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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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Zu Nr. 7.1:<br />

Rückinformation des <strong>Gutachter</strong>s durch die<br />

Verwaltung<br />

(unabhängig von Rückfragen des UV-Trägers gemäß Nr. 7.1)<br />

– Zur eigenen Qualitätskontrolle kann der <strong>Gutachter</strong> <strong>den</strong><br />

UV-Träger in bedeutsamen Fällen bitten, ihn über die<br />

Akzeptanz seines Gutachtens bei der Verwaltungsentscheidung<br />

und in einem nachfolgen<strong>den</strong> Widerspruchs- und<br />

Gerichtsverfahren zu informieren. Es ist auch eine<br />

entsprechende spontane Rückmeldung des UV-Trägers<br />

möglich.<br />

– Bei wesentlicher Kritik durch einen anderen Sachverständigen,<br />

insbesondere im Sozialgerichtsverfahren, kann es<br />

zweckmäßig sein, daß die Verwaltung eine gezielte<br />

Stellungnahme bei ihm – auch zur schriftsätzlichen<br />

Verwertung – einholt.

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