Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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9.5 Grundsätzlich ist nur der unfallbedingte Ver- ● Verschlimmerung<br />
schlimmerungsanteil zu entschädigen. Kann ein solcher einer vorbestehen<strong>den</strong><br />
nicht von der Vorerkrankung bzw. dem Anlagelei<strong>den</strong> Erkrankung<br />
abgegrenzt wer<strong>den</strong>, so knüpfen die Leistungen am<br />
Gesamtscha<strong>den</strong> an.<br />
Hinsichtlich jeder (späteren) Verschlimmerung muss die<br />
Kausalität zum versicherten Ereignis (erneut) geprüft<br />
wer<strong>den</strong>. Dabei darf nicht über <strong>den</strong> gegenwärtigen<br />
Zustand hinausgegangen wer<strong>den</strong>; insbesondere eine<br />
richtunggebende (dauernde) Verschlimmerung ist ohne<br />
die Einbeziehung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten<br />
(medizinisch) zu beurteilen (keine Prognoseentscheidung).<br />
9.6 Der Arzt beurteilt die medizinischen Voraus- ● Beurteilung der<br />
setzungen der Arbeitsunfähigkeit: Verletzungsfolgen, Arbeitsfähigkeit<br />
Unfallzusammenhang, verbliebene Leistungsfähigkeit<br />
des Versicherten (im Hinblick auf die bisherige bzw.<br />
eine ähnliche und einer anderen Tätigkeit). Sein Attest<br />
ist eine gutachterliche Beurteilung und dient dem<br />
Verletzten als Beweismittel gegenüber dem Arbeitgeber.<br />
Die Verwaltung hilft bei Bedarf mit bei der Feststellung<br />
der früheren Arbeitsplatzverhältnisse und Klärung der<br />
Frage, ob eine geeignete Tätigkeit im Unfallbetrieb<br />
aufgenommen wer<strong>den</strong> kann. Zur sicheren, abschließen<strong>den</strong><br />
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine<br />
medizinische Belastungserprobung im Betrieb<br />
angebracht sein.<br />
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