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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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9.5 Grundsätzlich ist nur der unfallbedingte Ver- ● Verschlimmerung<br />

schlimmerungsanteil zu entschädigen. Kann ein solcher einer vorbestehen<strong>den</strong><br />

nicht von der Vorerkrankung bzw. dem Anlagelei<strong>den</strong> Erkrankung<br />

abgegrenzt wer<strong>den</strong>, so knüpfen die Leistungen am<br />

Gesamtscha<strong>den</strong> an.<br />

Hinsichtlich jeder (späteren) Verschlimmerung muss die<br />

Kausalität zum versicherten Ereignis (erneut) geprüft<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei darf nicht über <strong>den</strong> gegenwärtigen<br />

Zustand hinausgegangen wer<strong>den</strong>; insbesondere eine<br />

richtunggebende (dauernde) Verschlimmerung ist ohne<br />

die Einbeziehung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten<br />

(medizinisch) zu beurteilen (keine Prognoseentscheidung).<br />

9.6 Der Arzt beurteilt die medizinischen Voraus- ● Beurteilung der<br />

setzungen der Arbeitsunfähigkeit: Verletzungsfolgen, Arbeitsfähigkeit<br />

Unfallzusammenhang, verbliebene Leistungsfähigkeit<br />

des Versicherten (im Hinblick auf die bisherige bzw.<br />

eine ähnliche und einer anderen Tätigkeit). Sein Attest<br />

ist eine gutachterliche Beurteilung und dient dem<br />

Verletzten als Beweismittel gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

Die Verwaltung hilft bei Bedarf mit bei der Feststellung<br />

der früheren Arbeitsplatzverhältnisse und Klärung der<br />

Frage, ob eine geeignete Tätigkeit im Unfallbetrieb<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong> kann. Zur sicheren, abschließen<strong>den</strong><br />

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine<br />

medizinische Belastungserprobung im Betrieb<br />

angebracht sein.<br />

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