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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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8.3 Gesundheitsstörungen auf einem anderen ● Zusatzgutachten<br />

(eigenständigen) medizinischen Fachgebiet als dem<br />

Schwerpunkt der Begutachtung (z. B. Lähmungserscheinungen<br />

bei einem Knochenbruch) sind durch ein<br />

sog. Zusatzgutachten abzuklären. Voraussetzung ist,<br />

dass der hauptsächlich zuständige <strong>Gutachter</strong> auf<br />

Grund allgemeiner oder speziell vorhan<strong>den</strong>er Fachkompetenz<br />

die Nebenbefunde nicht beurteilen kann.<br />

Das Zusatzgutachten ist ein eigenständiges Gutachten,<br />

<strong>für</strong> das die allgemeinen Kriterien gelten. Allein<br />

zur Feststellung von einzelnen Befun<strong>den</strong> (z. B. radiologische<br />

oder neurologische Befunde), insbes. ohne<br />

erforderliche Kausalbeurteilung, ist im Regelfall keine<br />

(Zusatz-)Begutachtung erforderlich (vgl. z. B.<br />

Nr. 8.4).<br />

Vgl. auch Bild zu Nr. 2.2 ff.<br />

8.4 Grundsätzlich fällt es in das Aufgabengebiet des ● Begutachtung mit<br />

Chirurgen/Orthopä<strong>den</strong>, erforderliche konventionelle radiologischen<br />

Röntgenaufnahmen zu fertigen oder herstellen zu Untersuchungen<br />

lassen und <strong>für</strong> das Gutachten auszuwerten. Insbesondere<br />

bleibt dieser Arzt auch dann <strong>für</strong> die Begutachtung<br />

allein verantwortlich, wenn derartige Befunde<br />

aufgrund einer internen Krankenhausorganisation von<br />

einem Radiologen aufgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Erfordert hingegen die Begutachtungssache spezielle<br />

radiologische Untersuchungen (z. B. mit Kontrastmitteldarstellungen,<br />

Computertomographie), so wird der<br />

damit beauftragte Spezialarzt im Rahmen einer<br />

Zusatzbegutachtung tätig. Diese schließt immer die<br />

Beurteilung der Untersuchungsbefunde ein.<br />

8<br />

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