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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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1.5 Für die <strong>Gutachter</strong>tätigkeit gilt die allgemeine ● Qualitätsanforderungen<br />

berufliche Qualitätsverpflichtung des Arztes. Die an die Begutachtung<br />

Begutachtungsqualität besteht insgesamt in der Erstattung<br />

eines gebrauchstauglichen Gutachtens und in<br />

der Wahrung der weiteren (berechtigten) Interessen<br />

der Beteiligten.<br />

Die Gebrauchstauglichkeit richtet sich nach dem<br />

allgemeinen Zweck eines Gutachtens sowie nach der<br />

speziellen Bestimmung im einzelnen Gutachtenauftrag.<br />

Außerdem müssen vor allem Untersuchung und<br />

Formulierungen scha<strong>den</strong>sfrei vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

1.6 Im Hinblick auf <strong>den</strong> maßgeblichen Einfluss der ● Aufgaben des auftrags-<br />

Verwaltungsarbeit auf die Gutachtenqualität muss ggf. erteilen<strong>den</strong> UV-Trägers<br />

der Arzt die Mitwirkung <strong>für</strong> eine einwandfreie<br />

Begutachtung abverlangen. Darüber hinaus ist der<br />

UV-Träger verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>Gutachter</strong> vor persönlichen<br />

Beeinträchtigungen zu schützen.<br />

Wesentliche Aufgaben des Auftraggebers sind:<br />

Feststellung der Begutachtungsgrundlagen (z. B. des<br />

Unfallhergangs), korrekte Auftragserteilung (z. B.<br />

konkrete Fragestellung), Steuerung der Gutachtenerstattung<br />

(z. B. bei Zusatzgutachten), Betreuung des<br />

<strong>Gutachter</strong>s (z. B. Beschaffung von Spezialliteratur).<br />

1.7 Der beauftragte Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, ● Persönliche Begutachtungsdie<br />

Begutachtung selbst vorzunehmen. Es liegt in der pflicht<br />

Entscheidung der Verwaltung, ob sie das von<br />

anderen Personen erstellte Gutachten annimmt.<br />

Soweit ärztliche Mitarbeiter und andere Hilfspersonen<br />

zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens<br />

hinzugezogen wer<strong>den</strong>, erfolgt dies unter voller<br />

Verantwortung des bestellten Sachverständigen. Dies<br />

muss auch bei der Unterzeichnung des Gutachtens<br />

zum Ausdruck kommen.<br />

Vgl. auch Nr. 4.5 und Nr. 10.<br />

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