Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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1.5 Für die <strong>Gutachter</strong>tätigkeit gilt die allgemeine ● Qualitätsanforderungen<br />
berufliche Qualitätsverpflichtung des Arztes. Die an die Begutachtung<br />
Begutachtungsqualität besteht insgesamt in der Erstattung<br />
eines gebrauchstauglichen Gutachtens und in<br />
der Wahrung der weiteren (berechtigten) Interessen<br />
der Beteiligten.<br />
Die Gebrauchstauglichkeit richtet sich nach dem<br />
allgemeinen Zweck eines Gutachtens sowie nach der<br />
speziellen Bestimmung im einzelnen Gutachtenauftrag.<br />
Außerdem müssen vor allem Untersuchung und<br />
Formulierungen scha<strong>den</strong>sfrei vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
1.6 Im Hinblick auf <strong>den</strong> maßgeblichen Einfluss der ● Aufgaben des auftrags-<br />
Verwaltungsarbeit auf die Gutachtenqualität muss ggf. erteilen<strong>den</strong> UV-Trägers<br />
der Arzt die Mitwirkung <strong>für</strong> eine einwandfreie<br />
Begutachtung abverlangen. Darüber hinaus ist der<br />
UV-Träger verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>Gutachter</strong> vor persönlichen<br />
Beeinträchtigungen zu schützen.<br />
Wesentliche Aufgaben des Auftraggebers sind:<br />
Feststellung der Begutachtungsgrundlagen (z. B. des<br />
Unfallhergangs), korrekte Auftragserteilung (z. B.<br />
konkrete Fragestellung), Steuerung der Gutachtenerstattung<br />
(z. B. bei Zusatzgutachten), Betreuung des<br />
<strong>Gutachter</strong>s (z. B. Beschaffung von Spezialliteratur).<br />
1.7 Der beauftragte Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, ● Persönliche Begutachtungsdie<br />
Begutachtung selbst vorzunehmen. Es liegt in der pflicht<br />
Entscheidung der Verwaltung, ob sie das von<br />
anderen Personen erstellte Gutachten annimmt.<br />
Soweit ärztliche Mitarbeiter und andere Hilfspersonen<br />
zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens<br />
hinzugezogen wer<strong>den</strong>, erfolgt dies unter voller<br />
Verantwortung des bestellten Sachverständigen. Dies<br />
muss auch bei der Unterzeichnung des Gutachtens<br />
zum Ausdruck kommen.<br />
Vgl. auch Nr. 4.5 und Nr. 10.<br />
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