Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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Zu Nr. 5.1 ff.:<br />
Gutachtlich-methodische Beurteilungsregeln<br />
– Unmittelbar sach- und fallbezogene, argumentative<br />
Erörterungen<br />
(keine „lehrbuchmäßige“, allgemein bleibende oder<br />
sozialpolitische Ausführungen)<br />
– Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgangstatsachen<br />
und ihre richtige Einschätzung, ggf. Alternativbeurteilungen<br />
(aus Verwaltungsakte: Unfallhergang, Krankheitsvorgeschichte<br />
usw., eigene Untersuchungsbefunde und ihre<br />
Objektivierung)<br />
– Beachtung der einschlägigen Rechtsbegriffe und begutachtungsmethodischen<br />
Kriterien<br />
(z. B. MdE, Sachverständigenfunktion bzw. Gutachten als<br />
Beweismittel)<br />
– Stellungnahme auf der Grundlage der herrschen<strong>den</strong><br />
Lehrmeinung und gesicherter Erfahrungssätze sowie nach<br />
dem aktuellen Stand der Wissenschaft<br />
(Abweichung nur mit eigener Meinungsbildung)<br />
– Klare Aussagen, auch hinsichtlich einer nicht möglichen<br />
sicheren Beantwortung von Gutachtenfragen<br />
(Hinweis auf Grenzen des <strong>ärztlichen</strong> Beurteilungsvermögens,<br />
aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder wegen<br />
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse)<br />
– Beschränkung auf die gestellten Fragen, keine eigene<br />
Umformulierung oder Umdeutung<br />
(evtl. <strong>Hinweise</strong> an Auftraggeber auf medizinisch<br />
„kritische“ Fragen)