17.01.2013 Aufrufe

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.5 Ein begutachtungsrelevantes allgemeines Ver- ● Feststellungen außerhalb<br />

halten des Versicherten vor, nebenbei oder nach <strong>den</strong> der unmittelbaren Untereigentlichen<br />

Untersuchungshandlungen fällt noch in suchung<br />

die umfassende Befunderhebung. Dazu gehören z. B.<br />

die Art und Weise des Betretens des Untersuchungszimmers<br />

und die Körperhaltung beim Verlassen des<br />

Klinikgebäudes.<br />

Entsprechende Beobachtungen sind deshalb grundsätzlich<br />

im Gutachten zu dokumentieren und zu<br />

bewerten (Ausnahme: gezieltes Provozieren und<br />

Ausspähen bestimmter Verhaltensweisen). Nicht mehr<br />

Teil des Untersuchungsvorgangs ist das zufällige<br />

Treffen (und Beobachten) des Versicherten auf der<br />

Straße.<br />

4.6 Ärztliche Hilfskräfte und weiteres nachgeord- ● Einsatz von Mitarbeitern,<br />

netes Personal können mit einzelnen Untersuchungen Mitwirkung anderer<br />

betraut wer<strong>den</strong>, so weit es deren Sachkunde und die Fachärzte<br />

Schwierigkeit der Begutachtungssache zulassen. Zur<br />

notwendigen Befunderhebung auf anderen Fachgebieten<br />

sind da<strong>für</strong> zuständige Ärzte (z. B. Radiologen,<br />

Neurologen) einzuschalten, wozu es grundsätzlich<br />

keiner besonderen Genehmigung des Auftraggebers<br />

des Gutachtens bedarf.<br />

Die Gesamtverantwortung des beauftragten Arztes <strong>für</strong><br />

die Befunderhebung (als Bestandteil des Gutachtens)<br />

wird dadurch nicht eingeschränkt. Deshalb sind die<br />

Mitarbeiter zu leiten und zu überwachen; ihre Untersuchungsergebnisse<br />

sind zu prüfen und zu beurteilen<br />

(vor allem hinsichtlich sachgerechter Erzielung, Vollständigkeit,<br />

Schlüssigkeit, Aussagewert <strong>für</strong> die Gutachtenfragen).<br />

Auf anderen Fachgebieten eingeholte<br />

Befunde sind entsprechend (innerhalb eigener Sachkompetenz)<br />

zu bewerten.<br />

Vgl. auch Nr. 1.7 und 6.7.<br />

4<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!