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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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Zu Nr. 5.1 ff.:<br />

Gutachtlich-methodische Beurteilungsregeln<br />

– Unmittelbar sach- und fallbezogene, argumentative<br />

Erörterungen<br />

(keine „lehrbuchmäßige“, allgemein bleibende oder<br />

sozialpolitische Ausführungen)<br />

– Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgangstatsachen<br />

und ihre richtige Einschätzung, ggf. Alternativbeurteilungen<br />

(aus Verwaltungsakte: Unfallhergang, Krankheitsvorgeschichte<br />

usw., eigene Untersuchungsbefunde und ihre<br />

Objektivierung)<br />

– Beachtung der einschlägigen Rechtsbegriffe und begutachtungsmethodischen<br />

Kriterien<br />

(z. B. MdE, Sachverständigenfunktion bzw. Gutachten als<br />

Beweismittel)<br />

– Stellungnahme auf der Grundlage der herrschen<strong>den</strong><br />

Lehrmeinung und gesicherter Erfahrungssätze sowie nach<br />

dem aktuellen Stand der Wissenschaft<br />

(Abweichung nur mit eigener Meinungsbildung)<br />

– Klare Aussagen, auch hinsichtlich einer nicht möglichen<br />

sicheren Beantwortung von Gutachtenfragen<br />

(Hinweis auf Grenzen des <strong>ärztlichen</strong> Beurteilungsvermögens,<br />

aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder wegen<br />

unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse)<br />

– Beschränkung auf die gestellten Fragen, keine eigene<br />

Umformulierung oder Umdeutung<br />

(evtl. <strong>Hinweise</strong> an Auftraggeber auf medizinisch<br />

„kritische“ Fragen)

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