Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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7.3 Der <strong>Gutachter</strong> ist zur umfassen<strong>den</strong> Geheimhal- ● Beachtung des „allgemeitung<br />
aller schutzwürdigen Umstände des Begutach- nen <strong>Gutachter</strong>geheimteten<br />
verpflichtet, die er bei seiner Sachverständigen- nisses“<br />
tätigkeit erfahren hat (u. a. Befunde, Anamnese, die<br />
Tatsache der Begutachtung selbst). Hierin eingeschlossen<br />
sind nicht allgemein bekannte Verhältnisse<br />
anderer Personen.<br />
Deshalb dürfen nicht ohne vorhergehende Zustimmung<br />
des Betroffenen Befunde anderen Ärzten (z. B.<br />
durch Übersendung einer Gutachtenausfertigung)<br />
mitgeteilt wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch hinsichtlich solcher<br />
Ärzte, bei <strong>den</strong>en er sich in Behandlung befindet.<br />
Vgl. auch Nr. 7.2.<br />
7.4 Die Pflicht des <strong>ärztlichen</strong> <strong>Gutachter</strong>s, auf die ● Nachträgliche Wahrung<br />
Belange von Auftraggeber und Untersuchungsperson der Beteiligteninteressen<br />
(Unfallversichertem) Rücksicht zu nehmen, besteht<br />
nach der Gutachtenerstellung fort. Insbesondere darf<br />
er nicht noch nachträglich die Verwertbarkeit des Gutachtens,<br />
hauptsächlich seine Beweiskraft, gefähr<strong>den</strong><br />
oder beeinträchtigen.<br />
Insoweit obliegt dem Arzt u. a.:<br />
– seine neutrale und objektive Sachverständigenrolle<br />
<strong>für</strong> die betreffende Begutachtungsangelegenheit<br />
beizubehalten,<br />
– <strong>den</strong> Versicherten nicht einseitig hinsichtlich der<br />
Umsetzung des Gutachtens (durch die Verwaltung)<br />
zu beraten,<br />
– auf kritische Äußerungen des Versicherten gegenüber<br />
gutachterlichen Feststellungen nur allgemein<br />
und zurückhaltend einzugehen und im übrigen auf<br />
die Zuständigkeit des (auftraggeben<strong>den</strong>) UV-Trägers<br />
hinzuweisen.<br />
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