Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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NACHGEHENDE SACHVERSTÄNDIGENPFLICHTEN 7<br />
7.1 Sofern das erstattete Gutachten inhaltlich oder ● Ergänzungs- und<br />
sonst nicht allen (allgemeinen oder speziellen) Anforde- Erläuterungspflicht des<br />
rungen entspricht, muss der Arzt seine Aussagen (Fest- <strong>Gutachter</strong>s<br />
stellungen und Beurteilungen) ergänzen, erläutern und<br />
auch berichtigen. Entsprechendes gilt, wenn darüber<br />
hinaus Fragen offen geblieben sind, die noch zum<br />
Begutachtungsgegenstand gehören.<br />
Derartige Pflichten (gegenüber der Verwaltung)<br />
bestehen vor allem bei<br />
– unvollständiger Beantwortung der gestellten Begutachtungsfragen,<br />
– unklaren oder mißverständlichen Äußerungen,<br />
– ungeeigneten Ausdrücken oder anderen nicht<br />
sachgemäßen Formulierungen (z. B. nicht<br />
geläufige medizinische Fachbegriffe, allgemein<br />
ehrenrührige Bekundungen),<br />
– beachtlichen Gegenvorstellungen des Unfallversicherten<br />
und nachträglich bekannt gewor<strong>den</strong>en<br />
Umstän<strong>den</strong> (z. B. Befunderhebungen anderer<br />
Ärzte).<br />
7.2 Das Gutachten darf nicht ohne Zustimmung des ● Keine Verwendung des<br />
Auftraggebers <strong>für</strong> fremde Angelegenheiten (z. B. zur Gutachtens durch Arzt<br />
Scha<strong>den</strong>sregulierung einer privaten Haftpflichtversicherung)<br />
herausgegeben wer<strong>den</strong>. Auch gegenüber dem<br />
Untersuchten bzw. Versicherten muss der Arzt ein<br />
solches Verlangen zurückweisen.<br />
Ebensowenig können einzelne Begutachtungsergebnisse<br />
eigenmächtig bekanntgegeben wer<strong>den</strong>. Anderes<br />
gilt lediglich hinsichtlich der Vorab-Information des<br />
Versicherten über Untersuchungsergebnisse (Bild zu<br />
Nr. 4.4) und Mitteilung von (reinen) Befun<strong>den</strong> <strong>für</strong><br />
Behandlungszwecke.<br />
Vgl. auch Nr. 7.3.<br />
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