Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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9.3 Der <strong>Gutachter</strong>arzt hat die Angaben (z. B. ● Objektivierung und Glaub-<br />
Schmerzempfindungen) und Demonstrationen (z. B. haftigkeit des Proban<strong>den</strong>-<br />
Schonhinken) des Verletzten mit weniger subjektiv- verhaltens<br />
willensbedingten Feststellungen (z. B. Röntgenaufnahmen,<br />
Unfallhergang nach Aktenlage) sowie sonstigen<br />
Aspekten (z. B. wissenschaftliche Lehre, ärztliche<br />
Erfahrung) zu vergleichen. Diese Beurteilung der<br />
„Glaubhaftigkeit“ ist lediglich als eine Plausibilitätsprüfung<br />
vorzunehmen; über die abschließende<br />
Richtigkeit der Äußerungen usw. muss die Verwaltung<br />
innerhalb ihrer allgemeinen Beweiswürdigung<br />
entschei<strong>den</strong>.<br />
Für eine solche „objektivierende Begutachtung“ sind<br />
die konkreten Umstände maßgebend. Insbesondere<br />
hat der Arzt die einzelne Persönlichkeit zu begutachten;<br />
es kommt insoweit nicht auf einen „Durchschnittsverletzten“<br />
oder einen „Normalzustand“ an.<br />
9.4 Der Ursachenzusammenhang des Gesundheits- ● Grundsätze der<br />
scha<strong>den</strong>s (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist auf- Kausalitätsprüfung<br />
grund der gelten<strong>den</strong> Theorie der rechtlich wesentlichen<br />
Bedingung in zwei Stufen zu beurteilen:<br />
– Das Unfallereignis bzw. seine Verletzungsfolgen<br />
müssen zunächst im naturwissenschaftlichen Sinn<br />
kausal sein („conditio sine qua non“).<br />
– Erst dann ist zu prüfen, ob die betreffende Bedingung,<br />
unter Abwägung ihres und des Wertes<br />
anderer (naturwissenschaftlicher) Ursachen, wegen<br />
der besonderen Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erfolg in medizinischer<br />
Hinsicht wesentlich zum Entstehen der<br />
Gesundheitsstörung (mit) beigetragen hat.<br />
Der sog. Gelegenheitsursache fehlt diese Voraussetzung,<br />
da hier die kausale Verbindung nur zufällig<br />
(zeitlich, örtlich) besteht. Das Unfallereignis war lediglich<br />
der auslösende Faktor (Anlaß) <strong>für</strong> das Krankheitsgeschehen,<br />
da es dazu nicht besonderer, in ihrer<br />
Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft<br />
hätte (z. B. Bandscheibenvorfall beim Anheben einer<br />
Last; Austauschbarkeit dieses Vorgangs mit anderen<br />
alltäglich vorkommen<strong>den</strong>, ähnlich gelagerten<br />
Ereignissen, die etwa im selben Zeitpunkt ebenfalls<br />
diese Gesundheitsstörung herbeigeführt hätte).<br />
Anderseits kann aber eine betriebsüblicheVerrichtung<br />
eine rechtlich wesentliche Ursache bedeuten.<br />
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