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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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Zu Nr. 8.3:<br />

Verfahrensweise bei Zusatzgutachten:<br />

– Für die Prüfung und Entscheidung der Einholung eines<br />

Zusatzgutachtens sowie <strong>für</strong> die Auswahl und Benennung<br />

eines Zusatzgutachters ist allein der UV-Träger zuständig.<br />

– Das <strong>Gutachter</strong>auswahlverfahren (§ 200 Abs. 2 SGB VII,<br />

§ 14 Abs. 5 SGB IX) ist hinsichtlich des Zusatzgutachters<br />

uneingeschränkt anzwen<strong>den</strong>. Die Einholung des Einverständnisses<br />

des Versicherten <strong>für</strong> einen bestimmten Zusatzgutachter<br />

durch <strong>den</strong> Hauptgutachter reicht nicht aus.<br />

– Dem Hauptgutachter kann aber die unmittelbare Beauftragung<br />

des Zusatzgutachters – <strong>für</strong> und im Namen des UV-<br />

Trägers – übertragen wer<strong>den</strong>, nach Vorgabe des UV-<br />

Trägers bzw. dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.

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