Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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3.3 Für die Begutachtung erforderliche Kranken- ● Fremde Krankenunterunterlagen,<br />
Röntgenbilder usw. anderer, vor allem lagen, Arbeitgeberausfrüher<br />
behandelnder Ärzte sind – sofern nicht bereits künfte, eigene Vorgänge<br />
dem Auftragsschreiben beigefügt – über die auftraggebende<br />
Verwaltung einzuholen. Ebenso soll in der<br />
Regel nicht direkt mit dem Arbeitgeber Verbindung<br />
aufgenommen wer<strong>den</strong>, um z. B. Auskünfte über <strong>den</strong><br />
Unfallhergang oder betriebliche Verhältnisse zu<br />
erhalten.<br />
Die unmittelbare Verwendung eigener Vorgänge über<br />
<strong>den</strong> zu Begutachten<strong>den</strong>, etwa aus vorangegangenen<br />
Behandlungen, ist hingegen zumeist erlaubt: es kann<br />
im allgemeinen von einer konklu<strong>den</strong>ten Einwilligung<br />
des Unfallversicherten ausgegangen wer<strong>den</strong>. Andernfalls<br />
muß die Berufsgenossenschaft eingeschaltet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.4 Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, die Mit- ● Beteiligung des Verwirkung<br />
des Unfallverletzten zur Untersuchung sicher- sicherten<br />
zustellen. Es kann aber im Allgemeinen davon ausgegangen<br />
wer<strong>den</strong>, dass er aus eigenem Antrieb<br />
erscheint und keine besonderen Maßnahmen der<br />
Verwaltung veranlasst wer<strong>den</strong> müssen (auch wegen<br />
seiner Beteiligung vor dem Gutachtenauftrag, vgl.<br />
Nr. 11.3).<br />
Der Arzt darf <strong>den</strong> genauen Termin sowie <strong>den</strong> Ort der<br />
Untersuchung bestimmen. Insoweit kann er auch<br />
(zweckmäßigerweise) direkt mit dem Proban<strong>den</strong> in<br />
Verbindung treten und ihn zur Begutachtung bitten.<br />
Die Verwaltung ist hierüber in Kenntnis zu setzen<br />
(z. B. durch Übersendung einer Kopie des Einbestellungsschreibens).<br />
Vgl. auch Übersicht auf S. 20 und S. 22.<br />
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