Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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11.3 <strong>Gutachter</strong>auswahl und Informierung ● Rechtsvorschriften zur<br />
des Versicherten Durchführung der Begutachtung<br />
§ 200 Abs. 2 1. HS SGB VII<br />
Vor Erteilung eines Gutachtenauftrags soll der Unfallversicherungsträger<br />
dem Versicherten mehrere<br />
<strong>Gutachter</strong> zur Auswahl benennen.<br />
Hinweis: „mehrere“ bedeutet in der Regel drei<br />
<strong>Gutachter</strong> (vgl. auch § 14 Abs. 5 SGB IX)<br />
§ 14 Abs. 5 S. 3 und 4 SGB IX<br />
Er (d.h.: der Rehabilitationsträger) benennt <strong>den</strong><br />
Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst<br />
wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung<br />
bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich<br />
Leistungsberechtigte <strong>für</strong> einen benannten Sachverständigen<br />
entschie<strong>den</strong>, wird dem Wunsch Rechnung<br />
getragen.<br />
Hinweis: Die Regelungen sind bei der Auslegung<br />
des § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten<br />
§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />
Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />
1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die<br />
Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />
und<br />
2. das Recht vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />
zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />
übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />
auch § 201 SGB VII)<br />
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