Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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4.5 Ein begutachtungsrelevantes allgemeines Ver- ● Feststellungen außerhalb<br />
halten des Versicherten vor, nebenbei oder nach <strong>den</strong> der unmittelbaren Untereigentlichen<br />
Untersuchungshandlungen fällt noch in suchung<br />
die umfassende Befunderhebung. Dazu gehören z. B.<br />
die Art und Weise des Betretens des Untersuchungszimmers<br />
und die Körperhaltung beim Verlassen des<br />
Klinikgebäudes.<br />
Entsprechende Beobachtungen sind deshalb grundsätzlich<br />
im Gutachten zu dokumentieren und zu<br />
bewerten (Ausnahme: gezieltes Provozieren und<br />
Ausspähen bestimmter Verhaltensweisen). Nicht mehr<br />
Teil des Untersuchungsvorgangs ist das zufällige<br />
Treffen (und Beobachten) des Versicherten auf der<br />
Straße.<br />
4.6 Ärztliche Hilfskräfte und weiteres nachgeord- ● Einsatz von Mitarbeitern,<br />
netes Personal können mit einzelnen Untersuchungen Mitwirkung anderer<br />
betraut wer<strong>den</strong>, so weit es deren Sachkunde und die Fachärzte<br />
Schwierigkeit der Begutachtungssache zulassen. Zur<br />
notwendigen Befunderhebung auf anderen Fachgebieten<br />
sind da<strong>für</strong> zuständige Ärzte (z. B. Radiologen,<br />
Neurologen) einzuschalten, wozu es grundsätzlich<br />
keiner besonderen Genehmigung des Auftraggebers<br />
des Gutachtens bedarf.<br />
Die Gesamtverantwortung des beauftragten Arztes <strong>für</strong><br />
die Befunderhebung (als Bestandteil des Gutachtens)<br />
wird dadurch nicht eingeschränkt. Deshalb sind die<br />
Mitarbeiter zu leiten und zu überwachen; ihre Untersuchungsergebnisse<br />
sind zu prüfen und zu beurteilen<br />
(vor allem hinsichtlich sachgerechter Erzielung, Vollständigkeit,<br />
Schlüssigkeit, Aussagewert <strong>für</strong> die Gutachtenfragen).<br />
Auf anderen Fachgebieten eingeholte<br />
Befunde sind entsprechend (innerhalb eigener Sachkompetenz)<br />
zu bewerten.<br />
Vgl. auch Nr. 1.7 und 6.7.<br />
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