Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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3.5 Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Begutach- ● Rücksichtnahme bei<br />
tungsorganisation der Praxis oder des Krankenhauses der Einbestellung<br />
muss bei der Ladung zur Untersuchung so weit wie<br />
möglich auf die Belange des Verletzten Rücksicht<br />
genommen wer<strong>den</strong>. Vor allem ist seine zeitliche Inanspruchnahme<br />
gering zu halten, um ihn vor Nachteilen<br />
(z. B. durch die Abwesenheit vom Arbeitsplatz) zu<br />
bewahren.<br />
Es sind insbes. mehrfache Untersuchungen (verschie<strong>den</strong>e<br />
Organbereiche, Zusatzbegutachtungen usw.) in<br />
diesem Sinne zu koordinieren. Erforderlichenfalls hat<br />
der <strong>Gutachter</strong> hierzu die auftraggebende Verwaltung<br />
einzuschalten.<br />
3.6 Bei ausländischen Proban<strong>den</strong> hat der <strong>Gutachter</strong> ● Hinzuziehung eines<br />
zu prüfen, ob zur Untersuchung ein Übersetzer zuge- Dolmetschers<br />
zogen wer<strong>den</strong> soll. Erscheint dies als zweckmäßig,<br />
kann er in der Regel auch ohne vorherige ausdrückliche<br />
Genehmigung des Versicherungsträgers (auf<br />
dessen Kosten) einen Dolmetscher beauftragen.<br />
Sofern dies dem Arzt nicht möglich ist, bleibt es letztlich<br />
Aufgabe der Berufsgenossenschaft, <strong>für</strong> einen<br />
geeigneten Dolmetscher zu sorgen. Wenn hierüber<br />
nicht bereits der Gutachtenauftrag eine Regelung<br />
enthält, muss die Verwaltung darauf hingewiesen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Vgl. auch Übersicht auf S. 22.<br />
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