Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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5.4 Es können der Beurteilung nur objektivierte ● Objektivierung von<br />
Untersuchungsbefunde zugrunde gelegt wer<strong>den</strong>. Befun<strong>den</strong><br />
Vom Versicherten geschilderte und demonstrierte<br />
Beschwer<strong>den</strong> usw. müssen grundsätzlich durch<br />
willensunabhängige oder weniger subjektiv bestimmte<br />
Umstände (z. B. Laborbefunde, medizinische<br />
Erfahrungssätze) erhärtet wer<strong>den</strong>.<br />
Das Außmaß der Objektivierung muss <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />
konkrenten Fall diskutiert wer<strong>den</strong>. Der Rückgriff auf<br />
einen „Durchschnittserkrankten“ oder „Normalzustand“<br />
ist nich zulässig. Angaben über einen früheren<br />
Gesundheitszustand (z. B. volle Bewegungsfreiheit<br />
der Schulter) sind ebenfalls – so weit möglich –<br />
hinsichtlich ihrer Plausibilität zu prüfen.<br />
5.5 Wenn im Gutachtenauftrag der Verwaltung nicht ● Unklare oder widerausdrücklich<br />
etwas vorgegeben ist, hat der Arzt von sprüchliche Beurteilungs<strong>den</strong><br />
aus der Akte ersichtlichen Unfallhergang und <strong>den</strong> grundlagen<br />
anderen maßgeblichen Verhältnissen auszugehen<br />
(Nr. 2.2). Die Hinweis- und Beratungspflicht <strong>für</strong> eine<br />
(medizinisch) sachgerechte Begutachtung (Nr. 2.3 ff.,<br />
Nr. 3.1 ff.) bleibt hiervon unberührt.<br />
Ist der Inhalt der Verwaltungsunterlagen widersprüchlich<br />
oder wer<strong>den</strong> bei der Untersuchung abweichende<br />
bzw. neue Angaben gemacht, dann bietet sich eine<br />
Alternativbeurteilung an. Die Differenzen sind dabei<br />
aus medizinisch-gutachtlicher Sicht zu bewerten<br />
(vgl. auch Nr. 4.4).<br />
5<br />
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