellung<br />
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />
1. SGB VII/Unfallversicherungsrecht<br />
– Es gilt grundsätzlich auch <strong>für</strong> die Berufskrankheiten,<br />
zumindest sind die allgemeinen Regelungen entsprechend<br />
anzuwen<strong>den</strong>.<br />
– Die wichtigste Spezialregelung ist § 9 SGB VII<br />
(„Grundnorm des Berufskrankheitenrechts“)<br />
2. Berufskrankheitenverordnung/BKV<br />
– Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (mit<br />
Zustimmung des Bundesrats) gemäß der Ermächtigung<br />
in § 9 Abs. 1 und 6 SGB VII<br />
– Zur Zeit gilt die BKV vom 31.10.1997 in der Fassung<br />
der Änderungsverordnung vom 5.9.2002<br />
3. SGB X/Verwaltungsverfahren<br />
– Die Regelungen gelten grundsätzlich auch <strong>für</strong> die<br />
Feststellung von Berufskrankheiten (insbes. Sachverhaltsermittlung<br />
und Erteilung von Beschei<strong>den</strong>)<br />
– Einige Sonderregelungen <strong>für</strong> das BK-Verfahren enthält<br />
die BKV<br />
4. SGB IX/Rehabilitationsrecht<br />
– Es enthält erstmals einheitliche Begutachtungsregelungen<br />
<strong>für</strong> alle Rehabilitationsträger; <strong>für</strong> die UV-Träger<br />
sind entsprechende Vorschriften des SGB VII vorrangig.<br />
– Das SGB gilt insbes. nur hinsichtlich Entscheidungen<br />
über einen Rehabilitationsbedarf (medizinische<br />
Behandlung, Berufshilfeleistungen, soziale Rehabilitation),<br />
wozu die UV-Träger i.d.R. keine Gutachten<br />
einholen.<br />
5. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />
– Er ist mit der Kassen<strong>ärztlichen</strong> Bundesvereinigung <strong>für</strong><br />
alle Ärzte, die an der vertrags<strong>ärztlichen</strong> Versorgung<br />
teilnehmen oder von <strong>den</strong> UV-Trägern zugelassen sind,<br />
abgeschlossen.<br />
– Er gilt grundsätzlich auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der Berufskrankheiten,<br />
zumindest in entsprechender Anwendung.<br />
Es sind auch einige BK-Spezialregelungen enthalten.