Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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§ 57 Abs. 2:<br />
Unvollständige Auskünfte, Bescheinigungen und<br />
Berichte wer<strong>den</strong> nicht vergütet.<br />
§ 59:<br />
Die Höchstsätze <strong>für</strong> frei erstattete Gutachten … dürfen<br />
bei Vorliegen besonderer Gründe und mit vorhergehender<br />
Zustimmung des Unfallversicherungsträger<br />
überschritten wer<strong>den</strong>. Lehnt dieser einen dahingehen<strong>den</strong><br />
vom Arzt gestellten Antrag ab, so ist das<br />
Gutachten zu <strong>den</strong> (allgemeinen) Sätzen … zu honorieren.<br />
Falls der Arzt damit nicht einverstan<strong>den</strong> ist,<br />
gibt er <strong>den</strong> Gutachtenauftrag unverzüglich an <strong>den</strong><br />
Unfallversicherungsträger zurück.<br />
§ 60:<br />
Ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit<br />
Begutachtungen erbracht wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong><br />
Gebührensätzen <strong>für</strong> die besondere Heilbehandlung<br />
vergütet.