Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8.3 Gesundheitsstörungen auf einem anderen ● Zusatzgutachten<br />
(eigenständigen) medizinischen Fachgebiet als dem<br />
Schwerpunkt der Begutachtung (z. B. Lähmungserscheinungen<br />
bei einem Knochenbruch) sind durch ein<br />
sog. Zusatzgutachten abzuklären. Voraussetzung ist,<br />
dass der hauptsächlich zuständige <strong>Gutachter</strong> auf<br />
Grund allgemeiner oder speziell vorhan<strong>den</strong>er Fachkompetenz<br />
die Nebenbefunde nicht beurteilen kann.<br />
Das Zusatzgutachten ist ein eigenständiges Gutachten,<br />
<strong>für</strong> das die allgemeinen Kriterien gelten. Allein<br />
zur Feststellung von einzelnen Befun<strong>den</strong> (z. B. radiologische<br />
oder neurologische Befunde), insbes. ohne<br />
erforderliche Kausalbeurteilung, ist im Regelfall keine<br />
(Zusatz-)Begutachtung erforderlich (vgl. z. B.<br />
Nr. 8.4).<br />
Vgl. auch Bild zu Nr. 2.2 ff.<br />
8.4 Grundsätzlich fällt es in das Aufgabengebiet des ● Begutachtung mit<br />
Chirurgen/Orthopä<strong>den</strong>, erforderliche konventionelle radiologischen<br />
Röntgenaufnahmen zu fertigen oder herstellen zu Untersuchungen<br />
lassen und <strong>für</strong> das Gutachten auszuwerten. Insbesondere<br />
bleibt dieser Arzt auch dann <strong>für</strong> die Begutachtung<br />
allein verantwortlich, wenn derartige Befunde<br />
aufgrund einer internen Krankenhausorganisation von<br />
einem Radiologen aufgenommen wer<strong>den</strong>.<br />
Erfordert hingegen die Begutachtungssache spezielle<br />
radiologische Untersuchungen (z. B. mit Kontrastmitteldarstellungen,<br />
Computertomographie), so wird der<br />
damit beauftragte Spezialarzt im Rahmen einer<br />
Zusatzbegutachtung tätig. Diese schließt immer die<br />
Beurteilung der Untersuchungsbefunde ein.<br />
8<br />
45