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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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ALLGEMEINE BEGUTACHTUNGSGRUNDSÄTZE 1<br />

1.1 Auch bei der <strong>Gutachter</strong>tätigkeit <strong>für</strong> die gesetz- ● Grundlegende Sachliche<br />

Unfallversicherung hat der Arzt die allgemeinen verständigenpflichten<br />

Sachverständigenpflichten zu beachten, insbesondere:<br />

– Neutralität<br />

– Objektivität<br />

– Zuverlässigkeit<br />

Diese Anforderungen bestehen gleichermaßen gegenüber<br />

dem Versicherten und der Verwaltung. Das<br />

gesamte Verhalten des <strong>Gutachter</strong>s ist darauf auszurichten.<br />

Mit der Zuverlässigkeit muss der Arzt insbesondere<br />

seine persönliche Qualifikation zur sachgerechten<br />

Begutachtung im Einzelfall gewährleisten.<br />

1.2 Das ärztliche Gutachten soll der Verwaltung ● Allgemeiner Zweck<br />

helfen, einen bestimmten (entscheidungserheblichen) der Begutachtung<br />

Sachverhalt zu klären. Dazu wird ihr die erforderliche<br />

besondere (medizinische) Sachkunde durch einen<br />

Experten vermittelt.<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> die Tatsachenfeststellung bleibt der<br />

UV-Träger. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des im<br />

Einzelfall großen (faktischen) Einflusses der Gutachtenergebnisse<br />

auf die Verwaltungsentscheidung.<br />

1.3 Neben seiner äußeren Form hat das Gutachten ● Grundsätzlicher Inhalt<br />

auch einen typischen Inhalt, der zu seinem Begriff des Gutachtens<br />

gehört:<br />

– Wiedergabe eigener Wahrnehmungen (insbes.<br />

Untersuchungsergebnisse) und sonstiger sog.<br />

Anknüpfungstatsachen,<br />

– Feststellung und Erläuterung einschlägiger medizinischer<br />

Erfahrungssätze,<br />

– Bewertung der Anknüpfungstatsachen und andere<br />

schlussfolgernde, individuelle Beurteilungen.<br />

1.4 Der <strong>Gutachter</strong>arzt darf generell nur soweit tätig ● Zuständigkeitsbereich des<br />

wer<strong>den</strong>, wie seine Mithilfe im Einzelfall angefordert <strong>ärztlichen</strong> Sachverständiwird<br />

und seine Inanspruchnahme als Sachverständi- gen<br />

ger <strong>für</strong> die konkrete Angelegenheit notwendig und<br />

möglich ist.<br />

Deshalb hat er nur medizinische Fragestellungen zu<br />

beurteilen und muss sich auf sein Fachgebiet<br />

beschränken. Insbesondere soll er nicht Ermittlungen,<br />

die keine besondere Sachkunde erfordern, anstellen<br />

oder sich unmittelbar zur Rechtslage und hinsichtlich<br />

der Verwaltungsentscheidung äußern. 5

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