Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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4.3 Über Art und Ausmaß der Untersuchungsmaß- ● Umfang der gutachtlichen<br />
nahmen hat grundsätzlich der <strong>Gutachter</strong> zu befin<strong>den</strong>. Untersuchung<br />
Der Auftraggeber darf darüber hinaus um die Vornahme<br />
einzelner Untersuchungen zur Befunderhebung<br />
(z. B. bestimmte Röntgenaufnahme oder Organdiagnostik)<br />
bitten.<br />
Eine Untersuchung darf in jedem Fall nur in so weit<br />
vorgenommen wer<strong>den</strong>, als die konkrete Gutachtenerstattung<br />
sie verlangt. Auch eine Einwilligung des<br />
Versicherten berechtigt nicht zu weiteren Maßnahmen<br />
des Arztes innerhalb des Auftrags der Verwaltung<br />
(z. B. aus allgemeinem wissenschaftlichen Interesse).<br />
4.4 Der auftraggeben<strong>den</strong> Verwaltung obliegt auch ● Befragung der Unterdie<br />
Feststellung des weiteren Ausgangssachverhalts suchungsperson<br />
(bzw. Anknüpfungstatsachen), zu dem vor allem die<br />
gesamte berufliche und gesundheitliche Vorgeschichte<br />
gehört. Ausgenommen sind lediglich Erhebungen, die<br />
eine besondere (medizinische) Sachkunde verlangen.<br />
Fehlende (maßgebliche) Verwaltungsermittlungen hat<br />
der <strong>Gutachter</strong> nachholen zu lassen.<br />
Dennoch darf auch der Arzt <strong>den</strong> Versicherten während<br />
der Untersuchung zu tatsächlichen Verhältnissen<br />
– informatorisch und zur Ergänzung – befragen. Bei<br />
unklaren, widersprüchlichen oder sonst nicht<br />
überzeugen<strong>den</strong> Angaben ist aber kein wahrheitsforschendes<br />
Insistieren (Vorhaltungen usw.) zulässig.<br />
Vielmehr obliegt dem UV-Träger die weitere Abklärung.<br />
Vgl. auch Nr. 2.2 und 5.4.<br />
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