Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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9<br />
Zu Nr. 9.1, 9.4 und 9.5:<br />
● Kausalbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung (Rechtsbegriff):<br />
– wesentlich: wegen der besonderen Bedeutung der Bedingung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erfolg<br />
(Scha<strong>den</strong>seintritt)<br />
– (rechtlich) unbeachtlich: sog. Gelegenheitsursache<br />
● Konkurrierende Bedingungen verlangen diese Abwägung:<br />
Äußeres Ereignis<br />
bzw. Unfall<br />
Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung<br />
andere Bedingungen<br />
(z. B. Vorscha<strong>den</strong>)<br />
Wertung erforderlich<br />
Gesundheitsstörung<br />
(Erst- bzw.<br />
Folgescha<strong>den</strong>)<br />
– Teil – (mitwirkende) Ursache reicht aus (wenn zugleich nichtversicherte Bedingungen<br />
wesentlich sind – Gleichwertigkeit aller oder mehrerer Bedingungen)<br />
– nicht notwendig: (versicherte) wesentliche Bedingung als alleinige Ursache<br />
● Entstehung oder Verschlimmerung eines Körperscha<strong>den</strong>s kann Unfallfolge sein<br />
(gleichermaßen rechtlich beachtlich)<br />
– Verschlimmerung: Unfall trifft auf einen bereits bestehen<strong>den</strong> Krankheitszustand<br />
(funktionelle Störung, nicht nur Degeneration ohne klinisch manifeste Beschwer<strong>den</strong>)<br />
– Formen: vorübergehend oder dauernde Verschlimmerung, abgrenzbare oder<br />
richtunggebende Verschlimmerung<br />
● Unmittelbare oder mittelbare (Unfall)Ursachen bzw. (Unfall)Folgen sind möglich<br />
(maßgeblich ist nur die Wesentlichkeit)<br />
50<br />
Verursachung von Unfallschä<strong>den</strong>