Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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Zu Nr. 7.1:<br />
Rückinformation des <strong>Gutachter</strong>s durch die<br />
Verwaltung<br />
(unabhängig von Rückfragen des UV-Trägers gemäß Nr. 7.1)<br />
– Zur eigenen Qualitätskontrolle kann der <strong>Gutachter</strong> <strong>den</strong><br />
UV-Träger in bedeutsamen Fällen bitten, ihn über die<br />
Akzeptanz seines Gutachtens bei der Verwaltungsentscheidung<br />
und in einem nachfolgen<strong>den</strong> Widerspruchs- und<br />
Gerichtsverfahren zu informieren. Es ist auch eine<br />
entsprechende spontane Rückmeldung des UV-Trägers<br />
möglich.<br />
– Bei wesentlicher Kritik durch einen anderen Sachverständigen,<br />
insbesondere im Sozialgerichtsverfahren, kann es<br />
zweckmäßig sein, daß die Verwaltung eine gezielte<br />
Stellungnahme bei ihm – auch zur schriftsätzlichen<br />
Verwertung – einholt.