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Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus und ...

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� Der situationsmotivierte Täter:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ziehen diesen Tätertyp Sexualpartner <strong>im</strong> Erwachsenenalter an. Im<br />

Urlaub n<strong>im</strong>mt er dann jedoch die günstige Gelegenheit wahr seine<br />

Exper<strong>im</strong>entierfreude innerhalb einer <strong>sexuelle</strong>n Handlung mit einem Kind auszuleben.<br />

Die beiden letztgenannten Täterprofile sind nicht zu unterschätzen, denn sie kommen<br />

weit häufiger vor als man denkt. Sie entschuldigen ihr Verhalten vor allem in dem sie es<br />

bagatellisieren <strong>und</strong> damit begründen, dass Sex mit <strong>Kindern</strong> in der Feriendestination<br />

„normal“ sei.<br />

1.7. Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

192 Staaten haben weltweit die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des<br />

Kindes unterschrieben. Wichtig <strong>im</strong> Bezug auf die kommerzielle <strong>sexuelle</strong> <strong>Ausbeutung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Kindern</strong> ist vor allem Artikel 34, welcher lautet: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich,<br />

Kinder <strong>von</strong> allen Formen <strong>sexuelle</strong>r <strong>Ausbeutung</strong> <strong>und</strong> <strong>sexuelle</strong>n Missbrauchs zu schützen.<br />

Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten<br />

innerstaatlichen, bi- <strong>und</strong> multilateralen Massnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a)<br />

zur Beteiligung an rechtswidrigen <strong>sexuelle</strong>n Handlungen verleitet oder gezwungen<br />

werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige <strong>sexuelle</strong> Praktiken ausgebeutet<br />

werden; c) für pornographische Darbietungen <strong>und</strong> Produkte ausgebeutet werden.“ 29<br />

Hieraus wird klar, dass die <strong>sexuelle</strong> <strong>Ausbeutung</strong> <strong>von</strong> <strong>Kindern</strong> in nahezu allen Ländern<br />

der Welt gr<strong>und</strong>sätzlich unter Strafe steht. Allerdings ist die Konvention nur ein<br />

völkerrechtliches Instrumentarium. Die jeweilige nationale Gesetzgebung kann also<br />

<strong>im</strong>mer noch selbst best<strong>im</strong>men ob <strong>und</strong> wie sie die Best<strong>im</strong>mungen konkret umsetzen will.<br />

Die dadurch entstehenden Differenzen erschweren die Strafverfolgung der Täter enorm.<br />

Zudem hat fast kein Land das <strong>von</strong> der UN-Kinderkonvention vorgeschlagenen<br />

Schutzalter <strong>von</strong> 18 Jahren übernommen.<br />

Seit ein paar Jahren ist jedoch ein Wandel <strong>im</strong> Gange. Lange Zeit war es nicht möglich<br />

einen Täter nach seiner Rückkehr in sein (meist westliches) He<strong>im</strong>atland für seine <strong>im</strong><br />

Ausland begangenen Straftaten zur Verantwortung zu ziehen. Dank diverser<br />

Gesetzesänderungen in den Sendeländern sowie auch in den Destinationen selbst,<br />

haben sich die juristischen Möglichkeiten verbessert. Vor allem in den südost-asiatischen<br />

Ländern wurden die Gesetze zum Schutz der Kinder in den letzten Jahren stark gestrafft.<br />

29 http://www.kinderrechte.net, 03.06.2007<br />

1. Teil – Einleitung in die Thematik 12 / 43

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