Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...
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ALLGEMEINE BEGUTACHTUNGSGRUNDSÄTZE 1<br />
1.1 Auch bei der <strong>Gutachter</strong>tätigkeit <strong>für</strong> die gesetz- ● Grundlegende Sachliche<br />
Unfallversicherung hat der Arzt die allgemeinen verständigenpflichten<br />
Sachverständigenpflichten zu beachten, insbesondere:<br />
– Neutralität<br />
– Objektivität<br />
– Zuverlässigkeit<br />
Diese Anforderungen bestehen gleichermaßen gegenüber<br />
dem Versicherten und der Verwaltung. Das<br />
gesamte Verhalten des <strong>Gutachter</strong>s ist darauf auszurichten.<br />
Mit der Zuverlässigkeit muss der Arzt insbesondere<br />
seine persönliche Qualifikation zur sachgerechten<br />
Begutachtung im Einzelfall gewährleisten.<br />
1.2 Das ärztliche Gutachten soll der Verwaltung ● Allgemeiner Zweck<br />
helfen, einen bestimmten (entscheidungserheblichen) der Begutachtung<br />
Sachverhalt zu klären. Dazu wird ihr die erforderliche<br />
besondere (medizinische) Sachkunde durch einen<br />
Experten vermittelt.<br />
Verantwortlich <strong>für</strong> die Tatsachenfeststellung bleibt der<br />
UV-Träger. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des im<br />
Einzelfall großen (faktischen) Einflusses der Gutachtenergebnisse<br />
auf die Verwaltungsentscheidung.<br />
1.3 Neben seiner äußeren Form hat das Gutachten ● Grundsätzlicher Inhalt<br />
auch einen typischen Inhalt, der zu seinem Begriff des Gutachtens<br />
gehört:<br />
– Wiedergabe eigener Wahrnehmungen (insbes.<br />
Untersuchungsergebnisse) und sonstiger sog.<br />
Anknüpfungstatsachen,<br />
– Feststellung und Erläuterung einschlägiger medizinischer<br />
Erfahrungssätze,<br />
– Bewertung der Anknüpfungstatsachen und andere<br />
schlussfolgernde, individuelle Beurteilungen.<br />
1.4 Der <strong>Gutachter</strong>arzt darf generell nur soweit tätig ● Zuständigkeitsbereich des<br />
wer<strong>den</strong>, wie seine Mithilfe im Einzelfall angefordert <strong>ärztlichen</strong> Sachverständiwird<br />
und seine Inanspruchnahme als Sachverständi- gen<br />
ger <strong>für</strong> die konkrete Angelegenheit notwendig und<br />
möglich ist.<br />
Deshalb hat er nur medizinische Fragestellungen zu<br />
beurteilen und muss sich auf sein Fachgebiet<br />
beschränken. Insbesondere soll er nicht Ermittlungen,<br />
die keine besondere Sachkunde erfordern, anstellen<br />
oder sich unmittelbar zur Rechtslage und hinsichtlich<br />
der Verwaltungsentscheidung äußern. 5