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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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3.3 Für die Begutachtung erforderliche Kranken- ● Fremde Krankenunterunterlagen,<br />

Röntgenbilder usw. anderer, vor allem lagen, Arbeitgeberausfrüher<br />

behandelnder Ärzte sind – sofern nicht bereits künfte, eigene Vorgänge<br />

dem Auftragsschreiben beigefügt – über die auftraggebende<br />

Verwaltung einzuholen. Ebenso soll in der<br />

Regel nicht direkt mit dem Arbeitgeber Verbindung<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong>, um z. B. Auskünfte über <strong>den</strong><br />

Unfallhergang oder betriebliche Verhältnisse zu<br />

erhalten.<br />

Die unmittelbare Verwendung eigener Vorgänge über<br />

<strong>den</strong> zu Begutachten<strong>den</strong>, etwa aus vorangegangenen<br />

Behandlungen, ist hingegen zumeist erlaubt: es kann<br />

im allgemeinen von einer konklu<strong>den</strong>ten Einwilligung<br />

des Unfallversicherten ausgegangen wer<strong>den</strong>. Andernfalls<br />

muß die Berufsgenossenschaft eingeschaltet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.4 Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, die Mit- ● Beteiligung des Verwirkung<br />

des Unfallverletzten zur Untersuchung sicher- sicherten<br />

zustellen. Es kann aber im Allgemeinen davon ausgegangen<br />

wer<strong>den</strong>, dass er aus eigenem Antrieb<br />

erscheint und keine besonderen Maßnahmen der<br />

Verwaltung veranlasst wer<strong>den</strong> müssen (auch wegen<br />

seiner Beteiligung vor dem Gutachtenauftrag, vgl.<br />

Nr. 11.3).<br />

Der Arzt darf <strong>den</strong> genauen Termin sowie <strong>den</strong> Ort der<br />

Untersuchung bestimmen. Insoweit kann er auch<br />

(zweckmäßigerweise) direkt mit dem Proban<strong>den</strong> in<br />

Verbindung treten und ihn zur Begutachtung bitten.<br />

Die Verwaltung ist hierüber in Kenntnis zu setzen<br />

(z. B. durch Übersendung einer Kopie des Einbestellungsschreibens).<br />

Vgl. auch Übersicht auf S. 20 und S. 22.<br />

3<br />

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