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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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6.4 Dem UV-Träger ist eine unmittelbare und er- ● Inhaltliche Darstellung der<br />

schöpfende Antwort auf seine einzelnen Gutachten- Begutachtungsergebnisse<br />

fragen zu geben. Andererseits hat der <strong>Gutachter</strong><br />

lediglich die gestellten Fragen zu beantworten (ungeachtet<br />

der Hinweis- und Beratungspflicht zum Gutachtenauftrag,<br />

vgl. Nr. 3.1 f.).<br />

Die Begründung muss erkennen lassen, wie der<br />

<strong>Gutachter</strong> zu <strong>den</strong> Ergebnissen gelangt ist. Dazu ist<br />

das Gutachten klar und sachlogisch zu gliedern<br />

sowie insgesamt transparent aufzubauen. Die<br />

einzelnen Begutachtungsschritte müssen methodisch<br />

nachvollziehbar und auf ihre Schlüssigkeit kritisch zu<br />

bewerten sein. Die Feststellungen und Beurteilungen<br />

sind in so weit vollständig und lückenlos wiederzugeben.<br />

6.5 Im Gutachten sind die maßgeblichen Beurtei- ● Wiedergabe der Feststellungsgrundlagen,<br />

mitsamt <strong>den</strong> eigenen Erhebungen lungen und Beurteilungen<br />

und Untersuchungsergebnissen (Ausgangssachverhalt<br />

mit <strong>den</strong> Befundtatsacchen), abzuhandeln. Bei <strong>den</strong><br />

gutachtlichen Überlegungen müssen die Beurteilungsmaßstäbe<br />

(z. B. eine bestimmte Leitlinie) angegeben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei <strong>den</strong> (regelmäßig abgefragten) Unfallfolgen<br />

handelt es sich um (verletzungsbedingte) Funktionsstörungen.<br />

Sie sind grundsätzlich derart zusammenzufassen,<br />

dass sie vom UV-Träger unmittelbar in ihren<br />

Bescheid übernommen wer<strong>den</strong> können. Wenn<br />

eindeutige Aussagen zu wesentlichen Fragen nicht<br />

möglich sind, muss ein solches Ergebnis dargelegt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

6<br />

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