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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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7.3 Der <strong>Gutachter</strong> ist zur umfassen<strong>den</strong> Geheimhal- ● Beachtung des „allgemeitung<br />

aller schutzwürdigen Umstände des Begutach- nen <strong>Gutachter</strong>geheimteten<br />

verpflichtet, die er bei seiner Sachverständigen- nisses“<br />

tätigkeit erfahren hat (u. a. Befunde, Anamnese, die<br />

Tatsache der Begutachtung selbst). Hierin eingeschlossen<br />

sind nicht allgemein bekannte Verhältnisse<br />

anderer Personen.<br />

Deshalb dürfen nicht ohne vorhergehende Zustimmung<br />

des Betroffenen Befunde anderen Ärzten (z. B.<br />

durch Übersendung einer Gutachtenausfertigung)<br />

mitgeteilt wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch hinsichtlich solcher<br />

Ärzte, bei <strong>den</strong>en er sich in Behandlung befindet.<br />

Vgl. auch Nr. 7.2.<br />

7.4 Die Pflicht des <strong>ärztlichen</strong> <strong>Gutachter</strong>s, auf die ● Nachträgliche Wahrung<br />

Belange von Auftraggeber und Untersuchungsperson der Beteiligteninteressen<br />

(Unfallversichertem) Rücksicht zu nehmen, besteht<br />

nach der Gutachtenerstellung fort. Insbesondere darf<br />

er nicht noch nachträglich die Verwertbarkeit des Gutachtens,<br />

hauptsächlich seine Beweiskraft, gefähr<strong>den</strong><br />

oder beeinträchtigen.<br />

Insoweit obliegt dem Arzt u. a.:<br />

– seine neutrale und objektive Sachverständigenrolle<br />

<strong>für</strong> die betreffende Begutachtungsangelegenheit<br />

beizubehalten,<br />

– <strong>den</strong> Versicherten nicht einseitig hinsichtlich der<br />

Umsetzung des Gutachtens (durch die Verwaltung)<br />

zu beraten,<br />

– auf kritische Äußerungen des Versicherten gegenüber<br />

gutachterlichen Feststellungen nur allgemein<br />

und zurückhaltend einzugehen und im übrigen auf<br />

die Zuständigkeit des (auftraggeben<strong>den</strong>) UV-Trägers<br />

hinzuweisen.<br />

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