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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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9.3 Der <strong>Gutachter</strong>arzt hat die Angaben (z. B. ● Objektivierung und Glaub-<br />

Schmerzempfindungen) und Demonstrationen (z. B. haftigkeit des Proban<strong>den</strong>-<br />

Schonhinken) des Verletzten mit weniger subjektiv- verhaltens<br />

willensbedingten Feststellungen (z. B. Röntgenaufnahmen,<br />

Unfallhergang nach Aktenlage) sowie sonstigen<br />

Aspekten (z. B. wissenschaftliche Lehre, ärztliche<br />

Erfahrung) zu vergleichen. Diese Beurteilung der<br />

„Glaubhaftigkeit“ ist lediglich als eine Plausibilitätsprüfung<br />

vorzunehmen; über die abschließende<br />

Richtigkeit der Äußerungen usw. muss die Verwaltung<br />

innerhalb ihrer allgemeinen Beweiswürdigung<br />

entschei<strong>den</strong>.<br />

Für eine solche „objektivierende Begutachtung“ sind<br />

die konkreten Umstände maßgebend. Insbesondere<br />

hat der Arzt die einzelne Persönlichkeit zu begutachten;<br />

es kommt insoweit nicht auf einen „Durchschnittsverletzten“<br />

oder einen „Normalzustand“ an.<br />

9.4 Der Ursachenzusammenhang des Gesundheits- ● Grundsätze der<br />

scha<strong>den</strong>s (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist auf- Kausalitätsprüfung<br />

grund der gelten<strong>den</strong> Theorie der rechtlich wesentlichen<br />

Bedingung in zwei Stufen zu beurteilen:<br />

– Das Unfallereignis bzw. seine Verletzungsfolgen<br />

müssen zunächst im naturwissenschaftlichen Sinn<br />

kausal sein („conditio sine qua non“).<br />

– Erst dann ist zu prüfen, ob die betreffende Bedingung,<br />

unter Abwägung ihres und des Wertes<br />

anderer (naturwissenschaftlicher) Ursachen, wegen<br />

der besonderen Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erfolg in medizinischer<br />

Hinsicht wesentlich zum Entstehen der<br />

Gesundheitsstörung (mit) beigetragen hat.<br />

Der sog. Gelegenheitsursache fehlt diese Voraussetzung,<br />

da hier die kausale Verbindung nur zufällig<br />

(zeitlich, örtlich) besteht. Das Unfallereignis war lediglich<br />

der auslösende Faktor (Anlaß) <strong>für</strong> das Krankheitsgeschehen,<br />

da es dazu nicht besonderer, in ihrer<br />

Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft<br />

hätte (z. B. Bandscheibenvorfall beim Anheben einer<br />

Last; Austauschbarkeit dieses Vorgangs mit anderen<br />

alltäglich vorkommen<strong>den</strong>, ähnlich gelagerten<br />

Ereignissen, die etwa im selben Zeitpunkt ebenfalls<br />

diese Gesundheitsstörung herbeigeführt hätte).<br />

Anderseits kann aber eine betriebsüblicheVerrichtung<br />

eine rechtlich wesentliche Ursache bedeuten.<br />

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