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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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4.3 Über Art und Ausmaß der Untersuchungsmaß- ● Umfang der gutachtlichen<br />

nahmen hat grundsätzlich der <strong>Gutachter</strong> zu befin<strong>den</strong>. Untersuchung<br />

Der Auftraggeber darf darüber hinaus um die Vornahme<br />

einzelner Untersuchungen zur Befunderhebung<br />

(z. B. bestimmte Röntgenaufnahme oder Organdiagnostik)<br />

bitten.<br />

Eine Untersuchung darf in jedem Fall nur in so weit<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>, als die konkrete Gutachtenerstattung<br />

sie verlangt. Auch eine Einwilligung des<br />

Versicherten berechtigt nicht zu weiteren Maßnahmen<br />

des Arztes innerhalb des Auftrags der Verwaltung<br />

(z. B. aus allgemeinem wissenschaftlichen Interesse).<br />

4.4 Der auftraggeben<strong>den</strong> Verwaltung obliegt auch ● Befragung der Unterdie<br />

Feststellung des weiteren Ausgangssachverhalts suchungsperson<br />

(bzw. Anknüpfungstatsachen), zu dem vor allem die<br />

gesamte berufliche und gesundheitliche Vorgeschichte<br />

gehört. Ausgenommen sind lediglich Erhebungen, die<br />

eine besondere (medizinische) Sachkunde verlangen.<br />

Fehlende (maßgebliche) Verwaltungsermittlungen hat<br />

der <strong>Gutachter</strong> nachholen zu lassen.<br />

Dennoch darf auch der Arzt <strong>den</strong> Versicherten während<br />

der Untersuchung zu tatsächlichen Verhältnissen<br />

– informatorisch und zur Ergänzung – befragen. Bei<br />

unklaren, widersprüchlichen oder sonst nicht<br />

überzeugen<strong>den</strong> Angaben ist aber kein wahrheitsforschendes<br />

Insistieren (Vorhaltungen usw.) zulässig.<br />

Vielmehr obliegt dem UV-Träger die weitere Abklärung.<br />

Vgl. auch Nr. 2.2 und 5.4.<br />

4<br />

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