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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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5.4 Es können der Beurteilung nur objektivierte ● Objektivierung von<br />

Untersuchungsbefunde zugrunde gelegt wer<strong>den</strong>. Befun<strong>den</strong><br />

Vom Versicherten geschilderte und demonstrierte<br />

Beschwer<strong>den</strong> usw. müssen grundsätzlich durch<br />

willensunabhängige oder weniger subjektiv bestimmte<br />

Umstände (z. B. Laborbefunde, medizinische<br />

Erfahrungssätze) erhärtet wer<strong>den</strong>.<br />

Das Außmaß der Objektivierung muss <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

konkrenten Fall diskutiert wer<strong>den</strong>. Der Rückgriff auf<br />

einen „Durchschnittserkrankten“ oder „Normalzustand“<br />

ist nich zulässig. Angaben über einen früheren<br />

Gesundheitszustand (z. B. volle Bewegungsfreiheit<br />

der Schulter) sind ebenfalls – so weit möglich –<br />

hinsichtlich ihrer Plausibilität zu prüfen.<br />

5.5 Wenn im Gutachtenauftrag der Verwaltung nicht ● Unklare oder widerausdrücklich<br />

etwas vorgegeben ist, hat der Arzt von sprüchliche Beurteilungs<strong>den</strong><br />

aus der Akte ersichtlichen Unfallhergang und <strong>den</strong> grundlagen<br />

anderen maßgeblichen Verhältnissen auszugehen<br />

(Nr. 2.2). Die Hinweis- und Beratungspflicht <strong>für</strong> eine<br />

(medizinisch) sachgerechte Begutachtung (Nr. 2.3 ff.,<br />

Nr. 3.1 ff.) bleibt hiervon unberührt.<br />

Ist der Inhalt der Verwaltungsunterlagen widersprüchlich<br />

oder wer<strong>den</strong> bei der Untersuchung abweichende<br />

bzw. neue Angaben gemacht, dann bietet sich eine<br />

Alternativbeurteilung an. Die Differenzen sind dabei<br />

aus medizinisch-gutachtlicher Sicht zu bewerten<br />

(vgl. auch Nr. 4.4).<br />

5<br />

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