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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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NACHGEHENDE SACHVERSTÄNDIGENPFLICHTEN 7<br />

7.1 Sofern das erstattete Gutachten inhaltlich oder ● Ergänzungs- und<br />

sonst nicht allen (allgemeinen oder speziellen) Anforde- Erläuterungspflicht des<br />

rungen entspricht, muss der Arzt seine Aussagen (Fest- <strong>Gutachter</strong>s<br />

stellungen und Beurteilungen) ergänzen, erläutern und<br />

auch berichtigen. Entsprechendes gilt, wenn darüber<br />

hinaus Fragen offen geblieben sind, die noch zum<br />

Begutachtungsgegenstand gehören.<br />

Derartige Pflichten (gegenüber der Verwaltung)<br />

bestehen vor allem bei<br />

– unvollständiger Beantwortung der gestellten Begutachtungsfragen,<br />

– unklaren oder mißverständlichen Äußerungen,<br />

– ungeeigneten Ausdrücken oder anderen nicht<br />

sachgemäßen Formulierungen (z. B. nicht<br />

geläufige medizinische Fachbegriffe, allgemein<br />

ehrenrührige Bekundungen),<br />

– beachtlichen Gegenvorstellungen des Unfallversicherten<br />

und nachträglich bekannt gewor<strong>den</strong>en<br />

Umstän<strong>den</strong> (z. B. Befunderhebungen anderer<br />

Ärzte).<br />

7.2 Das Gutachten darf nicht ohne Zustimmung des ● Keine Verwendung des<br />

Auftraggebers <strong>für</strong> fremde Angelegenheiten (z. B. zur Gutachtens durch Arzt<br />

Scha<strong>den</strong>sregulierung einer privaten Haftpflichtversicherung)<br />

herausgegeben wer<strong>den</strong>. Auch gegenüber dem<br />

Untersuchten bzw. Versicherten muss der Arzt ein<br />

solches Verlangen zurückweisen.<br />

Ebensowenig können einzelne Begutachtungsergebnisse<br />

eigenmächtig bekanntgegeben wer<strong>den</strong>. Anderes<br />

gilt lediglich hinsichtlich der Vorab-Information des<br />

Versicherten über Untersuchungsergebnisse (Bild zu<br />

Nr. 4.4) und Mitteilung von (reinen) Befun<strong>den</strong> <strong>für</strong><br />

Behandlungszwecke.<br />

Vgl. auch Nr. 7.3.<br />

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