17.01.2013 Aufrufe

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11.3 <strong>Gutachter</strong>auswahl und Informierung ● Rechtsvorschriften zur<br />

des Versicherten Durchführung der Begutachtung<br />

§ 200 Abs. 2 1. HS SGB VII<br />

Vor Erteilung eines Gutachtenauftrags soll der Unfallversicherungsträger<br />

dem Versicherten mehrere<br />

<strong>Gutachter</strong> zur Auswahl benennen.<br />

Hinweis: „mehrere“ bedeutet in der Regel drei<br />

<strong>Gutachter</strong> (vgl. auch § 14 Abs. 5 SGB IX)<br />

§ 14 Abs. 5 S. 3 und 4 SGB IX<br />

Er (d.h.: der Rehabilitationsträger) benennt <strong>den</strong><br />

Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst<br />

wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung<br />

bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich<br />

Leistungsberechtigte <strong>für</strong> einen benannten Sachverständigen<br />

entschie<strong>den</strong>, wird dem Wunsch Rechnung<br />

getragen.<br />

Hinweis: Die Regelungen sind bei der Auslegung<br />

des § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten<br />

§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />

Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />

1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die<br />

Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />

und<br />

2. das Recht vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />

zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />

übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />

auch § 201 SGB VII)<br />

11<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!