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Kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern im Tourismus und ...

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Leider ist aber die Differenz zwischen der Strafandrohung <strong>und</strong> dem strikten Gebrauch<br />

der Gesetze in den Herkunfts- sowie auch in den Zielländern <strong>im</strong>mer noch riesengross.<br />

Die schwierige Beweisführung, aber auch eine weit verbreitete Korruption in den<br />

Zielländern sind Gründe dafür.<br />

Schlussendlich ist aber das Engagement jedes Einzelnen gefragt. Ob Reisender,<br />

Hotelangestellter oder Reiseleiter – ohne Hinweis kann auch keiner angeklagt werden. 30<br />

1.7.1. Gesetzgebung in der Schweiz<br />

In der Schweiz besteht bereits seit 1942 die Möglichkeit Schweizer Bürger, welche sich<br />

<strong>im</strong> Ausland der <strong>sexuelle</strong>n <strong>Ausbeutung</strong> <strong>von</strong> <strong>Kindern</strong> schuldig machen, strafrechtlich zu<br />

verfolgen. Bis anhin konnte jedoch nur ermittelt werden, wenn die Tat auch <strong>im</strong> Zielland<br />

gesetzlich unter Strafe stand. Auch konnten die Behörden nichts unternehmen, wenn es<br />

sich um eine in der Schweiz wohnhafte Person mit anderer Staatszugehörigkeit<br />

handelte.<br />

Diese beiden Lücken wurden 2006 mit der Revision des allgemeinen Teils des<br />

Strafgesetzbuches (StGB) geschlossen. Artikel 5 StGB stellt sicher, dass für weltweit<br />

geächtete Straftaten auf das Prinzip der doppelten Strafbarkeit verzichtet werden kann.<br />

Für <strong>sexuelle</strong> Handlungen mit <strong>Kindern</strong> (Artikel 187 StGB) wurde best<strong>im</strong>mt, dass das<br />

Opfer weniger als 14 Jahre alt sein muss. Üblicherweise beträgt das Schutzalter in der<br />

Schweiz 16 Jahre. Diese Ausnahmeregelung soll verhindern, dass bei einer in einem<br />

Nachbarland unterhaltenen <strong>sexuelle</strong>n Beziehung z.B. zwischen einem achtzehnjährigen<br />

Schweizer <strong>und</strong> einer Fünfzehnjährigen Italienerin gefahndet werden muss.<br />

Weiter können nun auch Verdächtige verfolgt werden, welche nicht Schweizer<br />

Staatsbürger sind. Somit kann gegen alle verdächtigen Personen, welche nicht<br />

ausgeliefert werden müssen, ermittelt werden. Auch wird neu stets schweizerisches<br />

Recht angewendet. 31<br />

30 Vgl. ECPAT Switzerland: „Engagement zum Schutz der Kinder vor <strong>sexuelle</strong>r <strong>Ausbeutung</strong>“,<br />

Schulungsmaterialen für die Reisebranche, 2004, S. 8ff<br />

31 Vgl. ECPAT Switzerland: „Engagement zum Schutz der Kinder vor <strong>sexuelle</strong>r <strong>Ausbeutung</strong>“,<br />

Schulungsmaterialen für die Reisebranche, 2004, S. 13<br />

1. Teil – Einleitung in die Thematik 13 / 43

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